Rz. 451
Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innengesellschaft) – die e contrario § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen will – hat nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 740 Abs. 1 BGB kein Vermögen. Aufgrund dieser unzweideutigen Vorgabe des Gesetzgebers ist im Falle der Innengesellschaft weder die Möglichkeit der Anerkennung eines Gesamthandsvermögens noch eines gesamthänderisch gebundenen Vermögens aller Gesellschafter möglich.[755]
Beachte:
Aus der Vermögenslosigkeit der Innengesellschaft folgt zum einen, dass sie nach ihrer Beendigung liquidationslos erlischt, und zum anderen ihre fehlende Insolvenzfähigkeit,[756] was gleichermaßen auch für die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) als Sonderform der BGB-Innengesellschaft gilt.[757]
Rz. 452
Dies liegt darin begründet, dass eine solche Gesellschaft – mangels Rechtsfähigkeit – nicht selbst Trägerin eines Vermögens (von Vermögensrechten) sein kann. Es gibt kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter.[758]
Es ist aus der Perspektive der Gesellschafter nicht nötig, ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen zu bilden, da "der Gesellschaftszweck (…) ohne Weiteres mit Bruchteilsrechten verfolgt werden [kann], die im Hinblick auf diesen Zweck schuldrechtlich gebunden sind" – oder "alternativ kann ein Gesellschafter die Vermögensgegenstände zugleich treuhänderisch für die anderen Gesellschafter halten und verwalten".[759]
Rz. 453
Schutzwürdige Belange der Privatgläubiger eines Gesellschafters sprechen hingegen entscheidend dagegen, bei einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft die Bildung von Gesamthandsvermögen zuzulassen:[760] "Brächte ein Gesellschafter einzelne Vermögensgegenstände in ein Gesamthandvermögen aller Gesellschafter ein, so könnte ein Privatgläubiger nur unter erschwerten Bedingungen in dieses Vermögen vollstrecken, weil er gemäß § 740a Abs. 2 i.V.m. § 726 BGB zur Pfändung des Gesellschaftsanteils und Kündigung der Mitgliedschaft angehalten wäre".[761]
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