Rz. 328

§ 728a BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 739 BGB alt folgenden Wortlaut:

 

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

 

Beachte:

Die vermögensmäßige Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Gesellschafters mit der Gesellschaft führt auf der Grundlage einer Bewertung des Gesellschaftsvermögens entweder zu

einem Überschuss zugunsten des Gesellschafters (Abfindungsanspruch nach § 728 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB) oder zu
einem Fehlbetrag zu seinen Lasten, für den er nach § 728a BGB einzustehen hat[599] (Fehlbetragshaftung).
 

Rz. 329

Die gesetzlichen Abfindungs- (§ 728 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB) und Fehlbetragsregeln (§ 728a BGB) sind grundsätzlich dispositiver Natur[600] und damit gesellschaftsvertraglich abänderbar.

 

Rz. 330

Nach § 728a BGB haftet der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft – wenn sich nach Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Fehlbetrag ergibt ("weil der Wert des Gesellschaftsvermögens nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreicht, was die Forderung des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf angemessene Abfindung miteinschließt")[601] – für den Fehlbetrag (d.h. das Defizit) entsprechend seiner Verlustanteilsquote (Nachschusspflicht). Der Gesellschaft steht eine entsprechende Forderung gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter zu.

 

Rz. 331

Die Nachschusspflicht nach § 728a BGB entspricht der Nachschusspflicht gemäß § 737 BGB (Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag) bei der Liquidation der aufgelösten Gesellschaft.[602]

"Die Fehlbetragshaftung trifft grundsätzlich auch den aus einer zweigliedrigen Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter"[603] (§ 712a Abs. 2 und § 728a BGB).

[599] Näher Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 66.
[600] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 66.
[601] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 176.
[602] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 176.
[603] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 64.

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