Rz. 273

Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet wegen deren rechtlicher Verselbstständigung und der damit einhergehenden Unterscheidung zwischen dem Personenverband und seinen Mitgliedern sowie zwischen Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung für diese Verbindlichkeit[518] nach § 722 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Übernahme der Neuregelung des § 129 Abs. 2 HGB – die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

[518] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 169.

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