Rz. 244

Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren (d.h. nach dem Geschäftsbeginn liegenden) Zeitpunkt entstehen – nach außen entstanden sein – soll, ist Dritten gegenüber nach § 719 Abs. 2 BGB unwirksam, da die Gesellschafter über die Geltung des verkehrsschützenden Außenrechts (d.h. den Gläubigerschutz) nicht disponieren können.[472]

[472] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 162 – weshalb die Gesellschafter bspw. keine Vereinbarung treffen können, dass die §§ 720 ff. BGB "erst dann gelten sollen, wenn die Gesellschaft das erste ,größere‘ Geschäft abgeschlossen hat".

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