aa) Verpflichtender Namenszusatz

 

Rz. 72

Mit der Eintragung ist die Gesellschaft aus Gründen des Verkehrsschutzes nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als Namenzusatz die Bezeichnung

"eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder abgekürzt
"eGbR"

zu führen.[131]

Dadurch wird zugleich die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit nach § 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 30 HGB erleichtert (weil § 707a Abs. 2 BGB auf nicht eingetragene namensgleiche Gesellschaften keine Anwendung findet)[132] und ein Beitrag dazu geleistet, dass sich der Namenszusatz weiterverbreitet.

 

Rz. 73

Dieser verpflichtende Namenszusatz weist zwar – im Unterschied zum eingetragenen Verein – nicht auf die Existenz eines Rechtsträgers hin (arg.: Die Eintragung hat nämlich keine konstitutive Wirkung).[133] Die Eintragung gibt – anders als bei OHG und KG – auch nicht Auskunft über die Kaufmannseigenschaft oder über besondere Haftungsverhältnisse.[134] Doch kann nur die eingetragenen GbR mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter disponieren (§ 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB) – ansonsten gilt der gesetzliche Regelfall der Gesamtvertretungsbefugnis (vgl. § 720 Abs. 1 BGB).[135]

 

Beachte:

Eingetragene GbR, die den Namenszusatz führen, können gemäß § 12 BGB gegen eine unberechtigte Verwendung ihres Namens ohne den Zusatz vorgehen (arg.: Das Weglassen des Namenszusatzes reicht nämlich zur Unterscheidbarkeit zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen GbR nicht aus).[136]

[131] Zur Firmierung nach der Berufsrechtsreform/MoPeG; Beyme, KP 2022, 16.
[132] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 133 unter Bezugnahme auf MüKo-HGB/Heidinger, § 30 Rn 10.
[133] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 132 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Arnold, § 65 Rn 1.
[134] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 132 unter Bezugnahme auf BT-Drucks 13/8444, S. 54; Pässler, Das Gebot zur Führung des Rechtsformzusatzes im Kapitalgesellschaftsrecht, 2017, S. 18 f.
[135] Da die "Freiwilligkeit der Eintragung für den Teilnehmer im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Veranlassung gibt, das Gesellschaftsregister auf den Kreis der danach zur Vertretung befugten Gesellschafter einzusehen, muss der Verkehrsschutz auf andere Weise, nämlich durch verpflichtenden Namenszusatz, gewährleistet werden": RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 133.
[136] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 133 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Leuschner, § 65 Rn 3.

bb) Erweiterter Namenszusatz

 

Rz. 74

Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft (eGbR) keine natürliche Person als Gesellschafter (unbeschränkt persönlich) haftet (Kapitalgesellschaft & Co. GbR), muss der Name nach § 707a Abs. 2 S. 2 BGB – in Anlehnung an § 19 Abs. 2 HGB – eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (erweiterter Namenszusatz).

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