Rz. 66
Nach § 707 Abs. 4 S. 1 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 7 S. 1 HGB) ist – in Anlehnung an die §§ 108, 143 Abs. 3 HGB alt – die Anmeldung zwecks Gewährleistung der Wahrheitsgemäßheit der angemeldeten Tatsachen[110] grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die regelmäßig notwendige Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter zielt auch darauf ab, die etwaige Unrichtigkeit einer Eintragung im Rahmen von § 15 Abs. 3 HGB (dessen Geltung § 707a Abs. 3 S. 1 BGB für das Gesellschaftsregister statuiert) allen zuzurechnen.[111] Im Übrigen kommt § 707 Abs. 4 S. 1 BGB im Hinblick auf das Eintragungswahlrecht eine Warnfunktion zu.[112]
Beachte:
Die Vertretung eines Gesellschafters bei einer Ersteintragungsanmeldung durch einen Bevollmächtigten ist statthaft, wobei die Vollmacht jedoch nach § 707b Nr. 2 BGB i.V.m. § 12 HGB der notariellen Beurkundung bedarf.[113]
Rz. 67
Der Grundsatz der gemeinsamen Anmeldung in § 707 Abs. 4 S. 1 BGB erfährt zwei Ausnahmen:
▪ | Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung nach § 707 Abs. 4 S. 2 BGB (Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod) im Interesse einer baldigen Beschränkung der Nachlasshaftung für die nach dem Tod des Gesellschafters begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten schon dann vorgenommen werden, wenn der von den überlebenden Gesellschaftern gemeldete Tod des Gesellschafters außer Zweifel steht, eine rechtzeitige Mitwirkung sämtlicher Erben aber auf Schwierigkeiten stößt, weil diese noch nicht feststehen (in absehbarer Zeit also nicht ermittelbar sind)[114] oder nicht erreichbar sind.[115] In einem solchen Fall kann das Registergericht aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Eintragung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine Mitwirkung einzelner oder aller Erben bei der Anmeldung verzichten[116] (Entfallen der Mitwirkungspflicht jener Erben, in deren Person das besondere Hindernis liegt, wohingegen die übrigen Erben an der Anmeldung mitwirken müssen).[117] |
▪ | Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung – da es sich um eine bloß einfache Geschäftsführungsmaßnahme handelt, bei der die Notwendigkeit einer Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter einen unangemessenen bürokratischen Aufwand bedeuten würde[118] – nach § 707 Abs. 4 S. 3 BGB (Anschriftenänderung der Gesellschaft) von der Gesellschaft zu bewirken. Diese wird durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter in jeweils vertretungsbefugter Zahl vertreten, wodurch eine schnelle und unkomplizierte Anmeldung und Eintragung der Änderung der Anschrift erreicht wird.[119] |
Beachte:
Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung der Verlegung des Gesellschaftssitzes, der gemäß § 707 Abs. 4 S. 1 BGB von allen Gesellschaftern zu bewirken ist.[120]
Beachte zudem:
Die negative Voreintragungsversicherung gemäß § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist – da keine höchstpersönliche Erklärung jedes Gesellschafters – nicht vertretungsfeindlich.[121]
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