Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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zerb 3/2015, Nachweis der B... / Aus den Gründen

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist. Die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit nachgewiesen i...mehr

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zerb 3/2015, Nachweis der B... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1 bis 3 wurden am 10. Juni 1982 aufgrund der Auflassung vom 12. Mai 1982 – UR-Nr. (...) des Notars (...) in Berlin "nach Maßgabe des Erbscheins vom 27.11.1981" des Amtsgerichts Schöneberg – (...) – in Erbengemeinschaft im Grundbuch von Tempelhof Blatt (...) eingetragen. Zugleich wurde in Abt. II lfd. Nr. 7 vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ...mehr

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zerb 3/2015, Ersatzerbenste... / Aus den Gründen

Die Beschwerden der Antragstellerin sind gemäß den §§ 58 ff FamFG zulässig, sie sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleiben die Beschwerden jedoch ohne Erfolg, denn die Zurückweisung der Erbscheinsanträge durch das Nachlassgericht erfolgte im Ergebnis zu Recht: Beschwerde vom 27. Mai 2014 gegen die Zurückweisung des Hauptantrages: Di...mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 3.9.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) "unseren Sohn N" zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten. Am 20.10.20## schlossen sie...mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Aus den Gründen

II. 1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist. Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § ...mehr

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Zerb 2/2015, Die Anfechtung... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind neben einem nachverstorbenen älteren Bruder die Kinder der Erblasserin. Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die Kinder der Beteiligten zu 1). Am 19.11.1996 ging bei dem Nachlassgericht folgende notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 1) vom 13.11.1996 ein: "Die Erbschaft habe ich nicht annehmen wollen. Über die Frist zur Ausschla...mehr

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / e) Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Vollmachten, insbesondere um in der Zeit bis zur Erteilung eines Erbscheins mit dem Bankvermögen des Erblassers arbeiten zu können, durchaus nützlich sein können. Zur Erreichung erbrechtlich gewünschter Ergebnisse sind sie hingegen aufgrund von Widerrufbarkeit, Unsicherheiten hinsichtlich des Verfügungsumfangs und Beweislastproblemen des...mehr

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / a) Erleichterung der Nachlassabwicklung

Die Erteilung von trans- und postmortalen Vollmachten an den bzw. die künftigen Erben erleichtert die Nachlassabwicklung im Bankenverkehr. Zu unterscheiden ist nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Vollmachten zwischen der transmortalen Vollmacht, die bereits mit der Erteilung durch den Vollmachtgeber wirksam wird und über dessen Tod hinaus wirksam bleibt, und der postmort...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / ff) Fallbeispiel

Folgendes Beispiel soll die Komplexität erläutern: Ein türkischer Staatsangehöriger, der in Deutschland gelebt hat, hinterlässt sowohl Immobilienbesitz in Deutschland, in der Türkei, als auch bewegliches Vermögen in Deutschland und in der Türkei. Streiten nun die Erben um den Nachlass, dann sind lediglich im Hinblick auf die Immobilie in Deutschland gem. § 15 2. HS NA deutsc...mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Sachverhalt

I. Der Beteiligte und seine am 16. Dezember 2013 verstorbene Ehefrau (im Folgenden: Erblasserin) sind zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch von Lichterfelde Blatt 6 eingetragen, die Ehefrau zudem als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch von Lichterfelde Blatt 1. Am 14. Mai 2012 setzten sich die Eheleute zur UR-Nr. (...) des Notars (...) in Berlin gegenseitig zu Erben und die Tocht...mehr

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Zerb 2/2015, Die Anfechtung... / Aus den Gründen

II. Die gemäß den §§ 58 ff FamFG statthafte, form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge durch die funktionell zuständige Rechtspflegerin (§ 3 Nr. 2 c) RPflG) entschieden; ein Richtervorbehalt (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RP...mehr

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Zerb 2/2015, Zur Auslegung ... / Sachverhalt

I. Die Beschwerdeführerin strebt aufgrund ergänzender Testamentsauslegung die Erteilung eines Miterbscheins zu 1/2 nach dem Ehemann ihrer vorverstorbenen Schwester an. Der Erblasser ist im Oktober 2013 im Alter von 71 Jahren verstorben. Im Oktober 2010 hatte er einen Schlaganfall erlitten, danach war er beidseitig gelähmt und konnte nicht mehr sprechen oder schreiben. Die Ehe...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 3. Gemeinsamkeiten von deutschem Erbschein und ENZ

