Rz. 454

Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft (Innengesellschaft) untereinander sind nach § 740 Abs. 2 BGB "entsprechend" (d.h. ohne, dass die gelisteten Vorschriften eine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft voraussetzen)[762] – ggf. aber nach einer entsprechenden Anpassung – anwendbar:

§ 708 BGB (Gestaltungsfreiheit): Damit steht es den Gesellschaftern (bzw. Gelegenheitsgesellschaftern des Handelsrechts)[763] frei, ihr Rechtsverhältnis abweichend von den gesetzlichen Vorschriften durch den Gesellschaftsvertrag zu regeln[764] (Dispositivität der gesetzlichen Vorschriften auch in der Innengesellschaft),
§ 709 BGB (Beiträge; Stimmgewicht; Anteil am Gewinn und Verlust),
§ 710 BGB (Mehrbelastungsverbot),
§ 711 BGB (Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils),
§ 711a BGB (eingeschränkte Übertragbarkeit von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis),
§ 712 BGB (Eintritt eines neuen Gesellschafters; Ausscheiden eines Gesellschafters),
§ 714 BGB (Beschlussfassung),
§ 715 BGB (Geschäftsführungsbefugnis),
§ 715a BGB (Notgeschäftsführungsbefugnis),
§ 716 BGB (Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht): Hier tritt anstelle eines Vermögensausgleichs zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter ein Vermögensausgleich der Gesellschafter untereinander,[765]
§ 717 Abs. 1 BGB (Informationsrecht): Hier richtet sich das individuelle Informationsrecht nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen denjenigen Gesellschafter, der über die Information verfügt,[766]
§ 718 BGB (Rechnungsabschluss und Verteilung von Gewinn und Verlust): Hier tritt anstelle eines Vermögensausgleichs zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter ein Vermögensausgleich der Gesellschafter untereinander.[767]
 

Rz. 455

Es handelt sich bei den §§ 740 ff. BGB nur um Regelungen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regeln, nicht hingegen um den Außenauftritt und auch nicht das Gesellschaftsvermögen bestimmende Vorschriften.[768]

Den Gesellschaftern steht es aber frei, ihr Rechtsverhältnis abweichend von den gesetzlichen Vorschriften durch den Gesellschaftsvertrag zu regeln (vgl. insoweit auch § 740 Abs. 2 i.V.m. § 708 BGB entsprechend), was "gleichermaßen für die hier aufgeführten Vorschriften des Kapitels 2, auf die § 740 BGB verweist, als auch insbesondere für den § 740a BGB [gilt]. Denn in der Sache handelt es sich bei allen Vorschriften des Untertitels 3 um solche, die das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander regeln".[769]

 

Beachte:

Obgleich in § 740 Abs. 2 BGB kein Verweis auf § 706 BGB (Sitz) erfolgt, können die Gesellschafter einer Innengesellschaft eine Abrede über ihren "Sitz" treffen, der allerdings nur die Bedeutung hat, "die Geschäftsführung der Innengesellschaft zu lokalisieren"[770] (arg.: Das Sitzwahlrecht soll Anreiz für die Außengesellschafen sein, von ihrem Eintragungswahlrecht Gebrauch zu machen).[771]

[762] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 191.
[763] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 63.
[764] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 191.
[765] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 191.
[766] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 191.
[767] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 191.
[768] Schäfer/Schäfer, § 8 Rn 4.
[769] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 191.
[770] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 64.
[771] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 128.

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