Die Haftung der eG ggü. ihren Gläubigern beschränkt sich grundsätzlich auf ihr eigenes Vermögen. Die einzelnen Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sodann lediglich mit den eingezahlten Beträgen, nicht jedoch persönlich mit ihrem eigenen Vermögen, wie dies bei Gesellschaftern von GbR, oHG, und KG bezogen auf den Kommanditisten zutrifft.

Beraterhinweis Gemäß § 105 Abs. 1 GenG (lex specialis) wären die Mitglieder jedoch verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, soweit die Ansprüche der Massegläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Dieser Haftungsausschluss sollte daher nur dann nicht vorgenommen worden, wenn er zur Realisierung eines Finanzierungsvorhabens seitens der Bank nicht akzeptiert wird.

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