Rz. 461
§ 740b BGB über die Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft hat folgenden Wortlaut:
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Rz. 462
Aufgrund des Fehlens eines Gesellschaftsvermögens erlischt die Innengesellschaft ohne Liquidation[779] (i.S.d. §§ 735 ff. BGB).
§ 740b Abs. 1 BGB stellt klar, dass nach der Beendigung die Gesellschafter nur untereinander die Auseinandersetzung schulden:[780] Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
Rz. 463
Auf die Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft sind nach § 740b Abs. 2 BGB entsprechend (um "der Rechtsprechung den nötigen Spielraum, auf die jeweiligen Vermögensverhältnisse der nicht rechtsfähigen Gesellschaft angemessen [eingehen zu können]")[781] einige der für die Außengesellschaft geltenden Liquidationsregelungen anzuwenden, nämlich:
▪ | § 736d Abs. 2, 4, 5 und 6 BGB (Vorschriften über die Rechtsstellung der Liquidatoren) und |
▪ | § 737 BGB (Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag). |
Dies liegt darin begründet, dass die Innengesellschaft – auch wenn sie nach § 740 Abs. 1 BGB kein eigenes Vermögen hat – ein "wirtschaftlich ihr zuzuordnendes Vermögen (gemeinsames Vermögen mit schuldrechtlicher Wirkung, das rechtlich ein Gesellschafter innehat) haben kann".[782]
Rz. 464
Die sog. Durchsetzungssperre führt auch bei der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft grundsätzlich zur Unselbstständigkeit von gegeneinander bestehenden Einzelansprüchen.[783]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen