Rz. 267

Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter aufgrund der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung (§ 721 BGB) nach § 721b Abs. 1 BGB – der § 128 Abs. 1 HGB nachgebildet ist – Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

 

Rz. 268

Die Regelung stellt sicher, "dass der Gesellschaftsgläubiger bei der Durchsetzung der Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter nicht besser, aber auch nicht schlechter steht als bei Inanspruchnahme der Gesellschaft selbst".[511]

Im Unterschied zu § 129 Abs. 1 HGB alt erfasst § 721b Abs. 1 BGB (ebenso wie die Neuregelung des § 128 Abs. 1 HGB) nicht nur alle rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen, sondern auch Einreden der Gesellschaft.

 

Beachte:

In der Person des Gesellschafters begründete Einwendungen und Einreden kann dieser hingegen ohne Weiteres geltend machen.

[511] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 168 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 22.3.1988 – X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, juris Rn 15.

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