Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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FoVo 7 + 8/2016, Zwangsvoll... / 3 Der Praxistipp

Rechtsnachfolge zwingt zum Handeln Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur für und gegen die im Titel genannten Personen beginnen und – über den Wortlaut hinaus – fortgesetzt werden. Liegt ein Fall der Rechtsnachfolge vor, etwa weil eine der Vollstreckungsparteien verstorben ist oder die titulierte Forderung abgetreten wurde, so muss der Vollstreckungstitel umgeschrie...mehr

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zerb 7/2016, Nießbrauchsver... / Sachverhalt

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung erweist sich im Ergebnis als vollen Umfangs unbegründet. Die Neufassung des angefochtenen Urteils erfolgt lediglich klarstellend. I. Die Klägerin macht einen Anspruch aus Vermächtnis gegen den Beklagten als Alleinerben nach I. H. geltend. Sie hat erstinstanzlich beantragt: den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin an dem E...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis einer... / Aus den Gründen

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie überwiegend unbegründet. Sie führt lediglich zur Ergänzung der Zwischenverfügung, mit der der Beteiligten ein weiteres Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses aufgezeigt wird. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24.3.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass der von der Beteiligten beantragten Beri...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / IV. Die angenommene Erbschaft

Keine hohen Anforderungen an die Annahme Wurde die Erbschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Vollstreckung bereits angenommen, so stehen auch die Erben fest. Der Titel muss jetzt auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners nach § 727 ZPO umgeschrieben werden. Der Erbe hat die Erbschaft angenommen, wenn er die Annahme erklärt hat oder die Ausschlagungsfris...mehr

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ZErb 06/2016, Mögliche Ausl... / Sachverhalt

Die ledige Erblasserin ist am 16.12.2002 im Alter von 77 Jahren verstorben. Das Nachlassgericht erteilte am 25.1.2006 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligten zu 1 – 3 als Miterben ausweist. Mit Schreiben vom 18.8.2015 legte der Beteiligte zu 4 ein Schreiben der Erblasserin (Brief) vom 20.10.1975 vor, das er nach seinem Vorbringen erst jetzt bei Du...mehr

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ZErb 06/2016, Mögliche Ausl... / Aus den Gründen

Die zulässigen Beschwerden (bzgl. der Beteiligten zu 2 iSd § 353 Abs. 2 FamFG) haben in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins liegen nicht vor. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin mit dem Brief vom 20.10.1975 ein Testament iSd § 2247 BGB errichtet hat und darin den Beteiligten zu 4 zu ihrem Erben ...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Innerstaatliches Schriftstück Lettlands

Im lettischen Recht ist der Erbschein die maßgebliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft öffentlich firmiert. Der Notar stellt diesen auf schriftlichen Antrag aus, und zwar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben. Der Erbschein wird aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Es muss ein Antrag gestellt werden, die Sterbeurkunde, die...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 9

Auf einen Blick Der Aufsatz zeigt die Auswirkungen der EuErbVO auf die Regelungen des lettischen Erbrechts auf. Die Zuständigkeit für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten liegt weiterhin bei den Notaren. Das auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Recht wird nun gemäss der Verordnung durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt, nachdem bisher gem...mehr

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ZErb 06/2016, Zur Sittenwid... / Sachverhalt

Der Kläger ist als Träger der Sozialhilfe gegenüber Herrn L, dem Sohn der am ... in T verstorbenen Frau L1 (im Folgenden: Erblasserin), zur Gewährung von Eingliederungshilfe – stationär – verpflichtet. Bei dem Beklagten zu 1. handelt es sich um den Ehemann der Erblasserin, bei den Beklagten zu 2. und 3. um die Geschwister des Leistungsberechtigten L. Bei diesem liegt eine ge...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG. 1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei nicht zu beanstanden. De...mehr

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zerb 5/2016, Bindung des Na... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet, denn zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des LG München II vom 2.8.2013 fest, dass der Beteiligte zu 2 Erbe ist. An diese Entscheidung ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 gebunden. Dies folgt aus der Vorgreiflichkeit der Entscheidun...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder der am 2.7.2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 5 ist der Sohn des Beteiligten zu 4. Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Hofs im Sinne der Höfeordnung. Sie errichteten mehrere letztwillige Verfügungen und übertrugen noch zu Lebzeiten den Hof an den Beteiligten zu 4...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Leitsatz

Das Beschwerdegericht ist im Erbscheinsverfahren dazu verpflichtet, die Richtigkeit des durch das Nachlassgericht angekündigten Erbscheins in vollem Umfang zu prüfen, auch dann, wenn eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die Unrichtigkeit des Erbscheins ausgeschlossen ist. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – IV ZB 13/15mehr

