Rz. 243

Obgleich die GbR als Rechtssubjekt im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern (d.h. im Innenverhältnis) bereits mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht (d.h. wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll), entsteht sie im Verhältnis zu Dritten (mithin im Außenverhältnis) – d.h. in Bezug auf die aus der Rechtsfähigkeit folgenden Konsequenzen einer Vertretung und der Haftung – mit dem Zeitpunkt,

zu dem die GbR mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr (d.h. am rechtsgeschäftlichen Verkehr mit gesellschaftsfremden Dritten [wobei auch schon vorbereitende Geschäfte erfasst werden], nicht am rechtsgeschäftlichen Verkehr innerhalb des Gesellschafterkreises)[470] teilnimmt (womit es für die Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten nicht genügt, dass ein Gesellschafter ohne oder gegen den Willen der anderen Gesellschafter für die Gesellschaft nach außen hin tätig wird – oder dass mehrere, aber nicht sämtliche Gesellschafter über die Teilnahme am Rechtsverkehr einig sind),[471]
spätestens aber mit ihrer Eintragung (die durch sämtliche Gesellschafter zu bewirken ist) im Gesellschaftsregister (vgl. § 707a BGB, was regelungstechnisch dem gemeinsamen Willen zur Teilnahme am Rechtsverkehr gleichsteht).
[470] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 162.
[471] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 162: Ggf. kann dann – nach den Umständen des Einzelfalls – eine Scheingesellschaft entstehen mit korrespondierender Haftung der vermeintlichen Gesellschafter auf der Grundlage allgemeiner Rechtsscheingrundsätze.

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