Rz. 147

Grundsätzlich führt der Tod eines Gesellschafters nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht ausnahmsweise die Auflösung der Gesellschaft vorsieht).

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll (Vererblichstellung des Gesellschaftsanteils[290] – erbrechtliche Nachfolgeklausel,[291] die "antizipiert" die Zustimmung der anderen Gesellschafter zum Anteilsübergang i.S.v. § 711 Abs. 1 BGB enthält),[292] geht dessen Anteil an der werbenden Gesellschaft nach § 711 Abs. 2 S. 1 BGB unmittelbar (kraft der erbrechtlichen Nachfolgeklausel) vom verstorbenen Gesellschafter auf den oder die Erben über.

 

Beachte:

Mit dem Übergang verbundene gesellschaftsrechtliche Rechte des Erben – wie bspw. sein Antragsrecht auf Einräumung einer Kommanditistenstellung bzw. das Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft – finden eine besondere Regelung in § 724 BGB.[293]

 

Rz. 148

Sind mehrere Erben vorhanden (Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB), fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes gemäß der Klarstellung in § 711 Abs. 2 S. 2 BGB jedem Erben entsprechend der Erbquote persönlich (und nicht der Erbengemeinschaft) zu – d.h., die Gesellschafterstellung geht im Fall einer Erbengemeinschaft (wie nach bisher schon geltender Rechtslage) nicht auf diese, sondern unmittelbar auf die Erben persönlich über, da die Erbengemeinschaft aufgrund "ihrer Organisations- und Haftungsstruktur nicht Mitglied einer werbend tätigen Personengesellschaft sein kann"[294] (Durchbrechung des erbrechtlichen Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge durch die Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB): "Es kommt zur Sondererbfolge der Miterben je persönlich in den ihrer Erbquote entsprechenden Teil der vererbten Gesellschaftsbeteiligung":[295] Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB finden nach § 711 Abs. 2 S. 3 BGB insoweit nämlich keine Anwendung. Damit kommt es "zur Sondererbfolge der Miterben je persönlich in den ihrer Erbquote entsprechenden Teil der vererbten Gesellschaftsbeteiligung".[296]

 

Rz. 149

Der Gesetzgeber[297] lässt die Gestaltungsmöglichkeiten durch qualifizierte Nachfolgeklauseln[298] ausdrücklich unberührt, ebenso "die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Testamentsvollstreckung an einem Anteil des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Personengesellschaftsanteil) zulässig ist".[299]

 

Beachte:

§ 711 und § 711a BGB finden über

§ 105 Abs. 3 HGB auf die OHG,
§ 161 Abs. 2 HGB auf die KG und über
§ 1 Abs. 4 PartGG auf die Partnerschaftsgesellschaft

entsprechende Anwendung (sofern die §§ 105 ff., 161 ff. HGB bzw. das PartGG keine anderen Regelungen treffen – vgl. hier § 131 HGB [in Bezug auf die Folgen des Übergangs], wohingegen sich für die KG in § 176 Abs. 2 und § 177 HGB vorgehende Bestimmungen finden). Dabei handelt es sich um eine i.S.e. Rechtsanalogie auf OHG, KG bzw. Partnerschaftsgesellschaft (und nicht mehr als Rechtsgrundverweisung) für subsidiär erklärte Anwendung des GbR-Rechts.[300]

[290] Zur Nachfolge von Todes wegen in einen Personengesellschaftsanteil nach dem MoPeG: Lange/Kretschmann, ZEV 2021, 545.
[291] Näher Heinze, Nachfolgeklauseln: Das MoPeG im Kontext von Nachfolgeregelungen für den Todesfall bei Personengesellschaften, EE 2023, 8.
[292] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 12.
[293] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 2.
[294] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145.
[295] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 727 Rn 34.
[296] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 14 – arg.: Die Erbengemeinschaft kann wegen ihrer Organisations- und Haftungsstruktur nicht Mitglied einer werbend tätigen Personengesellschaft sein.
[297] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145.
[298] Dazu näher Staudinger/Reuter, § 727 BGB Rn 19 f.; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 139 Rn 16. Schäfer/Bergmann (§ 7 Rn 13) will in diesem Kontext auch die Regelung der Ausgleichsansprüche zwischen den Erben und den Ausgleich unter Miterben bzw. die Zulässigkeit von Vertreterklauseln als erfasst ansehen.
[299] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145 unter Bezugnahme auf MüKo-HGB/K. Schmidt, § 139 Rn 44 ff.
[300] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 15.

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