Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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zerb 10/2017, Dinglicher Ar... / Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen die Antragsgegnerin und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der behaupteten Forderung. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25.2.2016 beantragt, wegen einer Pflichtteilsforderung des Antragstellers in Höhe von 41.500 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz...mehr

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zerb 9/2017, Typische Fehle... / II. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheins- und Testamentsvollstreckerzeugnisverfahren

In der Praxis übernehmen zunehmend Banken oder juristische Personen das Amt des Testamentsvollstreckers. Um nunmehr einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach den §§ 2353, 2368 BGB bzw. §§ 352, 355 FamFG beantragen zu können, ist im Regelfall die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG notwendig. Die Abgabe kann vor dem Nachlass...mehr

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Sachverhalt

Der Erblasser war bis zu seinem Tod mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Erblasser ist auch der Vater des Beteiligten zu 4), der am 20.12.1996 nichtehelich geboren ist (Bl I/3 d. A.). Der Erblasser hat die Vaterschaft für den Beteiligten zu 4) durch die am 9.12.1996 von dem Notar ... (Urkundenr...mehr

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, sind gegeben. Die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 1) ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 2. Regelungen der Provider erschweren den Erben die Konstituierung des digitalen Nachlasses

Doch selbst wenn die Erben sich erfolgreich einen Überblick über den Bestand des digitalen Nachlasses verschafft haben, stehen sie in der Praxis vor dem Problem, an die Daten des Erblassers zu gelangen. Hat dieser den Erben nämlich – wie es derzeit ebenfalls häufig der Fall ist – keine Zugangsdaten hinterlassen, müssen sie sich zunächst an die jeweiligen Anbieter (Provider) ...mehr

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zerb 7/2017, Beschwerde geg... / Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist die eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Bis 22.8.1975 war ihr Vater R. L. als Miteigentümer eingetragen. Nach seinem Tod am 31.1.1975 ist das Eigentum aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Leverkusen vom 13.5.1975 auf die Beteiligte zu 1) als Alleineigentümerin umgeschrieben worden. Weiter ist im Grundbuch von Bergisc...mehr

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zerb 7/2017, Beschwerde geg... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbucha...mehr

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zerb 7/2017, Ersatzerbenber... / Sachverhalt

Die verwitwete Erblasserin ist am XXX verstorben. Das einzige Kind der Erblasserin aus der Ehe mit ihrem am XXX vorverstorbenen Ehemann ist am XXX vorverstorben. Die Erblasserin errichtete am 26.2.1989 ein Testament mit folgendem Inhalt: Zitat "München, den 26.02.1990 " Mein letzter Wille Zu meiner alleinigen Erbin berufe ich meine Kusine Fr. W. V. geb. am xx.xx.1938, wohnhaft in...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung des Erbscheins bei Benennung von Ersatznacherben

Leitsatz Ergibt sich aus der Auslegung des Testaments, dass die Erblasserin im Falle des Hinzutretens weiterer Abkömmlinge des Vorerben auch diese zu Nacherben einsetzen wollte, ist diesem Willen im Erbschein Ausdruck zu verleihen. In Betracht kommt dabei die Kennzeichnung der Vorläufigkeit der Bestimmung der Nacherben mit dem Zusatz "derzeit". OLG München, Beschluss vom 24. ...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung d... / Sachverhalt

Die im Alter von 74 Jahren verstorbene, ledige Erblasserin widerrief in Ziffer I ihres notariellen Testaments vom XXX frühere Testamente. Im Übrigen lautet das Testament wie folgt: Zitat "II. Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich meine Nichte S.F. (= Beteiligte zu 1), derzeit wohnhaft (...). " III. Frau S.F. (= Beteiligte zu 1) soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu Nacherben best...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung d... / Leitsatz

Ergibt sich aus der Auslegung des Testaments, dass die Erblasserin im Falle des Hinzutretens weiterer Abkömmlinge des Vorerben auch diese zu Nacherben einsetzen wollte, ist diesem Willen im Erbschein Ausdruck zu verleihen. In Betracht kommt dabei die Kennzeichnung der Vorläufigkeit der Bestimmung der Nacherben mit dem Zusatz "derzeit". OLG München, Beschluss vom 24. April 20...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung d... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 1 im Ergebnis angeregte Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wieder. 1. Zu Rec...mehr

