Rz. 5

Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen.[1] Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen.[2] Die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Anwendung des § 141 AO bestimmt sich deshalb, auch wenn der Umsatz als Bezugsgröße für die Pflichtenbegründung zu sehen ist (s. Rz. 20), nicht nach dem umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff.[3]

 

Rz. 6

Buchführungspflichtiger und damit Steuerrechtssubjekt[4] ist der gewerbliche Unternehmer. Für die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 141 AO ist es dabei unerheblich, in welcher Rechtsform das gewerbliche Unternehmen ausgeübt wird. Die Pflicht besteht sowohl für Einzelunternehmer als auch für GbR, OHG, KG, nicht rechtsfähige Vereine, Zweckvermögen oder gewerbliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts.[5] Körperschaften sind als Formkaufleute stets schon nach § 140 AO zur Buchführung verpflichtet, sodass sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 141 AO fallen. Die Pflichtenstellung geht auf einen Gesamtrechtsnachfolger des gewerblichen Unternehmers über, ohne dass es einer besonderen Maßnahme durch die Finanzbehörde bedarf.[6] Optiert eine Personengesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a KStG zur Besteuerung nach dem KStG, beginnt nach § 1a Abs. 3 KStG die Buchführungspflicht mit dem Wirksamwerden der Option.[7]

 

Rz. 7

Ist der gewerbliche Unternehmer eine Gesellschaft oder Gemeinschaft, so ist diese selbst buchführungspflichtig.[8] Dies ist unabhängig davon, ob die Gesellschaft oder Gemeinschaft zivilrechtlich rechtsfähig ist. Die Buchführungspflicht ist demgemäß nicht von einer Veränderung der Rechtsform des Unternehmers, etwa der Umwandlung vom Einzelunternehmer zur Gesellschaft oder umgekehrt, bzw. dem Eintritt oder dem Ausscheiden von Gesellschaftern abhängig.[9] Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft die Buchführungspflicht ausschließlich den Geschäftsinhaber, nicht jedoch den stillen Gesellschafter. Gleiches gilt erst recht bei der typischen stillen Gesellschaft, also einer solchen stillen Gesellschaft, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB ausgestaltet ist und bei der der stille Gesellschafter nicht als Mitunternehmer anzusehen ist.[10]

 

Rz. 8

Die Buchführungspflicht der Gesellschaft oder Gemeinschaft trifft demgemäß nicht den einzelnen Mitunternehmer.[11] Auf dessen Gewinnanteil kommt es für die Begründung der Pflicht nicht an.[12] Ob sich die steuerliche Buchführungspflicht der Gesellschaft inhaltlich auch auf das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters erstreckt, ist umstritten.[13] Entgegen der Ansicht des BFH[14] und der Finanzverwaltung[15] wird man eine solche Pflicht allerdings zu verneinen haben, da eine entsprechende Rechtspflicht nicht normiert ist.[16] Dies gilt offensichtlich für die handelsrechtliche Buchführungspflicht, aber auch für die steuerliche.

 

Rz. 8a

Fraglich ist, ob bei einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht überhaupt eine Buchführungspflicht in Betracht kommen kann. Dies wird man zu verneinen haben, da bei einem Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht keine gewerblichen Einkünfte vorliegen können.[17] Bei einem Dauerverlustbetrieb eines Betriebs gewerblicher Art hat die Finanzverwaltung dies auch anerkannt.[18]

[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 2 m. w. N.
[5] Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 141 AO Rz. 12; s. allerdings BMF v. 3.1.2013, IV C 2 – S 2706/09/10005, BStBl I 2013, Haufe-Index 3560786.
[7] Weiss, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 141 AO Rz. 17.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 3a.
[10] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 1.
[11] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 3.
[13] Eine Rechtspflicht bejahend Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 12; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 141 Rz. 5, dort allerdings mit einer anderen Begründung als der BFH; Weiss, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 141 AO Rz. 12; kritisch Wichmann, StBg 2012, 539 (540); Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 3a; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 140 AO Rz. 19f.; Dißars, StuB 2016, 452.
[16] Im Einzelnen Dißars, StuB 2016, 452.
[17] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 1.

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