Die beiden vorgenannten Besonderheiten, die das ENZ im Vergleich zu herkömmlichen gerichtlichen Entscheidungen aufweist, bestehen auch beim deutschen Erbschein, sodass nicht nur das ENZ, sondern auch der Beschluss über die Erteilung eines deutschen Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, 352 Abs. 1 FamFG nicht als "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO anzusehen ist:[23] a)...mehr

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zerb 5/2015, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis und die mögliche Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Umzug

Leitsatz 1. Nach Einführung des FamFG ist die Auffassung, dass ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des erteilenden Gerichts einzuziehen ist (§ 2361 Abs. 1 BGB iVm § 2368 Abs. 2 BGB) möglicherweise überholt. 2. Das Nachlassgericht hat bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit etwaigen Zweifeln an der Geschäftsf...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / D. Konsequenzen des Wettbewerbs von ENZ und Erbschein

Folgt man der hier vertretenen Ansicht, den Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, 352 Abs. 1 FamFG nicht als "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO anzusehen und ihn damit aus dem Anwendungsbereich der Artt. 4 ff EU-ErbVO herauszunehmen, so führt dies zu folgenden Konsequenzen: I. Möglichkeit der Erteilung von Fremdrechtserbscheinen Auch ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / II. Inhaltlicher Widerspruch zwischen ENZ und Erbschein

Nach der hier vertretenen Ansicht kann es zur Erteilung eines Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, §§ 105, 343, 352 Abs. 1 FamFG in Deutschland kommen, der einem im Mitgliedstaat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers nach Art. 64 Satz 1 EU-ErbVO iVm Art. 4 EU-ErbVO ausgestellten ENZ inhaltlich widerspricht.[81] Ein solcher Widerspruch kann etwa auftreten, wenn einer...mehr

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zerb 5/2015, Erbschein, Tes... / Leitsatz

1. Nach Einführung des FamFG ist die Auffassung, dass ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des erteilenden Gerichts einzuziehen ist (§ 2361 Abs. 1 BGB iVm § 2368 Abs. 2 BGB) möglicherweise überholt. 2. Das Nachlassgericht hat bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit etwaigen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / cc) Spezielle Wettbewerbsvorteile des deutschen Erbscheins

Speziell der deutsche Erbschein weist gegenüber dem ENZ zwei weitere Vorteile auf. Erstens reicht er in seiner Gutglaubenswirkung weiter als das ENZ: Der gute Glaube in das ENZ gemäß Art. 69 Abs. 3 und Abs. 4 EU-ErbVO ist bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit erschüttert, während bei einem deutschen Erbschein gemäß §§ 2366, 2367 BGB nur positive Kenntnis...mehr

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zerb 5/2015, Erbschein, Tes... / Aus den Gründen

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache selbst Erfolg. 1. Ergibt sich, dass ein erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig ist, so hat das Nachlassgericht dieses gemäß den §§ 2368 Ab...mehr

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zerb 5/2015, Erbschein, Tes... / Sachverhalt

Am 28.11.2007 verstarb in Bonn die am 1.2.1917 geborene Frau J. M.. Der Beteiligte zu 3. ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin; die Beteiligen zu 1. und 2. sind die Ehefrau bzw. die Tochter des zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen weiteren Sohnes der Erblasserin. Die Erblasserin wohnte bis zum Mai 2007 in Weiterstadt-Gräfenhausen im Bezirk des Amtsgerichts Darmstadt. ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / C. Auslegung des Begriffs "Entscheidung"

Welche Anforderungen an eine "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO zu stellen sind und ob einem nationalen Erbrechtszeugnis – etwa einem deutschen Erbschein nach §§ 2253 ff BGB – danach Entscheidungscharakter zukommt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Der Begriff der Entscheidung ist dabei verordnungsautonom auszulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat daher nich...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / a) Wegfall durch Anordnung einer auflösenden Bedingung

Bei Eintritt des Nacherbfalls wird ein Erbschein nur noch dem bisherigen Nacherben als nunmehrigem Erben erteilt.[25] Im Erbschein aufzuführen sind auch Nacherben, die ihr Anwartschaftsrecht an Dritte oder Mitnacherben übertragen haben. Durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts zwischen Erbfall und Nacherbfall tritt der Erwerber zwar ohne Durchgangserwerb unmittelbar in ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 2. Entscheidung durch Feststellungsurteil des Prozessgerichts

