Rz. 96

Über § 106 Abs. 4 S. 2 HGB und § 1 Abs. 4 PartGG findet § 707c Abs. 2 BGB, der den Ablauf des registerrechtlichen Verfahrens in Fällen des Statuswechsels bei einer eingetragenen GbR regelt, auf sämtliche Fallkonstellationen eines Statuswechsels entsprechende Anwendung.

 

Rz. 97

Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht nach § 707c Abs. 2 S. 1 BGB die Rechtsform (in das bisherige Register) ein, in der die Gesellschaft in dem anderen Register fortgesetzt wird (Statuswechselvermerk als Kenntlichmachung im bisherigen Register durch Eintragung der Rechtsform, in der die Gesellschaft fortgesetzt wird).[178]

 

Rz. 98

Diese Eintragung (Statuswechselvermerk) ist gemäß § 707c Abs. 2 S. 2 BGB (entsprechend § 198 Abs. 2 S. 4 UmwG beim Formwechsel)[179] mit dem Vermerk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der Eintragung der Gesellschaft in dem anderen (aufnehmenden) Register (Zielregister) wirksam wird (sog. Vorläufigkeitsvermerk), sofern die Eintragungen in den beteiligten Registern nicht am selben Tag erfolgen.

 

Beachte:

Das Ausgangsregister prüft allein die ordnungsgemäße Anmeldung des Statuswechsels – nicht entgegen, "ob die Voraussetzungen für die Eintragung im Zielregister erfüllt sind"[180] (was Aufgabe des Zielregisters ist).

 

Rz. 99

Im Anschluss (an die Eintragung des Statuswechselvermerks) gibt das Gericht nach § 707c Abs. 2 S. 3 BGB das Verfahren von Amts wegen an das für die Führung des anderen Registers (Zielregister) zuständige Gericht ab, das die Eintragungsfähigkeit der statuswechselnden Gesellschaft nach allgemeinen Maßgaben (ggf. auch im Hinblick auf berufsrechtliche Vorbehalte i.S.v. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB)[181] zu prüfen hat.[182] Dadurch unterscheidet sich das Verfahren von jenem des Formwechsels nach § 198 UmwG, das eine Anmeldung bei dem aufnehmenden Register durch die Vertretungsorgane der Gesellschaft und keine Abgabe von Amts wegen vorsieht.[183]

 

Rz. 100

Wenn die Eintragungsvoraussetzungen des Zielregisters erfüllt sind, wird die Gesellschaft im Zielregister eingetragen. Zugleich wird das Ausgangsregister, das dann den Tag der Eintragung im Zielregister im Ausgangsregister einträgt, darüber informiert.[184]

 

Rz. 101

Nach Vollzug des Statuswechsels – zu einem späteren Zeitpunkt – trägt das Gericht gemäß § 707 Abs. 2 S. 4 BGB dann den Tag ein, an dem die Gesellschaft in dem anderen Register (Zielregister) eingetragen worden ist (Eintrag des Tags des Registervollzugs im aufnehmenden Register). Dadurch kann dann auch dem abgebenden Register (Abgaberegister) unzweideutig entnommen werden, dass die Gesellschaft ihre Rechtsform wirksam geändert hat.[185]

 

Rz. 102

Ist die Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register (Zielregister) rechtskräftig abgelehnt worden oder wird die Anmeldung zurückgenommen, wodurch der Statuswechselvermerk zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist, wird der Statuswechselvermerk zwecks Bereinigung des Gesellschaftsregisters dieses Schwebezustands[186] nach § 707c Abs. 2 S. 5 BGB im Ausgangsregister von Amts wegen gelöscht. "Sofern die Eintragungen in den beteiligten Registern am selben Tag erfolgen, entfällt die Notwendigkeit, dem Statuswechselvermerk einen Vorläufigkeitsvermerk beizufügen. In diesen Fällen kann der Tag der Eintragung in dem aufnehmenden Register unmittelbar dem Tag der Eintragung des Statuswechselvermerks entnommen werden und es bedarf keiner zweiten Eintragung zur rechtssicheren Kennzeichnung, dass der Statuswechsel abgeschlossen wurde".[187]

[178] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 136.
[179] Vgl. Priester, DNotZ 1995, 442; KK-UmwG/Petersen, § 198 Rn 7.
[180] Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 23.
[181] Im Falle des Statuswechsels einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft nach § 4 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 107 Abs. 3 HGB ist auch zu prüfen, ob nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes der Fortsetzung der Gesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 138.
[182] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 138.
[183] Was im Schrifttum aber als Redaktionsversehen betrachtet wird: vgl. Lutter/Hoger, § 198 UmwG Rn 27.
[184] Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 23.
[185] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 137.
[186] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 137.
[187] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 137.

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