Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 3. Fall 17

Rz. 104 Fall 17: Der Erblasser ist Franzose mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland. Er hatte seinen Sohn P enterbt. P will seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben E geltend machen. a) Bisherige Rechtslage Rz. 105 Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit zu entnehmen (diese sind doppelf...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 1. Fall 15

Rz. 90 Fall 15: Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er hinterlässt ein Grundstück in Österreich. a) Bisherige Rechtslage Rz. 91 Aus deutscher Sicht wurde der Erblasser gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht beerbt. Deutsches Recht galt aus deutscher Sicht auch für das Grundstück in Österreich, weil keine Au...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Fall 8(b)

Rz. 57 Fall 8(b): Der Franzose F (Fall 8(a) Rn 52) – Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt Frankreich hinterlässt auch eine Münzsammlung, die in Deutschland in einem Bankschließfach eingelagert ist aa) Bisherige Rechtslage Rz. 58 Hier erfolgt im Hinblick auf die Münzsammlung keine teilweise Rückverweisung auf das deutsche Recht, da das französische IPR nur für Grundstücke eine Sond...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / d) Fall 10

Rz. 63 Fall 10: Der türkische Erblasser T verstirbt an seinem Wohnsitz in Berlin. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen sowohl in Deutschland als auch in der Türkei. aa) Bisherige Rechtslage Rz. 64 Anwendbares Recht: Es gibt zwischen der Türkei und Deutschland einen bilateralen Staatsvertrag (Konsularvertrag vom 28.5.1929, Abdruck im Anhang siehe § 7 Rn 5; siehe...mehr

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§ 6 Besonderheiten für eing... / C. Rechtslage nach Anwendbarkeit der ErbVO

Rz. 5 Auf die Rechtslage aus deutscher Sicht (und damit aus Sicht der ErbVO) kommt es auch zukünftig an, wenn der Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlässt. Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (zur Erteilung sowohl des ENZ als auch des deutschen Erbscheins) ergibt sich aus Art. 10 ErbVO: Sofern die Verlegung des Aufenthalts aus Deutschland nach Algerie...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Berichtigung, Änderung, Widerruf

Rz. 371 Das kurze Ablaufdatum (von grundsätzlich sechs Monaten) erklärt sich daraus, dass die ErbVO eine Einziehung oder Kraftloserklärung des ENZ gemäß dem Vorbild des deutschen Rechts (§ 2161 BGB) nicht vorsieht, sondern nur die Änderung oder den Widerruf (Art. 71 Abs. 2 ErbVO; § 38 IntErbRVG). Rz. 372 Das gilt nicht nur bei Schreibfehlern (Art. 71 Abs. 1 ErbVO), sondern so...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 65 Nach Art. 75 Abs. 1 ErbVO genießt das Nachlassabkommen Vorrang vor den Regelungen der ErbVO. Da das Nachlassabkommen die internationale Zuständigkeit nur bei Streitverfahren regelt, besteht für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Lücke. Insoweit kann auf die Regelungen der ErbVO zurückgegriffen werden. Nach Art. 4 ErbVO besteht also die Zuständigkeit der de...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage:

Rz. 14 Diesen Fall regelte Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB kam es bei Doppelstaatern an sich auf das Recht an, zu dem die engste Verbindung besteht. Das gilt aber nur, wenn es um zwei fremde Staatsangehörigkeiten (StA) geht (wenn der Erblasser E also z.B. die französische und spanische StA hatte). Die deutsche StA ging dagegen vor. E wird aus deutscher...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / j) Trust

Rz. 106 Gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe j ErbVO sind die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der Trust ist eine Rechtsfigur des angloamerikanischen Rechtskreises, die sich dadurch auszeichnet, dass das Eigentum aufgespalten ist. Der formelle Eigentümer, der trustee, hält den legal title, er allein ist nach dem Verständnis des ...mehr

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§ 6 Besonderheiten für eing... / B. Bisherige Rechtslage

Rz. 3 Auf die Rechtslage aus deutscher Sicht kam es an, wenn der Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlassen hat. Das soll für den Beispielsfall angenommen werden, und der überlebende Partner wollte einen Erbschein beantragen. Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergab sich über § 105 i.V.m. § 343 Abs. 3 FamFG aus der Tatsache, dass sich Vermögen des Erb...mehr

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Literaturverzeichnis / Einzeldarstellungen, Handbücher

