Rz. 196

Der Gesellschafter kann seinerseits als korrespondierendes Recht zum Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 Abs. 5 BGB) nach § 715 Abs. 6 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 712 Abs. 2 BGB alt – die Geschäftsführung (die auch ein Pflichtrecht darstellt) ganz oder teilweise auch selbst kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Dabei ist gemäß § 715 Abs. 6 S. 2 BGB die Regelung des § 671 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Gesellschafter entsprechend § 671 Abs. 2 BGB nur in der Art kündigen darf, dass die Gesellschaft für die Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben anderweitig Fürsorge treffen kann – es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Gesellschafter ohne einen solchen Grund zur Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Liegt ein "wichtiger Grund" vor, so ist der Gesellschafter entsprechend § 671 Abs. 3 BGB zur Kündigung auch berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

 

Rz. 197

Das Recht auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss der anderen Gesellschafter korrespondiert damit mit einem Kündigungsrecht des geschäftsführungsbefugten Gesellschafters.[395]

Aufgrund des Rechts zur Kündigung der Geschäftsführung braucht der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter – wenn ihm eine weitere Tätigkeit in der Gesellschaft unzumutbar geworden ist – die GbR nicht selbst zu kündigen (vgl. § 725 BGB, Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter [§ 723 BGB alt]).

 

Beachte:

Der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter hat jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Niederlegung der Geschäftsführungsbefugnis – ein Recht auf einseitige Niederlegung der Geschäftsführung besteht aufgrund des Grundsatzes der Selbstorganschaft nämlich nicht. Die Geschäftsführungsbefugnis kann nur

durch eine einvernehmliche Änderung des Gesellschaftsvertrags aufgehoben oder
durch Ausübung des Kündigungsrechts nach § 715 Abs. 6 S. 1 BGB beendet werden.[396]

Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" beurteilt sich nach Maßgabe der Rechtslage zu § 712 Abs. 2 BGB.[397]

[395] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 152.
[396] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 153.
[397] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 153 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 712 Rn 9 f. Dabei soll der Umstand zu berücksichtigen sein, dass "die Geschäftsführung aller Gesellschafter gemeinsam typischerweise weniger belastend wirkt als etwa die Geschäftsführung durch einen einzelnen Gesellschafter".

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