Rz. 24
Der Statuswechsel von einer eingetragenen GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft[37] vollzieht sich wie folgt:
▪ | Der Statuswechsel ist gemäß § 707c Abs. 1 BGB bei dem Gesellschaftsregister anzumelden, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. |
▪ | Das Gericht trägt nach § 707c Abs. 2 S. 2 BGB einen Statuswechselvermerk in das Gesellschaftsregister ein und gibt das Verfahren an das das Partnerschaftsregister führende Gericht ab. |
▪ | Gemäß § 4 Abs. 1 PartGG i.V.m.§ 106 Abs. 3 und 4 HGB trägt das das Partnerschaftsregister führende Gericht die Partnerschaftsgesellschaft ein, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 PartGG vorliegen. |
▪ | Das das Partnerschaftsregister führende Gericht teilt den Tag der Eintragung nach § 4 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 5 S. 2 HGB dem das Gesellschaftsregister führenden Gericht mit. |
▪ | Der Tag der Eintragung wird gemäß § 707c Abs. 2 S. 4 BGB bei dem im Gesellschaftsregister eingetragenen Statuswechselvermerk eingetragen.[38] |
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