Rz. 32
Mit dem Recht der Gesellschafter zur Eintragung der Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister,[50] das fakultativ ist,[51] setzt der Gesetzgeber eine seit langem erhobene Forderung[52] um: Die Möglichkeit der Registrierung in einem öffentlichen Register verschafft der rechtsfähigen GbR als Rechtssubjekt – die über keine natürliche Publizität verfügt – im Interesse des Rechtsverkehrs Subjektpublizität und damit Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Existenz, ihre Identität und die Personen, die zur Außenvertretung der Gesellschaft befugt sind.[53] Die Schaffung des Gesellschafts- als Subjektregisters ist die Kehrseite der Anerkennung der Gesellschaft als Rechtssubjekt.[54]
Rz. 33
Die Eintragungsmöglichkeit ist nur Außengesellschaften eröffnet (vgl. § 740 Abs. 2 BGB, der in Bezug auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft nicht auf die §§ 707 bis 707d BGB verweist), wobei das Registergericht jedoch nicht prüft, ob die Voraussetzungen nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB für eine Außengesellschaft erfüllt sind.[55]
Beachte:
Praktisch können sich damit (keine Prüfung) auch Innengesellschaften ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, womit dann aber widerleglich ein gemeinsamer Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr (vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) vermutet wird.[56]
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