Rz. 461

§ 740b BGB über die Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft hat folgenden Wortlaut:

 

(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 462

Aufgrund des Fehlens eines Gesellschaftsvermögens erlischt die Innengesellschaft ohne Liquidation[779] (i.S.d. §§ 735 ff. BGB).

§ 740b Abs. 1 BGB stellt klar, dass nach der Beendigung die Gesellschafter nur untereinander die Auseinandersetzung schulden:[780] Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

 

Rz. 463

Auf die Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft sind nach § 740b Abs. 2 BGB entsprechend (um "der Rechtsprechung den nötigen Spielraum, auf die jeweiligen Vermögensverhältnisse der nicht rechtsfähigen Gesellschaft angemessen [eingehen zu können]")[781] einige der für die Außengesellschaft geltenden Liquidationsregelungen anzuwenden, nämlich:

§ 736d Abs. 2, 4, 5 und 6 BGB (Vorschriften über die Rechtsstellung der Liquidatoren) und
§ 737 BGB (Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag).

Dies liegt darin begründet, dass die Innengesellschaft – auch wenn sie nach § 740 Abs. 1 BGB kein eigenes Vermögen hat – ein "wirtschaftlich ihr zuzuordnendes Vermögen (gemeinsames Vermögen mit schuldrechtlicher Wirkung, das rechtlich ein Gesellschafter innehat) haben kann".[782]

 

Rz. 464

Die sog. Durchsetzungssperre führt auch bei der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft grundsätzlich zur Unselbstständigkeit von gegeneinander bestehenden Einzelansprüchen.[783]

[779] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 191.
[780] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 192.
[781] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 192.
[782] Schäfer/Armbrüster, § 3 Rn 70: Weil ein Gesellschafter Vermögensgegenstände treuhänderisch für alle Gesellschafter hält bzw. schuldrechtlich gebundene Bruchteilsrechte aller Gesellschafter an einzelnen Vermögensgegenständen bestehen, so RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 192, was nach § 740a Abs. 1 Nr. 6 BGB (Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters) relevant sein kann.
[783] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 192.

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