Die Frage nach der Erbfolge muss sodann – wie sich auch aus Erwägungsgrund 66 Satz 2 ergibt – in einem streitigen Verfahren entschieden werden, das auf die Feststellung des Erbrechts gerichtet ist, in einer "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO mündet und für das somit die Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 4 ff EU-ErbVO gelten.[87] Das Urteil des Prozessgericht...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / b) Fehlende Anerkennungsfähigkeit materiellrechtlicher Wirkungen

In ähnlicher Weise wie das ENZ in Art. 69 Abs. 2 bis Abs. 4 EU-ErbVO entfaltet der deutsche Erbschein in §§ 2365-2367 BGB lediglich materiellrechtliche Vermutungs- und Gutglaubenswirkung, aber keine Feststellungs- und Gestaltungswirkung. Diese "Tatbestandswirkungen" liegen außerhalb des Anwendungsbereichs zivilprozessualer Anerkennungsvorschriften. Ob ein deutscher Erbschein...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / a) Fehlende materielle Rechtskraftfähigkeit

Ebenso wie beim ENZ erwachsen die Erteilung des Erbscheins und der vorangehende Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts nach § 352 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht in materielle Rechtskraft;[24] ein unrichtiger Erbschein ändert die tatsächliche Erbfolge nicht und kann jederzeit und noch Jahre später gemäß § 2361 Abs. 1 BGB eingezogen werden.[25]mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 1. Wegfall der Vermutungs- und Gutglaubenswirkung

Wie der Widerspruch zwischen nationalem Erbrechtszeugnis und ENZ aufzulösen ist, betrifft die Reichweite des Art. 69 Abs. 1 EU-ErbVO und ist daher eine verordnungsautonom zu beantwortende Frage.[83] Da das ENZ gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 1 EU-ErbVO nicht an die Stelle der nationalen Erbrechtszeugnisse tritt, kann dabei den Wirkungen des ENZ nicht automatisch der Vorrang zukomm...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / b) Materiellrechtliche Wirkungserstreckung durch Substitution

Da die EU-ErbVO die Frage der materiellen Wirkungserstreckung nationaler Erbrechtserzeugnisse nicht regelt, richtet sich die Beantwortung dieser Frage auch weiterhin nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.[45] Soweit es um die Wirkungserstreckung nationaler Erbrechtszeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland geht, ist eine zivilprozessuale Anerkennung nach §...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / 3. Wegfall der Ersatznacherben bei Übertragung des Anwartschaftsrechts

Fall 2[24] A setzt ihre Tochter B zur Vorerbin ein. Nacherben sollen die von B geborenen Kinder zu gleichen Teilen sein. Sollte B ohne leibliche Kinder versterben, so sollen die Geschwister von B, nämlich M und K, ersatzweise deren Kinder, Nacherben werden. In der Erbregelung heißt es weiter, dass es die Absicht der A ist, dass das Erbe, das im Wesentlichen aus Immobilienver...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass er für sich in Anspruch nimmt, durch den Erbvertrag vom 7.8.2007 als Testamentsvollstrecker berufen zu sein und diese Verfügungsbeschränkung in dem angefochtenen Feststellung...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 1

Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht – teilweise ausdrücklich,[1] teilweise inzident zwischen den Zeilen[2] – davon aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erteilung eines deutschen Erbscheins künftig ausschließlich nach Artt. 4 ff EU-ErbVO[3] richtet. Dieser Ansicht folgt auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) in seinem Referentenentwu...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / I. Möglichkeit der Erteilung von Fremdrechtserbscheinen

Auch wenn das deutsche Nachlassgericht bei der Erteilung eines Erbscheins nicht an die Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II der EU-ErbVO (Artt. 4 ff EU-ErbVO) gebunden ist, hat es das anwendbare Sacherbrecht – vom Sonderfall des Art. 75 Abs. 1 EU-ErbVO abgesehen – kollisionsrechtlich nach dem Kapitel III der EU-ErbVO zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Erteilung eine...mehr

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Zerb 12/2014, Das Verhältni... / Sachverhalt