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Zerb 4/2016, Kein Absehen v... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§ 71 GBO), in der Sache aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Schriftsatzes vom 7.10.2015 zu Recht so ausgelegt, dass die Beteiligte ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur unter der Bedingung beantragt, dass die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenver...mehr

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Zerb 4/2016, Die Kostenents... / Sachverhalt

I. Die Parteien stritten um die Erbfolge nach der am 4.3.2014 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 ist deren Tochter, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des am 20.2.2008 vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Mit notariellem Testament vom 3.11.2010 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 2 bis 5 zu ihren Universalerben ein. Die Beteiligte zu 1 hielt dieses T...mehr

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Zerb 4/2016, Kein Absehen v... / Sachverhalt

Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt ## verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am ##.##.1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter. Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N): Zitat "Die Erschienene zu 1) – Frau T – setzt ihre Tochter, die Erschienene zu ...mehr

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Zerb 4/2016, Ausschlagung e... / 2. Teleologische Reduktion der Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB?

Fraglich ist aber, ob bei bestehender Prokura die für die Bevollmächtigung zur Ausschlagung an sich zu beachtende Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben kann. Hierzu findet sich in Rechtsprechung und Literatur wiederum keine Aussage. Fest steht, dass die Prokuraerteilung gem. § 53 HGB zur (deklaratorischen) Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist...mehr

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zerb 3/2016, Erbschein/Erbscheinsverfahren/Europäisches Nachlasszeugnis

Herausgeber: Prof. Dr. Walter Zimmermann Erich Schmidt Verlag, 3. Auflage 2016, 491 Seiten, 58,– EUR ISBN 978-3-503-16550-6 Wer sich mit Nachlassverfahren beschäftig, der kennt Prof. Dr. Zimmermann und wird zugeben müssen, dass es aktuell wohl kaum eine Persönlichkeit gibt, die sich eingehender mit den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bzw. insbesondere dem Nachlassve...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Sachverhalt

Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.9.19## geborene Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts vom 5.4.2013 Testamentsvollstrecker über den Nachlass...mehr

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AGS 3/2016, Grundsätze für ... / Leitsatz

Bei der Bemessung des Geschäftswerts für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins kann nach aktueller Gesetzeslage nicht (mehr) darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis anstrebt. Diese Bewertungsvorgabe (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug anderer als vom Erblasser herrührender...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.4.1 In der GmbH

Rn 40 (Ersatz-)Adressat der Antragspflicht im Falle der Führungslosigkeit ist hier "jeder Gesellschafter". Die Gesellschafterstellung bestimmt sich in erster Linie nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Letztlich kommt es aber nicht auf den Eintrag in die Gesellschafterliste an. Vielmehr sind alle Gesellschafter vom Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschafterstellung bis zu deren Beendigung v...mehr

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zerb 3/2016, Die Zuweisung ... / Sachverhalt

Die Beteiligten sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 14.2.2008 verstorbenen J ... H ... verbunden, dem Ehemann der Beteiligten zu 2, geb. am ... 6.1949, und Vater der Beteiligten zu 1, geb. am ... 8.1970, einer ausgebildeten Landwirtin, und der S ... G ..., geb. am ... 8.1971 (Erbschein Anlage A 13 GA). Zum Nachlass gehört ein land...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstrecker beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rn 151). Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Testamentsvollstreckung nicht deshalb beendet, weil der erkennbare Erblasserwille, die Vermächtnisnehmerin zu schützen, infolge des Rechtsstreits dersel...mehr

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zerb 3/2016, Umdeutung der ... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.6.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wu...mehr

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AGS 3/2016, Grundsätze für ... / 1 Aus den Gründen

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG. Danach ist maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach heutiger Rechtslage allein noch vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten zu 4) – die die übrigen Beteiligten sogar für untersetz...mehr

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zerb 3/2016, Der deutsch-si... / 3. Electronic filing checklist

Nachdem die Antragsschrift elektronisch eingereicht wurde, wird der Erbsache ein vorläufiges Aktenzeichen zugeteilt und eine Liste mit weiteren einzureichenden Dokumenten (supporting documents) generiert (sog. electronic filing checklist). Bei diesen Dokumenten handelt es sich in der Regel um folgende:mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / I. Einstimmung

