Rz. 1
Der Titel 16 (Gesellschaft) des zweiten Buchs, Abschnitt 8 des BGB ist in drei Untertitel gegliedert:
▪ | Untertitel 1 (§ 705 BGB – Allgemeine Bestimmungen) | ||||||||||||
▪ | Untertitel 2 (§§ 705 bis 739 BGB – Rechtsfähige Gesellschaft)
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▪ | Untertitel 3 (§§ 740 bis 740c BGB – Nicht rechtsfähige Gesellschaft) |
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