Die am 21.2.1909 in L, jetzt F, geborene Erblasserin ist am 10.8.1998 in F verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Die Erblasserin war verheiratet. Der Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen vorverstorben sind. Die Erblasserin war die Tochter der T, geborene K, die vorverstorbe...mehr

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Zerb 12/2014, Konsequenzen ... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig und führt sachlich zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Dieses Ergebnis beruht zunächst auf grundbuchverfahrensrechtlichen Erwägungen, weil die angefochtene Zwischenverfügung bereits wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GBO nicht zulässig ist. […] Auch in der Sache ve...mehr

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zerb 5/2015, Pfändbarkeit d... / Aus den Gründen

1. Die von dem Beteiligten zu 1) eingelegte "Erinnerung" richtet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem es seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der bezeugt, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 beerbt wurde, zurückgewiesen wurde. Insofern ist die "Erinnerung" als Beschwerde im Sinne der §§ 58 ff FamFG gegen die Ablehnung de...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / b) Notarielle Erbrechtszeugnisse des romanischen Rechtskreises

In Mitgliedstaaten des romanischen Rechtskreises werden Erbrechtszeugnisse hingegen durch Notare ausgestellt, etwa im übrigen Frankreich,[54] im übrigen Italien,[55] in Belgien[56] und in den Niederlanden.[57] Die Notare haben dabei weder die Ermittlungspflicht eines Gerichts noch die Möglichkeiten (und ggf. Zwangsmittel) einer förmlichen Beweiserhebung.[58] Die Rechtswirkun...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / a) Keine Wirkungserstreckung nach Artt. 39 Abs. 1, 59 Abs. 1 EU-ErbVO

Da die Erstreckung die Vermutungs- und Gutglaubenswirkung – und damit materiellrechtliche Rechtsfragen – betrifft, lässt sich die Frage der Wirkungserstreckung nicht mit den zivilprozessualen Anerkennungsvorschriften der Artt. 39 ff EU-ErbVO beantworten.[42] Auch Art. 59 Abs. 1 EU-ErbVO enthält keine Regelung zu der Frage, ob ein nationales Erbrechtszeugnis seine materiellre...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / a) Gerichtliche Erbrechtszeugnisse des deutschen Rechtskreises

Ein dem deutschen Erbschein vergleichbares nationales Erbrechtszeugnis, das von einem dem Grundsatz der Amtsermittlung verpflichteten (vgl. §§ 2358 BGB, 26 FamFG) Gericht ausgestellt wird und mit einer §§ 2365-2367 BGB vergleichbaren Vermutungs- und Gutglaubenswirkung ausgestattet ist, sehen nur wenige Mitgliedstaaten vor,[49] vornehmlich solche des deutschen Rechtskreises, ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 6

Auf einen Blick Für die Erteilung eines nationalen Erbrechtszeugnisses, insbesondere für die Erteilung eines deutschen Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, 352 Abs. 1 FamFG, finden die Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 4 ff EU-ErbVO keine Anwendung, da es hierbei an einer "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO fehlt. Dem deutschen Gesetzgeber steht es daher frei, die...mehr

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Zerb 12/2014, Hausgesetzlic... / 2. Beurteilungszeitpunkt und Maßstab

Ein Rechtsgeschäft ist gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, also mit dem Anstandsgefühl eines billig und gerecht denkenden Durchschnittsmenschen in Widerspruch steht.[35] Insbesondere für die Beurteilung einer hausgesetzlichen Verfügung von Todes wegen, bei der regelmäßig einige Zeit zwischen ihrer Errichtung und der Entfaltung ihrer Wirk...mehr

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zerb 5/2015, Zur Abgrenzung... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 4.2.1993 (Bl. 7 d.A.) die Übertragung eines Mehrfamilienhauses in S., K., zu Alleineigentum. Das Hausanwesen stand ursprünglich im Eigentum des Klägers, war aber von dem Vater der Parteien in der Zwangsversteigerung erworben worden, nachdem der Kläger in finanzielle...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / d) Zustimmungserfordernis weiterer Nacherben

Nicht entbehrlich ist dagegen die Zustimmung eines Nachnacherben bei einer mehrfach angeordneten Nacherbfolge. Der Ersatznacherbe ist, worauf das OLG Zweibrücken hinweist,[45] alternativ eingesetzt, während der Nacherbe und der Nachnacherbe kumulativ (wenn auch zeitlich einander nachfolgend) zu Erben berufen sind. Die Schenkung des Vorerben kann nur entweder den Nacherben od...mehr

