Rz. 319
Dem Beschluss steht nach der Präzisierung in § 727 S. 3 BGB (um Missverständnisse aufgrund der Verwendung des Plurals auszuschließen)[579] – in Nachbildung von § 140 Abs. 1 S. 2 HGB alt – nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Damit erfolgt eine Klarstellung, dass die Ausschließung in einer Zweipersonengesellschaftauch vom letztverbleibenden Gesellschafter beschlossen werden kann, nachdem § 712a BGB dem verbleibenden Gesellschafter ein durch einseitiges Recht auszuübendes Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens zubilligt (Übernahmerecht in allen anderen Fällen eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters).[580] Bergmann[581] weist darauf hin, dass auch "in einer Mehrpersonengesellschaft ein Gesellschafter alle anderen aus wichtigem Grund [ausschließen kann]".
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