§ 2353 BGB sagt lapidar: "Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen (Erbschein)." Das eigentlich zu Legitimationszwecken gedachte Zeugnis[2] wird oft auch beantragt, um iRd Erbscheinsverfahrens zu klären, wer Erbe geworden ist. Zu diesem Zweck wird einer der Erbprätendenten die Initiative ergreifen und einen Erbschein zu eigenen ...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) hat am 24.3.2011 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neumünster einen Erbscheinsantrag nach der Erblasserin gestellt, dem mit dem Erbschein vom 21.9.2011 entsprochen wurde. Hinsichtlich des Erbscheinsantrags wird verwiesen auf das Protokoll der Rechtspflegerin (Bl 18 ff Bd. VIII d.A.). Vorausgegangen waren jahrelange Ermittlungen betreffend...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16.7.2015 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintr...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Erbschein darf nach § 2361 Abs. 1 BGB nur dann eingezogen werden, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Die Beteiligte zu 1) macht geltend, der Erbschein vom 21.9.2011 sei unrichtig, soweit darin die Beteiligte zu 2) als Miterbin ausgewiesen sei, denn diese habe wirksam die Erbschaft ausge...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / I. Der Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 hatte zu Protokoll der Rechtspflegerin beim AG Neumünster einen Erbscheinsantrag gestellt, dem mit Erteilung eines Erbscheins entsprochen wurde. Im Vorfeld hatten nach jahrelang andauernder Suche zahlreiche Erben erster, zweiter und dritter Ordnung die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, oder sie waren bereits vorverstorben. Im Rahmen der umfa...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Sachverhalt

Im Grundbuch ist als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes noch Herr E3 eingetragen. Dieser ist am 11.11.2014 verstorben. Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 23.1.1979 ein gemeinschaftliches notariell beurkundetes Testament errichtet, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten zu gleichen Teil...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / II. Auswirkungen des streitigen Erbscheinsverfahrens auf Beschluss und Wirksamkeit

Das Nachlassgericht wird den beantragten Erbschein nur erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 352 e Abs. 1 S. 1 FamFG.[10] Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, ergeht durch Beschluss gemäß den §§ 352 e Abs. 1 S. 1, 38 FamFG. Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, so ist er g...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / III. Überzeugungsbildung des Gerichts

Welcher Mittel sich das Gericht bei der Bildung dieser Überzeugung, dass die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt zu erachten sind (§ 352 e FamFG), bedienen darf oder muss, regelt das FamFG:[13] Das Gericht bildet nach § 37 Abs. 1 FamFG unter Berücksichtigung und Erwägung aller Umstände des Einzelfalles seine freie Überzeugung über die tatsächl...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / 1. Inkrafttreten der ErbVO und des IntErbRVG

Mit dem Inkrafttreten der ErbVO[16] und des IntErbRVG[17] hat sich die Rechtslage verändert. Der Sachverhalt bietet exemplarisch Anlass darzustellen, auf welche Veränderungen sich die Praxis einzustellen hat. Zu prüfen ist daher, ob sich bei Anwendung des neuen europäischen Erbrechts in Fällen der Erbausschlagung durch im Ausland lebende Erben Änderungen ergeben. Wie schon e...mehr

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Zerb 2/2016, Zur Wechselbez... / Sachverhalt

Die vier Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder aus der Ehe des Erblassers und seiner am xx.xx.2014 vorverstorbenen Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 16.6.1992 (künftig auch nur: Testament I oder Ausgangstestament) hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben eingesetzt. Die Urkunde lautet auszugsweise: Zitat "Wir...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / c) Geschäftswert

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Geschäftswert der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG – nur – vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Damit ist der Abzug auf Erblasserschulden, also noch vom Erblasser begründete Nachlassverbindlichkeiten, beschränkt.[201] Bestattungskosten, Pflichtteilsanspr...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / e) Kostenentscheidung nach §§ 80 ff FamFG

Im Erbscheinsverfahren sind die Kosten nach §§ 80 ff FamFG zu verteilen. Nach § 80 S. 1 FamFG können Gegenstand der Kostenentscheidung sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sein. Zu letzteren zählen regelmäßig die Anwaltskosten der Beteiligten[204] und Reisekosten.[205] Ob hierzu auch die Kosten eines vorgerichtlich eingeholten Priva...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / b) Gerichtskosten

Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach § 3 GNotKG Anlage 1 Nr. 12210 KV eine 1,0 Gebühr an; für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung fällt ebenfalls eine 1,0 Gebühr an (§ 3 GNotKG Anlage 1 Nr. 23300 KV).mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / 1. Auslegung der Ausschlagungserklärung

Die Beteiligte zu 1 begründete ihren Antrag auf Einziehung des Erbscheins gem. § 2361 BGB aF damit, dass für die Erbausschlagung der in England lebenden Beteiligten zu 2 englisches Ortsrecht gelte, wie sich aus Art. 11 Abs. 1 HS 2 EGBGB ergebe. Danach sei die Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 2 als formgültig anzusehen. Das AG Neumünster hatte die Erklärung jedoch fü...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / 2. Maßgeblichkeit des Erbstatuts