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Zerb 12/2014, Die Übertragu... / Leitsatz

Bei von der Auffassung des Amtsgerichts abweichender Feststellung des Nichtbestehens einer formwirksamen letztwilligen Verfügung kann das Rechtsmittelgericht das nicht entscheidungsreife Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf den Rechtspfleger des Amtsgerichts übertragen. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2014 – I-15 W 46/14mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / B. Voraussetzungen des Art. 4 EU-ErbVO

Art. 4 EU-ErbVO als die zentrale Zuständigkeitsvorschrift der EU-ErbVO regelt die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen "Gerichte" für "Entscheidungen" in "Erbsachen". Zu untersuchen ist daher, ob diese drei Voraussetzungen in Bezug auf das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Erbscheins erfüllt sind: I. Gericht (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EU-ErbVO) Das gemäß §§ 2353 BGB, 352 Abs...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / A. Beispielsfall

Die praktische Bedeutung des Problems veranschaulicht der folgende Beispielsfall: Der verwitwete italienische Erblasser E hatte als sog. "Gastarbeiter" lange Zeit in Deutschland gearbeitet und gelebt, während dieser Zeit hat er Grundbesitz in Deutschland erworben. Seit Eintritt in den Ruhestand lebt E in Apulien (Italien). E verstirbt am 1.9.2015, ohne eine Verfügung von Tode...mehr

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Zerb 12/2014, Konsequenzen ... / Sachverhalt

I. In den eingangs genannten Grundbüchern waren seit 1989 die Eheleute A zu je 1/2 Anteil eingetragen. Die Ehegatten errichteten 1998 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Zu Nacherben der Ehefrau wurden deren Schwestern B und C eingesetzt, als Ersatznacherben zu gleichen Anteilen deren jeweilige Abkömmlinge. Nach dem Tod de...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / III. Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO)

Weniger klar erscheint jedoch, ob sich der Beschluss über die Erteilung eines deutschen Erbscheins nach §§ 2353 ff BGB, 352 Abs. 1 FamFG als "Entscheidung" iSv Art. 4 EU-ErbVO ansehen lässt. Der Begriff der Entscheidung ist zwar in Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO legaldefiniert. Danach ist eine Entscheidung jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassen...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Sachverhalt

I. Die Erblasserin war verheiratet mit F, der am 19.7.2010 vorverstorben ist. Beide Ehegatten waren ausschließlich italienische Staatsangehörige und lebten seit Jahrzehnten bis zu ihrem Tod in Deutschland. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die aus der Ehe hervorgegangen Söhne. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Kinder des Beteiligten zu 3). Die Ehegatten errichteten zunäch...mehr

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Zerb 12/2014, Die Übertragu... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig. Der Senat versteht die von den Beteiligten zu 1) bis 6) eingelegte Beschwerde in der Weise, dass diese mit der Beschwerde in erster Linie den von der Beteiligten zu 1) erstinstanzlich gestellten Erbscheinsantrag vom 31.7.2013 auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge weiterverfolgen wollen. Insoweit sind alle Beteiligten auc...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / VI. Übergangsrecht und Begleitgesetz

Bereits jetzt kann eine Verfügung von Todes wegen auf die Europäische Erbrechtsverordnung abgestellt werden. Insbesondere kann eine Rechtswahl getroffen werden. Stirbt der Erblasser vor dem 17.8.2015, entfaltet diese Rechtswahl keine Wirkungen. Verstirbt er später, ist sie anwendbar. Früher getroffene Rechtswahlen, insbesondere hinsichtlich des im Inland belegenen Immobilien...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / c) Privilegierte Zuwendungen

aa) Bei den privilegierten Zuwendungen tauchen Beweisschwierigkeiten vor allem in Fällen auf, in denen eine Erbschaft längere Zeit zurückliegen. Oftmals sind die Aufbewahrungsfristen abgelaufen. In derartigen Verfahren sollte der Mandant versuchen, sich Unterlagen bei Behörden zu beschaffen. Hierbei ist vor allen Dingen an die Erbschaftssteuererklärung bzw. den Erbschaftsste...mehr