Rz. 47

§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG bestimmt, dass eine GbR nur dann in die Gesellschafterliste aufgenommen und Veränderungen an der entsprechenden Eintragung (im Interesse einer Schaffung von Transparenz für die Beteiligten und die Öffentlichkeit)[72] nur dann vorgenommen werden können (z.B. eine Austragung aus der Gesellschafterliste), wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG erfasst auch den Fall, dass bei einer nach altem Recht eingetragenen GbR interne Veränderungen erfolgen.[73] In einem solchen Fall müssen nach § 12 Abs. 1 S. 1 EGGmbHG alle (nach altem Recht) in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter und die neu ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR dem die Gesellschafterliste einreichenden Notar versichern, dass die neu eingetragene GbR mit der vormaligen, in der Gesellschafterliste eingetragenen GbR identisch ist (Identitätsversicherung).

 

Hinweis:

Beachte auch § 67 AktG (Notwendigkeit, dass eine GbR, die über Namensaktien verfügen will, zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist)[74] in Bezug auf das Aktienregister und die Fiktionswirkung des § 67 Abs. 2 S. 1 AktG[75] (Transparenzgebot).[76] Hingegen löst die Veränderung im Gesellschafterbestand einer im Aktienregister eingetragenen Alt-GbR (anders als im Grundbuch bzw. im Gesellschaftsregister) keine Voreintragungsobliegenheit aus.[77]

[72] Späth-Weinreich, BWNotZ 2021, 90, 96; Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 48.
[73] Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 51.
[74] Im Interesse einer Erhöhung der Rechtssicherheit und der hohen Fungibilität der Aktie: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 269.
[75] Näher Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 52.
[76] Dazu RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 268.
[77] Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 53. Näher RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 270.

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