Rz. 424

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren nach § 735d Abs. 3 BGB – der § 153 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 148 Abs. 3 HGB) nachgebildet ist – bei Abgabe ihrer Unterschrift (d.h. bei schriftlichem Handeln nach außen) dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen.

Die Regelung zielt darauf ab, die mit einer Liquidationsgesellschaft kontrahierende Person auf den Umstand der Liquidation und damit einhergehende rechtliche und wirtschaftliche Risiken hinzuweisen.[713]

Der Liquidationshinweis ist bedeutsam im Hinblick auf die negative Publizität des Gesellschaftsregisters, "auch wenn die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidatoren nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen sind, beseitigt der Liquidationszusatz die Gutgläubigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 HGB".[714]

[713] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 187.
[714] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 187 unter Bezugnahme auf Staub/Habersack, § 153 HGB Rn 1.

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