Schenkt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück dem ebenfalls der Gesellschaft angehörenden Sohn unter Vorbehalt des Nießbrauchs und überlässt er das Grundstück weiterhin der Gesellschaft zur Nutzung, wird das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen des Sohnes. Die Grundstücksübertragung vom Sonderbetriebsvermögen des Vaters in das des Sohnes ist zum Buchwert möglich.[1] Der Vater kann die Abschreibung des Grundstücks als Vorbehaltsnießbraucher weiterhin (als Sonderbetriebsausgaben) geltend machen.

Ein Grundstück, das zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft gehört, wird auch durch die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil und am Grundstück nicht entnommen. Es liegt nur eine Entnahme der mit der Nutzung verbundenen jährlichen Abgaben des Betriebs für das Grundstück, eine sog. Aufwandsentnahme, vor.[2]

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