Rz. 93

Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Legaldefinition des Statuswechsels) – als "Registermigration einer eingetragenen Personengesellschaft unter Wahrung ihrer Rechtsidentität in ein anderes Register"[171] – kann nach § 707c Abs. 1 BGB nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft bereits eingetragen ist (Anmeldung zum Ausgangsregister)[172] – was auch für den Statuswechsel einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR in eine OHG gilt (arg.: Eintragungspflicht der OHG nach § 106 Abs. 2 HGB).

 

Beachte:

Die Anmeldung ist durch alle Gesellschafter vorzunehmen (vgl. auch § 707 Abs. 4 S. 1 BGB), möglich ist eine Vertretung durch öffentlich beglaubigte Vollmacht (vgl. § 12 HGB).[173]

 

Rz. 94

Die Regelung zielt auf eine Sicherstellung, "dass die bislang eingetragene und die in dem anderen Register einzutragende Gesellschaft identisch sind und die Abfolge der Eintragungen des Statuswechsels im abgebenden und im aufnehmenden Register eingehalten werden kann"[174] (Vermeidung von Doppeleintragungen und Stärkung des Vertrauens des Rechtsverkehrs auf die Registerlage).

 

Rz. 95

Erforderlich ist – anders als bei einem mit einem Registerwechsel einhergehenden Formwechsel nach § 198 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 i.V.m. S. 3 UmwG – nur die nach § 707c Abs. 1 BGB vorausgesetzte "eine" Anmeldung zum Ausgangsregister (Beschränkung auf eine Anmeldung beim abgebenden Register) – und damit keine weitere Anmeldung in das aufnehmende Register (Zielregister). Der Statuswechsel ist somit für die wechselnde Gesellschaft einfacher ausgestaltet[175] als der Formwechsel nach Maßgabe des UmwG (sofern dieser mit einem Registerwechsel einhergeht) bzw. ein Registerwechsel nach altem Recht,[176] was dem Interesse der statuswechselnden Gesellschaft an einem möglichst einfachen Verfahren (nur "eine" Anmeldung) dient und wodurch (wegen der weitreichenden Annäherung der Inhalte, Eintragungsvoraussetzungen und Eintragungswirkungen in den §§ 707 und 707c BGB einerseits und den §§ 106, 107 HGB andererseits) eine unverhältnismäßige Aufwandsmehrung der Registergerichte vermieden wird.[177]

[171] Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 21.
[172] Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 22.
[173] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 132.
[174] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 136.
[175] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 136.
[176] Vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 12.7.2018 – 27 W 24/18, juris Rn 6 = ZIP 2019, 661; Berninger, GmbHR 2004, 659, 660.
[177] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 136.

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