Das Gericht wäre aber auch bei einem gegenteiligen Auslegungsergebnis zur Unwirksamkeit der Erbausschlagungserklärung gekommen. Zwar besagt Art. 11 Abs. 1 EGBGB, dass es für die Formgültigkeit eines Geschäfts entweder auf das Recht, das für den das Rechtsverhältnis bildenden Gegenstand maßgeblich ist, oder aber auf das Recht des Staates ankommt, in dem es vorgenommen wird. S...mehr

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Zerb 1/2016, Anforderung trotz notariellen Testaments eines Erbscheins durch das Grundbuchamt

Leitsatz Ist in einem notariellen Einzeltestament durch den Erblasser eine Person als Alleinerbe und eine dritte Person als "Schlusserbe" bezeichnet, so liegen für das Grundbuchamt ersichtlich tatsächliche Zweifel hinsichtlich einer Anordnung einer Nacherbfolge vor. Das Grundbuchamt ist in diesem Fall zur Anforderung der Vorlage eines Erbscheins verpflichtet. Die Eintragung d...mehr

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Zerb 1/2016, Anforderung tr... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig (§ 71 GBO). Soweit die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde die Eintragung eines Nacherbenvermerks begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet. Der auf die Eintragung von Amtswidersprüchen nach § 53 GBO gerichtete Hilfsantrag hat hingegen Erfolg und führt zu der im Tenor näher beschriebenen Anweisung an das Grundbuchamt. 1. D...mehr

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zerb 12/2015, Änderung eine... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zurückzuweisen, da sie keinen Anspruch darauf hat, dass der in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragene Nacherbenvermerk berichtigt wird. Sinn und Zweck eines Nacherbenvermerks ist der Schutz des Nacherben davor, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen § 2113 BGB Rechtswirks...mehr

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Zerb 1/2016, Anforderung tr... / Leitsatz

Ist in einem notariellen Einzeltestament durch den Erblasser eine Person als Alleinerbe und eine dritte Person als "Schlusserbe" bezeichnet, so liegen für das Grundbuchamt ersichtlich tatsächliche Zweifel hinsichtlich einer Anordnung einer Nacherbfolge vor. Das Grundbuchamt ist in diesem Fall zur Anforderung der Vorlage eines Erbscheins verpflichtet. Die Eintragung der als A...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / StrEG-Entschädigung, Anspruchsanmeldung [Rdn 287]

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Zerb 1/2016, Aufklärungspfl... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar hat das Nachlassgericht das Verfahren erster Instanz nicht ordnungsgemäß betrieben (unter 1.). In der Sache ist dem Nachlassgericht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch darin zuzustimmen, dass der Erblasser aufgrund des von ihm und der Beteiligten zu 1 formgerecht errichteten eigenhändigen Ehegat...mehr

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FoVo 1/2016, Die Kosten der... / II. Die Lösung

Zwangsvollstreckung nach dem Erbfall Verstirbt der Schuldner, ist die Forderungsbeitreibung tatsächlich nicht beendet. Zunächst einmal gestattet § 779 ZPO, die Vollstreckung in den Nachlass fortzusetzen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu Lebzeiten bereits begonnen hat. Hinweis Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung i.S.d. § 779 Abs. 1 ZPO bereits begonnen ...mehr

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zerb 12/2015, Die ausländis... / b) Transparenzfiktion – Verfahrensrecht

Die Abgrenzung, ob eine Stiftung transparent oder intransparent ist, hat auch Bedeutung im Verfahrensrecht und ggf. Steuerstrafrecht. Eine transparente Stiftung kann Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht bei Dotierung der Stiftung, sondern nur später, zumeist bei Tod des Stifters, auslösen. Eine intransparente Stiftung kann ggf. zweimal, nämlich bei Dotierung und bei Ausschüt...mehr

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zerb 11/2015, Darf ein Euro... / f) Verhältnis zu einem Erbscheinsverfahren

Der deutsche Erbschein (§§ 2353 ff BGB) steht neben dem ENZ (Art. 62 EuErbVO). Der Antragsteller kann beide Zeugnisse gleichzeitig oder vorher/nachher beantragen. Hatte der Antragsteller vorher oder gleichzeitig einen Erbschein beantragt und erhalten, bei dem durch einen Feststellungbeschluss (§ 352e FamFG) Einwendungen anderer Beteiligter als nicht durchgreifend bewertet wur...mehr