Rz. 63

Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften sind nach § 14a Abs. 4 AO die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß anzuwenden.

 

Rz. 64

Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind nach § 705 Abs. 2, 2. Alt. BGB solche, die ihren Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient und die nicht nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (s. Rz. 24). Diese Innengesellschaft hat nach § 740 Abs. 1 BGB kein Vermögen.

 

Rz. 65

Auch die stille Gesellschaft, bei der sich nach § 230 Abs. 1 HGB ein stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, ist eine nicht rechtsfähige Innengesellschaft.[1]

 

Rz. 66

Es handelt sich bei den Innengesellschaften zivilrechtlich um keine Personenvereinigungen, sondern nur um Schuldverhältnisse.[2]

 

Rz. 67

Mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf diese im Besteuerungsverfahren die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 AO genügt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Allerdings haben nicht rechtsfähige Gesellschaften nach § 240 Abs. 1 BGB gar kein Vermögen, sodass auch keine "Vollstreckung in deren Vermögen" erfolgen kann.[3]

Die ausdrückliche Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO von der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften dürfte daher entbehrlich sein. Das Vermögen steht vielmehr im Fall der Innengesellschaft den jeweiligen Gesellschaftern zu[4], im Fall der stillen Gesellschaft dem Inhaber des Handelsgewerbes.[5]

Das gilt sowohl für die Gegenstände des Geschäftsvermögens als auch für die durch den stillen Gesellschafter geleistete Einlage, die nach § 230 Abs. 1 HGB in dessen Vermögen übergeht. In deren Vermögen erfolgt somit auch die Vollstreckung.[6]

[1] AEAO Nr. 6 zu § 14a AO; Tassius, in Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024, § 230 HGB Rz. 3.
[2] BT-Drs. 20/8628, 179.
[3] Mock, in Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023, § 230 HGB Rz. 116, für die stille Gesellschaft.
[4] Tassius, in Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024, § 740 BGB Rz. 28.
[5] Tassius, in Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024, § 230 HGB Rz. 20.
[6] Mock, in Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023, § 230 HGB Rz. 116; s. auch Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 321 AO Rz. 35, jeweils für die stille Gesellschaft.

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