Rz. 346

Die Gesellschaft wird ferner nach § 729 Abs. 2 BGB (entsprechend § 726 BGB alt) aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet (Zweckerreichung) wurde, erreicht oder seine Erreichung (nachträglich)[616] unmöglich geworden ist. Zweckerreichung (§ 729 Abs. 2 1. Alt. BGB) und Zeitablauf (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB) können sich überlagern, was – so Noack[617] – für eine enge Auslegung der Zweckerreichung sprechen soll (die eher bei Gelegenheits- denn bei unternehmenstragenden Gesellschaften in Frage kommen wird).

[616] Eine anfängliche Unmöglichkeit führt allenfalls zur Entstehung einer fehlerhaften Gesellschaft; Schäfer/Noack, § 9 Rn 8.
[617] Schäfer/Noack, § 9 Rn 8.

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