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zerb 6/2017, Zur Wirksamkei... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2. war mit dem Erblasser verheiratet. Ihre erste Ehe wurde 1968 geschlossen. Unter dem 21.5.1978 errichteten die Eheleute ein eigenhändiges, – soweit ersichtlich – von der Beteiligten zu 2. geschriebenes und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem es hieß: Zitat "Wir, ..., erklären, dass beim Tode eines Ehegatten der Andere ihn beerbt. (Berlin...mehr

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zerb 6/2017, Zur Wirksamkei... / Aus den Gründen

Auf das vorliegende Verfahren sind entsprechend Art. 229 § 36 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der vor dem 17.8.2015 geltenden Fassung anzuwenden, da der Erblasser vor diesem Stichtag verstorben ist; auf die Einleitung des hiesigen Einziehungsverfahrens kommt es...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Sachverhalt

Am 24.12.2014 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau Dr. D (nachfolgend Erblasserin genannt), mit der der Kläger bis zum Todestag über 60 Jahre in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, in der Ehewohnung in ... Der Beklagte ist eines von vier Kindern des Klägers und der Erblasserin. Am 24.3.1992 schlossen der Kläger und die Erblasserin einen Erbvertrag, wonach sich die Eheleut...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Käger machen durch Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung sowie auf Zahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergäzungsansprüche geltend. Am ... verstarb der Vater der Kläger und des Beklategn zu 1), Herr F. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau K. Neben den Klägern und dem Beklagten zu 1) hat der Erblasser ein weiteres Kind, Frau S. Mit privatschriftl...mehr

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FoVo 4/2017, Weiter keine G... / 3 Der Praxistipp

Der Erbe haftet nach § 1967 BGB Die Entscheidung des OLG Koblenz steht im Kontext der Erbenhaftung. Mit dem Erbfall geht nämlich nicht nur das Vermögen des Schuldners auf den Erben über, sondern nach § 1967 BGB auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Forderung gegen den Erblasser kann also gegen die Erben weiterverfolgt werden. Titulierte Forderung bedarf der Umschreibu...mehr

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zerb 4/2017, Verfügungsbefu... / Sachverhalt

Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am XXX verstorben. Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von X,XXX ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, ...mehr

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zerb 3/2017, Zur Bestimmthe... / Sachverhalt

Zwischen dem 14.11.2015 und dem 16.11.2015 ist Frau I. L. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am 26.2.2015 vorverstorbenen K. L. Kinder hatten die Eheleute L. nicht. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Bruder der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten unter...mehr

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zerb 3/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Erblassers; die Beteiligten zu 1 und 3 sind seine Kinder. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 7.7.2015 hat die Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1 und 3 als Erben zu je 1/4 ausweist. Der Erbschein wurde antragsgemäß am 17.12.2013 erteilt. Mit Schreiben vom 12....mehr

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zerb 3/2017, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

Das vorliegende Verfahren unterfällt den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, denn nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 2 FGG-RG kommt es nicht auf das Erbscheinsverfahren nach dem Erblasser oder auf das Datum des Erbscheins an, sondern allein auf die Einleitung des hier in Rede stehenden Ei...mehr

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zerb 3/2017, Zur Motivation... / Sachverhalt

Der am 24.10.2000 verstorbene Erblasser war kinderlos und nicht verheiratet. Dessen Eltern waren bereits vorverstorben. Der Erblasser hatte drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder war zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls unter Hinterlassung von zwei Abkömmlingen bereits 1986 vorverstorben. Der Erblasser verfasste am 16.4.1979 ein eigenhändig geschriebenes und untersch...mehr

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zerb 3/2017, Zur Motivation... / Aus den Gründen

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 5) haben im Ergebnis Erfolg mit der Folge, dass der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23.5.2016 aufzuheben war. Denn zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 30.1.2001 vorliegen. Entgegen seiner Auffassung greift nämlich die von der Beteiligt...mehr

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zerb 3/2017, Zur Bestimmthe... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Erbschein nach der Erblasserin vom 17.3.2016, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist, zu Recht gem. § 2361 S. 1 BGB eingezogen, weil dieser Erbschein unrichtig ist. Dem Testament vom 23.10.2011 ist keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) zu entnehmen. Die Formulierung ...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrensgebüh... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte den Antrag des Antragstellers als unbegründet verworfen, den gemeinschaftlichen Erbschein des AG als unrichtig einzuziehen, hilfsweise für kraftlos zu erklären. Gegen diesen Beschluss hatte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde unter Ankündigung einer Begründung gewandt. Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen Empf...mehr