DNotI (Hrsg.), Les Successions Internationales dans l'UE. Perspective pour une Harmonisation, 2004 Dutta/Herrler (Hrsg.), Die europäische Erbrechtsverordnung (Tagungsband), 2014 Frank/Döbereiner, Nachlassfälle mit Auslandsbezug, 2015 (FamRZ Buch 40) Grau, Deutscher Erbschein und Europäischer Erbrechtsverordnung in: Rechtslage – Rechtserkenntnis – Rechtsdurchsetzung, Festschrift...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 47 Dänemark wird wie ein Drittstaat behandelt (weil es sich – insgesamt – nicht an den EU-Verordnungen beteiligt); darauf kommt es aber hier gar nicht an, sondern deutsches Recht ist über Art. 21 ErbVO (gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in Deutschland) unmittelbar berufen; ebenso besteht die deutsche Zuständigkeit (Art. 4 ErbVO). Gleiches ergibt sich im Übrigen, wen...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 50 Anwendbares Recht: Ein Staatsvertrag liegt nicht vor, sodass über Art. 25, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB brasilianisches Recht maßgeblich war, zunächst aber brasilianisches IPR (dieses verweist für die Erbfolge auf das Recht des letzten Wohnsitzes), also auf Italien. Hier stellte sich die Frage, ob die Weiterverweisung in das Kollisions- oder Sachrecht führt. Wie ist aus deut...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / cc) Fortbestand von Entscheidungen

Rz. 261 Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, ob bereits getroffene Entscheidungen des Gerichts, welches sich – später – für unzuständig erklärt (sei es nach Art. 6 Buchstabe a oder b ­ErbVO, sei es nach Art. 9 Abs. 2 ErbVO) wirksam bleiben oder außerkrafttreten[206] (automatisch oder nur auf Antrag?). Von besonderem Gewicht ist diese Frage, wenn bereits ein Erbschein erte...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage nach der ErbVO:

Rz. 107 Auch für das Pflichtteilsrecht ist die Anknüpfung auf das nach der ErbVO anwendbare Recht reduziert, es kommt nicht zur Nachlassspaltung, so dass auch für das Pflichtteilrecht künftig nur eine Rechtsordnung beachtlich ist. Schwierigkeiten werden zukünftig auch vermieden, so weit es um die Vollstreckbarkeit in solches Vermögen geht, welches sich in einem anderen Mitgli...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / 2. Ausgangspunkt der Überlegungen

Rz. 9 Bei einem internationalen Erbfall sind dabei häufig folgende Fragen zu klären:mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Überlegungen zum anwendbaren Recht

Rz. 2 Da sich der Sterbeort im Ausland befand, liegt ein Fall mit Auslandsbezug vor (Art. 3 Abs. 1 EGBGB). Zu klären ist an dieser Stelle jeweils, ob einschlägige Staatsverträge vorliegen oder vorrangiges EU-Recht (Art. 3 Abs. 2 EGBGB). Die ErbVO war zwar in Kraft, jedoch noch nicht anwendbar; ein Staatsvertrag Deutschland/Spanien liegt nicht vor. Praxistipp Im Erbrecht gibt ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / J. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 284 Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt Kapitel IV mit den Bestimmungen der Artt. 39 bis 58 ErbVO. Die Regelungen entsprechend weitgehend den Vorschriften der Brüssel I VO/Brüssel I a VO[218] (vgl. dazu § 1 Rn 41, 42). Die Brüssel I VO/I a VO befasst sich jedoch ausschließlich mit streitigen Verfahren, während die ErbVO sowohl für diese gilt als auc...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / ff) Außergerichtliche Regelungen

Rz. 264 Unklarheiten bestehen auch bei der Regelung des Art. 8 der ErbVO. Ausdrücklich ist dort die Möglichkeit der Parteien vorgesehen, "die Erbsache" in dem Mitgliedstaat, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 ErbVO gewählt hatte, außergerichtlich einvernehmlich zu regeln. In diesem Fall hat das nach Art. 4 oder Art. 10 ErbVO zuständige Gericht das Verfahren zu beenden. Di...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 105 Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit zu entnehmen (diese sind doppelfunktional). Zuständig war damit gem. §§ 12, 13 ZPO das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (hier also des Erben). Hatte der Erbe einen Wohnsitz in Deutschland, bestand die Zuständigkeit dort (je nach Strei...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / a) Subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 10 ErbVO

Rz. 236 Hatte der Erblasser dagegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (oder in Dänemark, dem Vereinigten Königreich oder in Irland), besteht nach der Grundsatzregel des Art. 4 ErbVO keine Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaats. Wenn der Erbfall aber trotz des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers außerhalb der EU Berührungspunkte zu Mitgliedstaaten aufweist...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 67 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB war deutsches Recht anwendbar. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wurde also nach deutschem Recht beerbt. Rz. 68 An dieser Stelle kam aber noch ein weiterer Schritt hinzu: Dieser ergibt sich aus Art. 3a Abs. 2 EGBGB. Der Hintergrund dieser Regelung erschließt sich aus folgend...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / b) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 95 Es ergeben sich keine Schwierigkeiten, wenn es beim Regelfall des Gleichlaufs zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht bleibt. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sind die österreichischen Gerichte zuständig (Art. 4 ErbVO) – international nunmehr für den gesamten Nachlass – und ist österreichisches Recht Erbstatut, so betrifft die Dur...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / B. Zukünftige Rechtslage

