aa) Verpflichtender Namenszusatz
Rz. 72
Mit der Eintragung ist die Gesellschaft aus Gründen des Verkehrsschutzes nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als Namenzusatz die Bezeichnung
▪ | "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder abgekürzt |
▪ | "eGbR" |
zu führen.[131]
Dadurch wird zugleich die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit nach § 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 30 HGB erleichtert (weil § 707a Abs. 2 BGB auf nicht eingetragene namensgleiche Gesellschaften keine Anwendung findet)[132] und ein Beitrag dazu geleistet, dass sich der Namenszusatz weiterverbreitet.
Rz. 73
Dieser verpflichtende Namenszusatz weist zwar – im Unterschied zum eingetragenen Verein – nicht auf die Existenz eines Rechtsträgers hin (arg.: Die Eintragung hat nämlich keine konstitutive Wirkung).[133] Die Eintragung gibt – anders als bei OHG und KG – auch nicht Auskunft über die Kaufmannseigenschaft oder über besondere Haftungsverhältnisse.[134] Doch kann nur die eingetragenen GbR mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter disponieren (§ 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB) – ansonsten gilt der gesetzliche Regelfall der Gesamtvertretungsbefugnis (vgl. § 720 Abs. 1 BGB).[135]
Beachte:
Eingetragene GbR, die den Namenszusatz führen, können gemäß § 12 BGB gegen eine unberechtigte Verwendung ihres Namens ohne den Zusatz vorgehen (arg.: Das Weglassen des Namenszusatzes reicht nämlich zur Unterscheidbarkeit zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen GbR nicht aus).[136]
bb) Erweiterter Namenszusatz
Rz. 74
Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft (eGbR) keine natürliche Person als Gesellschafter (unbeschränkt persönlich) haftet (Kapitalgesellschaft & Co. GbR), muss der Name nach § 707a Abs. 2 S. 2 BGB – in Anlehnung an § 19 Abs. 2 HGB – eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (erweiterter Namenszusatz).
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