Rz. 24

§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO zählt zu den rechtsfähigen Personengesellschaften insbesondere die Gesellschaften i. S. des § 705 BGB, also die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaften. Nach § 705 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Eine rechtsfähige Gesellschaft, die selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, liegt nach § 705 Abs. 2, 1. Alt. BGB vor, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Nur diese sog. Außengesellschaft wird durch § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO erfasst.

 

Rz. 25

Auf eine Eintragung der rechtsfähigen Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nach § 706f. BGB kommt es nicht an.[1]

 

Rz. 26

Dient dagegen die Gesellschaft ihren Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander, handelt es sich nach § 705 Abs. 2, 2. Alt BGB dagegen um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft. Diese sog. Innengesellschaft wird nicht von § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO erfasst. Für sie sind nach § 14a Abs. 4 AO vielmehr die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 2 AO sinngemäß anzuwenden (s. dazu Rz. 67).

 

Rz. 27

Nach § 719 Abs. 1 BGB entsteht eine rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. Eine Vereinbarung, dass die GbR erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist nach § 719 Abs. 2 BGB Dritten gegenüber (also auch gegenüber Finanzbehörden) unwirksam. Handelt ein Gesellschafter eigenmächtig "im Namen der GbR", bevor die GbR rechtsfähig geworden ist, haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann in diesem Fall zudem eine Scheingesellschaft entstehen, bei der sich die Haftung ihrer vermeintlichen Gesellschafter nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen beurteilt.[2]

Rz. 28-29 einstweilen frei.

 

Rz. 30

Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft nach § 712a Abs. 1 BGB ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Nach dieser sog. Anwachsung existiert somit keine Gesellschaft mehr und damit auch keine Personenvereinigung i. S. des § 14a AO.

 

Rz. 31

Die GbR wird nach § 729 BGB aufgelöst insb. durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, Kündigung der Gesellschaft oder Auflösungsbeschluss. Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. Nach Auflösung der Gesellschaft findet nach § 735 Abs. 1 BGB regelmäßig die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Nach dem Ende des Liquidationsverfahrens ist die GbR vollbeendet, sie erlischt.[3]

[1] BT-Drs. 20/8628, 179,

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