Rz. 46
Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG sind bei der Aufnahme einer rechtsfähigen Personengesellschaft (konkret: einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR) in die Gesellschafterliste deren Name, Sitz und Registerdaten aufzunehmen.
Beachte:
Die Neuregelung hat rein verfahrensrechtliche Relevanz – d.h. der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils durch eine GbR ist auch ohne vorherige Registrierung im Gesellschaftsregister materiell-rechtlich wirksam. Der Vollzug dieses materiell-rechtlich wirksamen Erwerbs durch Eintragung in die Gesellschafterliste setzt jedoch eine Registrierung der GbR voraus[70] – was gleichermaßen für den Fall gilt, dass eine nach altem Recht unter ihrer Gesellschafterbezeichnung in der Gesellschafterliste vermerkte GbR ihren Geschäftsanteil veräußert.[71]
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