Rz. 394

Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser gemäß § 736 Abs. 2 BGB – der § 146 Abs. 3 HGB alt nachgebildet ist – an die Stelle des Gesellschafters. Damit erfolgt eine Klarstellung, "dass der Insolvenzverwalter in der Liquidation die Befugnisse des Gesellschafter-Schuldners als Liquidator ausübt, aber nicht selbst Liquidator wird".[673]

 

Rz. 395

Die Regelung greift nicht nur dann, wenn die Gesellschaft "durch Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters aufgelöst worden ist, sondern auch dann, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst war, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde".[674]

[673] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 183.
[674] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 183.

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