Rz. 142

Auch bei der GbR ist der Anteil des Gesellschafters als "Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten" zu verstehen.[274]

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf nach § 711 Abs. 1 S. 1 BGB der Zustimmung der anderen Gesellschafter (Notwendigkeit einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen Veräußerer und Erwerber).

Die erforderliche Zustimmung kann bereits im Gesellschaftsvertrag antizipiert vereinbart – oder ad hoc erklärt – werden,[275] als Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) bzw. Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB). Für die Beschlussfassung (Zustimmung der anderen Gesellschafter) kann im Gesellschaftsvertrag eine (einfache) Mehrheitsklausel vereinbart werden.[276]

 

Rz. 143

Die Anteilsübertragung selbst bedarf als Verfügungsgeschäft i.S.v. § 413 BGB (Rechteübertragung) keiner besonderen Form. Auch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft – i.d.R. ein Rechtskauf (§ 453 BGB) – ist formfrei und zwar grundsätzlich[277] selbst dann, wenn "zum Gesellschaftsvermögen Gegenstände gehören, bei denen die Übertragung oder die hierauf gerichtete Verpflichtung, wie bei Grundstücken (§ 311b Abs. 1 S. 1, § 925 BGB [oder GmbH-Anteile, vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG]), für sich genommen formbedürftig ist".[278] Dies liegt darin begründet, dass Gegenstand der Übertragung des Gesellschaftsanteils "nicht eine Beteiligung des veräußernden Gesellschafters an einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens [ist], sondern der Gesellschaftsanteil als solcher".[279]

 

Rz. 144

Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils (mit korrespondierender Gesellschafterstellung des übertragenden Gesellschafters) "tritt der Erwerber in die Rechtsbeziehungen des Altgesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis zu der Gesellschaft und zu den übrigen Gesellschaftern ein".[280]

[274] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 1 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 15.9.2020 – II ZR 20/19, NZG 2020, 1304 Rn 9 f.
[275] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 144 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 719 Rn 27.
[276] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 4.
[277] Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine "zielgerichtete Umgehung" von Formvorschriften in Rede steht: so RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 144 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 719 Rn 37.
[278] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 144.
[279] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 144.
[280] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 5.

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