Rz. 46

Das neue Recht wendet sich im Interesse einer Professionalisierung der GbR von der archaischen Hauserbengemeinschaft ab[87] und dem Leitbild einer modernen Erwerbsgesellschaft zu. Infolgedessen tritt ein kapitalistischer Verteilungsschlüssel (§ 709 Abs. 3 BGB) – wonach primär das vereinbarte Beteiligungsverhältnis und sekundär das Verhältnis des Wertes der Beiträge (meist also die Höhe des beigetragenen Kapitals) maßgeblich ist – an die Stelle von § 708 BGB alt (Haftungsprivilegierung im Innenrechtsverhältnis, die ersatzlos gestrichen wird) bzw. einer Gewinn- und Verlustverteilung nach Kopfteilen. "Nur wenn das Wertverhältnis der Beiträge nicht vereinbart ist, soll jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust haben"[88] – was gleichermaßen für die Stimmkraft gilt.

[87] Die Hauserbengemeinschaft des altrömischen Rechts – auf die sich die GbR rechtshistorisch zurückverfolgen lässt – "entstand nach dem Tod des Familienvaters zwischen dessen Kindern und erzeugte wegen der engen persönlichen Verbindung zwischen ihnen besondere Treuebindungen": RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.
[88] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.

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