Rz. 134

Die Neuregelung des Mehrbelastungsverbots in § 710 BGB§ 710 BGB alt regelte die Übertragung der Geschäftsführung – hat in wesentlicher Übernahme von § 707 BGB alt[258] folgenden Wortlaut:

 

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

 

Rz. 135

Nach § 710 S. 1 BGB kann ein Gesellschafter zur Erhöhung seines – im Gesellschaftsvertrag verpflichtend festgelegten – Beitrags (Beitragsleistung zur Förderung des gemeinsamen Zwecks) nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden.

Die Regelung ist zwingend und stellt, was sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Privatautonomie herleiten lässt, ausdrücklich die Unzulässigkeit einer Nachschusspflicht klar und verleiht diesem Grundsatz noch einmal besonderes Gewicht (Schutz der Gesellschafter vor unfreiwilliger Vermehrung ihrer Beitragspflichten), "dass über den vertraglich übernommenen Beitrag hinaus grundsätzlich keine Verpflichtung der Gesellschafter besteht, zusätzliche Beiträge zu leisten"[259] (Grundsatz des Mehrbelastungsverbots).

 

Rz. 136

Der Grundsatz des Mehrbelastungsverbots gilt aber nur während der Gesellschaftsdauer, nicht jedoch während der Liquidation oder im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, was in § 710 S. 2 BGB ausdrücklich klargestellt wird, sodass die besonderen Haftungsvorschriften (Haftung gegenüber der Gesellschaft)[260] der

§ 737 BGB (Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag bei einer Liquidation der Gesellschaft) und
§ 728a BGB (Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag)

unberührt bleiben.

 

Beachte:

Die Fehlbetragshaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 728a BGB (Haftung gegenüber der Gesellschaft) ist von der Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 728b BGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu unterscheiden.[261]

 

Rz. 137

Die Altregelung des § 707 BGB hat nach Ansicht des Gesetzgebers[262] diesen Regelungszusammenhang nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, vgl. etwa die vormalige Überschrift ("Erhöhung der Beiträge"), welche eine grundsätzliche Befugnis zur Beitragserhöhung suggeriert. Deshalb ist jetzt die Klarstellung bereits in der Überschrift: "Mehrbelastungsverbot" erfolgt.

 

Rz. 138

Entscheidendes Kriterium für eine (ausnahmsweise) Vermehrung der Beitragspflichten ist die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zur Beitragserhöhung. Diese Zustimmung kann allerdings auch schon antizipiert durch eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag erklärt werden. Im Gesellschaftsvertrag kann i.Ü. die Beschlussfassung über Beitragserhöhungen auch einem Mehrheitsbeschluss überantwortet werden. "Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Klausel bleiben einer Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten".[263]

Der Gesetzgeber hat den praktisch seltenen Fall, dass ein Gesellschafter kraft gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht zu einer Beitragserhöhung gehalten ist,[264] bewusst keiner Regelung zugeführt.[265]

[258] "Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet".
[259] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 143.
[260] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 188.
[261] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 62.
[262] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 143.
[263] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 143.
[264] Dazu Nentwig, WM 2011, 2168, 2173.
[265] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 143.

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