Rz. 295

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter nach § 725 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 723 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 725 BGB alt die Kündigung durch den Pfändungspfandgläubiger geregelt hatte):

 

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.

(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

 

Rz. 296

§ 725 BGB regelt die Kündigung durch einen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf seine Mitgliedschaft (nicht mehr die Kündigung der Gesellschaft nach § 723 BGB alt). Folge der Kündigung ist das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters (vgl. § 723 Abs. 1 Nr. 2 und § 729 Abs. 1 BGB, wonach nur die "Kündigung der Gesellschaft" deren Auflösung zur Folge hat) und nicht die Auflösung der Gesellschaft. § 725 BGB differenziert zwischen dem

ordentlichen Kündigungsrecht (Abs. 1), das durch eine Befristung abbedungen werden kann, und dem
(unverzichtbaren) außerordentlichen Kündigungsrecht (Abs. 2 und 3).
Zudem wird dem volljährig gewordenen Gesellschafter ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt (Abs. 4).

1. Ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes

 

Rz. 297

Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (Fall einer unbefristeten Gesellschaft), kann ein Gesellschafter nach § 725 Abs. 1 BGB seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Einführung einer Kündigungsfrist) zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft ordentlich kündigen (Austrittskündigung), es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.

 

Rz. 298

Der Gesetzgeber hat die Einführung einer Drei-Monats-Frist (als Symbol der Aufgabe des Leitbildes der GbR als Gelegenheitsgesellschaft) zum Ende des Kalenderjahres für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet ("um den Nachteilen, die mit einer plötzlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur verbunden sein können, rechtzeitig entgegenzuwirken")[551] – eine fristlose Kündigung ist hingegen ausgeschlossen, da eine solche "die übrigen Gesellschafter überfordern würde, die Gesellschaft ohne den kündigenden Gesellschafter fortzusetzen".[552]

 

Beachte:

Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist – im Unterschied zum Recht zur außerordentlichen Kündigung (nach § 725 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 und 4 BGB) – abdingbar (bspw. auch durch die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist). Infolgedessen kann auch die Kündigungsfrist, u.U. sogar stillschweigend, abbedungen werden. Dies ist vom kündigenden Gesellschafter zu beweisen. "Lässt sich eine entsprechende Vereinbarung – wie häufig bei Gelegenheitsgesellschaften ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag – nicht feststellen, kann gleichermaßen aus dem Gesellschaftszweck auf die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung geschlossen werden".[553]

[551] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 172.
[552] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 172.
[553] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 172 f.

2. Außerordentliche Kündigung

 

Rz. 299

Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart (Fall einer befristeten Gesellschaft), ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach der allgemeinen Regelung in § 725 Abs. 2 S. 1 BGB vor dem Ablauf d...

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