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zerb 3/2017, Voraussetzunge... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten verfolgt das Ziel, gegen die Richtigkeit der aktuellen Eigentümereintragung im bezeichneten Grundbuch einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen. Tatsächlich wäre das Grundbuch unrichtig, wenn – wie die Beteiligte behauptet – die nach dem Erbfall von J. B. als Eigentümerin (ohne Nacherbenvermerk; vgl. § 51 GBO) eingetragene B. B. nur Vorerbin...mehr

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zerb 2/2017, Erneute Einhol... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen. 1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 9.1.2014 tes...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.1 Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit ihrem Börsenkurs am Bewertungsstichtag zu bewerten.[1] Wenn ein Börsenkurs am Stichtag nicht vorhanden ist, ist der letzte Börsenkurs innerhalb von 30 Tagen vor dem Bewertungsstichtag anzusetzen. Dabei sind die Kurse im Handel im regulierten Markt[2] zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für in den Fre...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis eines Erbscheins bei (mehrdeutiger) Verwirkungsklausel im notariellen Testament

Leitsatz Ist in einem notariellen Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthalten oder kann die Verhaltensanforderung einer speziellen Verwirkungsklausel nicht eindeutig festgestellt werden, so ist für den Nachweis der eingetretenen Erbfolge regelmäßig ein Erbschein erforderlich. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 3/14 Sachverhalt I. Die Eltern der Beteiligten errich...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Leitsatz

Ist in einem notariellen Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthalten oder kann die Verhaltensanforderung einer speziellen Verwirkungsklausel nicht eindeutig festgestellt werden, so ist für den Nachweis der eingetretenen Erbfolge regelmäßig ein Erbschein erforderlich. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 3/14mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2014, 257 veröffentlicht worden ist, meint, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs lägen nicht vor. Die vorgenommene Eintragung sei inhaltlich zulässig. Es könne dahinstehen, ob das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt habe. Eine etwaige Verletzung solcher Vorschriften habe j...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Sachverhalt

Die Beteiligte ist im Grundbuch gemeinsam mit ihrem Ehemann Dr. Rolf M. als Eigentümer eines Grundstücks je zur Hälfte eingetragen. Ihr Ehemann ist am 1.10.2014 verstorben. Das Grundbuchamt hat aufgrund Einsicht in die beim selben Gericht geführten Nachlassakten festgestellt, dass ein eröffnetes gemeinschaftliches eigenhändiges Testament der Eheleute vom 3.8.2014 vorliegt, w...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Sachverhalt

I. Die Eltern der Beteiligten errichteten am 8.3.1985 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich, soweit hier von Interesse, wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihre drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, zu Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten. Für die Schlusserbeneinsetzung enthält das Testam...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

Die Beschwerde erweist sich als erfolgreich. 1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, an keine Frist gebunden (Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn 90) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der P...mehr

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zerb 1/2017, Die Erstreckun... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1–3 sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Kinder des Beteiligten zu 3, also die Enkel des Erblassers. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten am 7.5.1991 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zu Erben des Längstlebenden ihre gemeinschaftlichen Ki...mehr

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zerb 1/2017, Kenntnis des E... / Sachverhalt

Herr A, nachfolgend Erblasser genannt, war deutscher Staatsangehöriger und mit der Beteiligten zu 1) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder aus ihrer Ehe und die einzigen Abkömmlinge des Erblassers. Der Erblasser verstarb am 17.8.2014. Der Beteiligte zu 2) ist nachverstorben. Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom ...mehr

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zerb 1/2017, Die Erstreckun... / Aus den Gründen

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 58, 59 FamFG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß Art. 229 § 36 EGBGB sind auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Ange...mehr

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AGS 12/2016, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

1. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. § 61 Abs. 1 GNotKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers oder nach dessen Beschwer. Bei deren Bewertung sind die Wertvorschriften des GNotKG heranzuziehen (Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 61 Rn 2). Im Verfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins richtet sich der...mehr

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AGS 12/2016, Gegenstandswer... / 1 Sachverhalt

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten zwei gemeinschaftliche Testamente verfasst, deren Auslegung zwischen den Beteiligten streitig war. Die Eheleute hatten keine Kinder. Sie hatten jedoch jeweils mehrere Geschwister, die alle vorverstorben oder im Verlaufe des Nachlassverfahrens verstorben sind. Die Beteiligten sind Abkömmlinge dieser Geschwister. Die Beschwerdeführerinnen...mehr

