Rz. 466

§ 740c Abs. 1 BGB stellt klar, dass alle oder einzelne der Beendigungstatbestände des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB gesellschaftsvertraglich (durch entsprechende Abrede) abdingbar sind.[785] Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen – mithin

Nr. 3 (Tod eines Gesellschafters),
Nr. 4 (Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter),
Nr. 5 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters) bzw.
Nr. 6 (Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters) –

(d.h. anstelle der Beendigung der Gesellschaft bei Eintritt der genannten Beendigungsgründe) die nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innengesellschaft) unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll (Fortsetzung statt Beendigung), so tritt nach § 740c Abs. 1 BGB – entsprechend § 736 BGB alt – mangels abweichender Vereinbarung (womit klargestellt wird, dass bei entsprechender Interessenlage ein Fortbestand der Gesellschaft mit dem Gesellschafter möglich ist)[786] an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. Einer Fortsetzungsklausel bedarf es dabei in diesen gesetzlich normierten Fällen (vergleichbar § 736 BGB alt) nicht. Die Innengesellschaft wird ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter fortgesetzt.

 

Beachte:

Auch eine abweichende Vereinbarung – dass der betreffende Gesellschafter in der (Innen-)Gesellschaft verbleibt – ist nach § 740c Abs. 1 BGB möglich (arg.: "mangels abweichender Vereinbarung").[787]

[785] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 71.
[786] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 193 unter Bezugnahme auf Armbrüster, ZGR-Sonderheft 23 (2020), 143, 160 f.; Bachmann, ZGR-Sonderheft 23 (2020), 221, 231 ff.
[787] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 72 – bspw. im Fall der Insolvenz eines Freiberuflers in einer Bürogemeinschaft, wenn der Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit freigibt: Rechtsausschuss, BT-Drucks 19/31105, S. 7. Im Fall des § 740 Abs. 1 Nr. 3 BGB "tritt nach Maßgabe der Vereinbarung ein Nachfolger an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters": Schäfer/Armbrüster, a.a.O.

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