Rz. 10

Die Neuregelung in Abs. 2 führt regelungstechnisch zum ersten Mal eine Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das BGB ein, worin sich der Regelungsgehalt der Norm jedoch nicht erschöpft.

Vielmehr statuiert Abs. 1 im ersten Halbsatz i.S.e. gesetzlichen Leitbildes (gesetzlicher Regelfall) die GbR in Gestalt einer rechtsfähigen Gesellschaft als eine auf gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft als Neukonzeption grundlegend neu. Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten ist die Gesellschaft selbst und nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.

 

Rz. 11

Der Gesetzgeber greift damit eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages auf, die seit der Grundsatzentscheidung des BGH in der Rechtssache "ARGE Weißes Ross"[10] ergangene Rechtsprechung über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR auch gesetzlich nachzuvollziehen.[11]

[11] Vgl. Beschluss 5a des 71. Deutschen Juristentages, in: Verhandlungen des 71. Deutschen Juristentages, Band II/2, 2017, S. O 219.

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