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AGS 12/2016, Gegenstandswer... / Leitsatz

Verfolgt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit der Beschwerde weiter, richtet sich der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Nachlasses gem. § 40 Abs. 1 GNotKG, auch wenn der Beschwerdeführer lediglich eine höhere Quote anstrebt als vom Nachlassgericht bereits festgestellt. Für die ...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 4. Angabe des Anfechtungsgrunds

Fall 8: Inhaltsirrtum, Beginn der Ausschlagungsfrist – OLG Schleswig ZEV 2016, 82; Nennung von Anfechtungsgrund Erbe A hatte einen Erbschein beantragt, um Zugang zu Konten und Wohnung der Erblasserin zu erhalten. Später erlangte A Kenntnis von Nachlassverbindlichkeiten, die zu einer Überschuldung des Nachlasses führten. Inzwischen war die Ausschlagungsfrist abgelaufen. A foc...mehr

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zerb 11/2016, Geltendmachun... / Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Parteien sind Halbgeschwister und Kinder der am ... 1927 geborenen und am ... 2013 verstorbenen Erblasserin C. Diese hate drei Kinder: die am ... 1953 geborene Klägerin sowie aus der Ehe mit ihrem am ... 1971 vorverstorbenen Ehemann den am ... 1958 geborenen Sohn N und den am ... 1966 geborenen Kl...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 3. Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen

Fall 4: § 2306 BGB: Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen der Annahme B war von ihrer Mutter E testamentarisch als Miterbin (über der Pflichtteilsquote) eingesetzt, allerdings mit umfassenden Vermächtnissen beschwert worden. Von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung erfuhr B im März 2012. Im Juni 2012 focht B die Versäumung der Ausschlagungsfrist an: Sie habe geglaubt, dass s...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 2. Bewertungsirrtum/Bestandsirrtum

Fall 1: Kein § 119 Abs. 2 BGB bei Bewertungsirrtum (Annahme) A hat seine Tante im Wege gesetzlicher Erbfolge beerbt. Nach einigen Monaten erlangt A davon Kenntnis, dass der Nachlass überschuldet ist. A möchte seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vermeiden. Neben einer Beschränkung der Erbenhaftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz hätte A auch die Erbsch...mehr

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zerb 10/2016, Testamentaris... / Sachverhalt

Die am 31.10.2013 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament vom 23.12.2012 mit folgendem Wortlaut: Zitat Mein letzter Wille. Mein Haus mit Inventar in der ... vererbe ich an das Ehepaar ... (mein Firmpatenkind), ... Mein Haus in der ..., vererbe ich an das Ehepaar ... Sie wohnen im Haus. Innerhalb von 10 Jahren...mehr

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zerb 10/2016, Auslegung zwe... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, 2. HS FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1 ist ih...mehr

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zerb 10/2016, Auslegung zwe... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1 ist Witwer der Erblasserin. Die Eheleute hatten zwei gemeinschaftliche Testamente aufgesetzt. Am 5.10.1982 verfügten sie: Zitat "Unser Testament. " Wir, die Eheleute E. und M. F. ... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“ Das Testament vom 20. Mai 2006 lautet: "Unser Testament. " Wir die Eheleute, E. F. und M. F. ... setzen unseren Neffen H. S. geb. am 11....mehr

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zerb 10/2016, Zur Höhe der ... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1) – 7) sind die Erben nach der am 6.4.2013 verstorbenen Erblasserin. Ausweislich des am 9.11.2013 von dem Amtsgericht Niebüll erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins (Bl 14 f der Akten) ist der Beteiligte zu 1) dabei Erbe zu 1/4 des Nachlasses geworden. Erstmals mit Schreiben vom 24.6.2014 hat der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Nachlassverwaltung beant...mehr

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zerb 9/2016, Auskunfts- und... / Aus den Gründen

Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbenermittlungsvertrag) zustande gekommen. Für den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den Parteien sei neben der Honorarvereinbarung und der Vollmachtsurkunde auch der Inhal...mehr

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zerb 9/2016, Auskunfts- und... / Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken in Anspruch. Die Beklagten betreiben ein Büro für Erbenermittlung und Bearbeitung in- und ausländischer Nachlässe. Mit Schreiben vom 24.10.2012 teilten sie dem Kläger mit, dass dieser als Miterbe des verstorbenen Horst M. G. – (im Folgenden: Erblasser) in Betracht komme, und baten ihn um Unterzeichn...mehr