Nießbrauchsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden.

Dies setzt zunächst die bürgerlich-rechtlich wirksame Begründung eines Nutzungsrechts voraus.[1]

An einer tatsächlichen Durchführung fehlt es, wenn äußerlich alles beim Alten bleibt und lediglich die Erträge an den Nießbraucher abgeführt werden. Der Umstand, dass ein minderjährigen Kindern eingeräumter Nießbrauch jederzeit frei widerrufbar ist, steht der steuerlichen Anerkennung der Nießbrauchsbestellung nicht entgegen.[2]

Dem Nießbraucher sind die Einkünfte nur dann zuzurechnen, wenn er sie selbst erwirtschaftet. Bei einem vermieteten Grundstück setzt dies voraus, dass ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet. Diesen Tatbestand kann auch der am Gesellschaftsanteil einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Nießbrauchsberechtigte erfüllen, wenn ihm kraft seines Nießbrauchs eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesellschafters entspricht.[3] Hierfür reicht jedoch die bloße Einräumung eines Anspruchs auf Gewinnbezug nicht aus.[4]

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