Rz. 466
§ 740c Abs. 1 BGB stellt klar, dass alle oder einzelne der Beendigungstatbestände des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB gesellschaftsvertraglich (durch entsprechende Abrede) abdingbar sind.[785] Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen – mithin
▪ | Nr. 3 (Tod eines Gesellschafters), |
▪ | Nr. 4 (Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter), |
▪ | Nr. 5 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters) bzw. |
▪ | Nr. 6 (Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters) – |
(d.h. anstelle der Beendigung der Gesellschaft bei Eintritt der genannten Beendigungsgründe) die nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innengesellschaft) unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll (Fortsetzung statt Beendigung), so tritt nach § 740c Abs. 1 BGB – entsprechend § 736 BGB alt – mangels abweichender Vereinbarung (womit klargestellt wird, dass bei entsprechender Interessenlage ein Fortbestand der Gesellschaft mit dem Gesellschafter möglich ist)[786] an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. Einer Fortsetzungsklausel bedarf es dabei in diesen gesetzlich normierten Fällen (vergleichbar § 736 BGB alt) nicht. Die Innengesellschaft wird ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter fortgesetzt.
Beachte:
Auch eine abweichende Vereinbarung – dass der betreffende Gesellschafter in der (Innen-)Gesellschaft verbleibt – ist nach § 740c Abs. 1 BGB möglich (arg.: "mangels abweichender Vereinbarung").[787]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen