Rz. 223

Ein Ersatz von Verlusten setzt voraus, dass der Gesellschafter diese "unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung" – d.h. in einem objektiv erkennbaren engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft – erlitten hat (tätigkeits- oder geschäftstypischer Schaden).[444]

[444] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 158: Der Schaden darf nicht nur "gelegentlich" der Geschäftsbesorgung entstanden sein – unter Bezugnahme auf Staub/Schäfer, § 110 HGB Rn 22.

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