Rz. 32

Mit dem Recht der Gesellschafter zur Eintragung der Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister,[50] das fakultativ ist,[51] setzt der Gesetzgeber eine seit langem erhobene Forderung[52] um: Die Möglichkeit der Registrierung in einem öffentlichen Register verschafft der rechtsfähigen GbR als Rechtssubjekt – die über keine natürliche Publizität verfügt – im Interesse des Rechtsverkehrs Subjektpublizität und damit Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Existenz, ihre Identität und die Personen, die zur Außenvertretung der Gesellschaft befugt sind.[53] Die Schaffung des Gesellschafts- als Subjektregisters ist die Kehrseite der Anerkennung der Gesellschaft als Rechtssubjekt.[54]

 

Rz. 33

Die Eintragungsmöglichkeit ist nur Außengesellschaften eröffnet (vgl. § 740 Abs. 2 BGB, der in Bezug auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft nicht auf die §§ 707 bis 707d BGB verweist), wobei das Registergericht jedoch nicht prüft, ob die Voraussetzungen nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB für eine Außengesellschaft erfüllt sind.[55]

 

Beachte:

Praktisch können sich damit (keine Prüfung) auch Innengesellschaften ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, womit dann aber widerleglich ein gemeinsamer Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr (vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) vermutet wird.[56]

[50] Obgleich der Begriff "Gesellschaftsregister" im europäischen Kontext bereits als Sammelbegriff für Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Verwendung findet, präferiert der Gesetzgeber (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 128) diesen Terminus, um sperrigere Bezeichnungen (wie bspw. "Register für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts") zu vermeiden.
[51] Kritisch Heckschen, NZG 2020, 761, 762 f.
[52] Vgl. bereits das Gutachten zum 71. DJT 2016: Schäfer, ZIP 2020, 1149.
[53] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 127. Dazu auch Noack, NZG 2020, 581, 582.
[54] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 128.
[55] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 32.
[56] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 32.

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