Rz. 446

Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach § 203 BGB (Verjährungshemmung bei Verhandlungen), § 204 BGB (Verjährungshemmung der Rechtsverfolgung), § 205 BGB (Verjährungshemmung bei Leistungsverweigerungsrecht) oder § 206 BGB (Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt) gehemmt, wirkt dies gemäß § 739 Abs. 3 BGB – der § 159 Abs. 4 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 3 HGB) nachgebildet ist – auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben (Fälle des Neubeginns und der Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft in ihren Auswirkungen auf die Nachhaftung der Gesellschafter).

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