Rz. 440
Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 739 Abs. 1 BGB (Sonderverjährung der Gesellschafterhaftung) in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
Rz. 441
Der Gesetzgeber[735] hat eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, "um [es] dem Gesellschaftsgläubiger zu ermöglichen, eine im Zuge der Abwicklung nicht befriedigte Forderung durch Inanspruchnahme der Gesellschafter durchzusetzen".[736]
Rz. 442
Letztlich wird mit § 739 Abs. 1 BGB nur ein Ausnahmefall[737] geregelt:
▪ | Eine Liquidation nach Maßgabe der §§ 735, 736, 736a, 736b, 736c, 736d und 737 BGB führt nämlich regelmäßig zur vollständigen Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten (d.h. zur Befriedigung der Gläubiger).[738] |
▪ | Im Fall einer Restrukturierung der Gesellschaft im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens kommt es i.d.R. nach § 227 Abs. 2 InsO zum Erlöschen der Gesellschafterhaftung (die im Fall der Masselosigkeit der Gesellschaft zwar besteht, aber häufig wertlos ist).[739] |
Beachte:
Der Gesellschafter kann sich i.Ü. dem Gläubiger gegenüber stets insoweit auf die Verjährung berufen, als der Gesellschaft selbst die Einrede der Verjährung zusteht[740] (vgl. § 721b Abs. 1 BGB).
Rz. 443
§ 739 Abs. 1 BGB erlangt daher – vorbehaltlich § 739 Abs. 3 BGB (s. nachstehende Rdn 446) – nur dann an Relevanz, "wenn der Anspruch gegen die Gesellschaft ausnahmsweise erst später verjährt".[741] Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall:
▪ | Titulierung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB, |
▪ | grundstücksbezogenen Ansprüchen gemäß § 196 BGB bzw. |
▪ | Vorliegen einer Verjährungsabrede gemäß § 202 Abs. 2 BGB. |
Wenn im Zeitpunkt des Beginns der Sonderverjährung nach § 739 Abs. 2 BGB hingegen schon ein Titel gegen den Gesellschafter vorliegt, gelangt nicht § 739 BGB, sondern § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Anwendung.[742]
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