aa) Notwendige Angaben der Eintragung
Rz. 69
Nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB muss die Eintragung im Gesellschaftsregister klarstellend die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB in der Anmeldung genannten Angaben, nämlich Angaben
▪ | zur Gesellschaft, |
▪ | zu jedem Gesellschafter und |
▪ | zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter, |
aus Transparenzgründen und mit dem Ziel einer höheren Seriositätsgewähr[122] enthalten. Darüberhinausgehende Angaben dürfen grundsätzlich – da das Register eine klare und schnelle Orientierung über die Rechtsverhältnisse ermöglichen soll[123] – nicht eingetragen werden.[124] "Dies schließt es auch rechtsfortbildend aus, für die Gesellschafter eine bestimmte Haftungsquote oder Haftsumme in das Gesellschaftsregister einzutragen".[125]
bb) GbR als Gesellschafterin
Rz. 70
Eine Gesellschaft soll gemäß § 707a Abs. 1 S. 2 BGB – zwecks Vermeidung von Publizitätsdefiziten aufgrund des Eintragungswahlrechts bei einer mehrgliedrigen Beteiligung einer GbR an einer anderen GbR[126] – als Gesellschafterin nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB gelangt über § 105 Abs. 3 HGB respektive § 161 Abs. 2 HGB auch auf die Beteiligung einer GbR an einer OHG oder einer KG entsprechend zur Anwendung.[127]
Beachte:
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Publizitätsinteresse ist jener, ab dem die Gesellschafter ihre Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eintragen lassen wollen. Dann hängt die Eintragung der an ihr beteiligten GbR davon ab, dass diese bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Wenn die Voreintragung der Gesellschafter-Gesellschaft fehlt, ist sie aber gleichwohl – materiell-rechtlich – Gesellschafterin.[128]
Rz. 71
Für andere Gesellschaftsrechtsformen, die bereits einem Eintragungszwang unterliegen (z.B. eine OHG, KG oder eine GmbH), bedarf es der registerrechtlichen Regelung des § 707a Abs. 1 S. 2 BGB daher nicht.[129]
§ 707 Abs. 1 S. 2 BGB ist als Soll-Vorschrift[130] vom Registergericht zwingend einzuhalten.
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