Rz. 18 Unter Anwendbarkeit der Rechtslage der ErbVO kommt solchen Strategien zur Minimierung des Pflichtteils keine Bedeutung mehr zu, denn es gibt keine den Artt. 3a Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB entsprechende Vorschrift in der ErbVO. Vielmehr gilt nach der ErbVO Folgendes: Eine Sonderregel, die das Recht des Lageortes des Vermögens aufstellt, kann die allgemeine Ankn...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Das ENZ im deutschen Grundbuchverfahren

Rz. 392 Eine weitere für die Praxis wichtige – und konsequente – Wirkung des ENZ ergibt sich aus Art. 69 Abs. 5 ErbVO. Das ENZ stellt (grundsätzlich: Ausnahmen können sich bei dinglich wirkenden Vermächtnissen ergeben und auch, wenn Staatsverträge vorrangig sind (vgl. Rn 113, 403 ff.) oder im Hinblick auf § 1371 Abs. 1 BGB (dazu vgl. Rn 71) ein wirksames Schriftstück für die...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / N. Bewertung der ErbVO in der Literatur

Rz. 420 Während der Kommissionsvorschlag z.T. insgesamt, z.T. an einigen Stellen mehr oder minder stark kritisiert wurde, stößt die ErbVO in der nun geltenden Fassung weitgehend auf breite Zustimmung. Sie wird als Meilenstein des Rechtsvereinheitlichungsprozesses in der EU gesehen, als das bislang ambitionierteste Projekt. Rz. 421 Inzwischen werden nur noch Einzelheiten kriti...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / a) Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 19 Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, so muss er überlegen, ob er nach dem Recht des Aufenthaltsstaats oder seinem Heimatrecht beerbt werden will. Das Recht des Staates des jetzigen gewöhnlichen Aufenthalts kann er nicht wählen, sodass sich ohne Rechtswahl das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht jeweils ändert, sofern d...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Verfahren

Rz. 343 Die ErbVO sieht nur in geringem Umfang Verfahrensregeln vor, die bei der Ausstellung des Zeugnisses beachtet werden müssen; das Verfahren richtet sich ansonsten weitgehend nach dem nationalen Verfahrensrecht des zuständigen Gerichts. Das Verfahren zur Ausstellung des ENZ innerhalb der Mitgliedstaaten ist also unterschiedlich, es gibt nur wenige einheitliche Vorgaben....mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / E. Bedeutsame Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage

Rz. 36 Die bedeutsamen Neuerungen in Schlagworten:mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / d) Erforderliche Nachweise

Rz. 349 Die erforderlichen Nachweise ergeben sich aus der Prüfungspflicht der Ausstellungsbehörde (Art. 66 ErbVO). Die ErbVO gewährt dem nationalen Recht dabei weiten Spielraum bei der Frage, wie der Nachweis über die Tatsachen zu führen ist. Nachforschungen von Amts wegen sind anzustellen, soweit das eigene Recht dies vorsieht. Das ist gem. §§ 2358, 2359 BGB bisherige Fassu...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / b) Vorfragenanknüpfung

Rz. 61 Problematisch ist die Ausnahme des Personenstandes im Hinblick auf sogenannte Vorfragen bzw. die Vorfragenanknüpfung.[59] Es geht hierbei um präjudizielle Fragen, die entweder durch den Tatbestand einer Kollisionsnorm aufgeworfen werden – z.B. setzt die Frage nach den Ehewirkungen oder der Scheidung zunächst überhaupt das Bestehen einer Ehe voraus –, oder durch den Ta...mehr

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Zerb 8/2015, Zur Anwendbark... / Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus ererbtem Recht Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Maximilian Stefan U. sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem Sohn Maximilian Stefan U. jun. am 2. März 1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über 200.000 Schweizer Franken (im Folgenden CHF). Am 28. März 1985 verstarb der Erblasser, der von der...mehr

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Zerb 8/2015, Wirksamkeitsvo... / Sachverhalt

Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.7.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Sein Bruder ist am 13.6.2007 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der langjährige Hausarzt des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Erblassers. Am 6.7.2012 ließen der Erblasser und der Beteiligte zu 1 im Krankenhaus einen gemischten Schenkungsvertrag not...mehr

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Zerb 8/2015, Zur Anwendbark... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Darlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handele, sondern um solche aus Darlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtsk...mehr

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FF 6/2015, FF 6/2015 / Erbrecht

Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft [hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben] (BGH, Urt. v. 8.4.2015 – IV ZR 161/14). Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln FF 6/2015, S. 2...mehr

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zerb 6/2015, Hemmung und Wi... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Feststellung der Tatsachen, die zur Erteilung eines von der Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) beantragten Erbscheins erforderlich sind. Am 14.3.2013 verstarb in G… der Erblasser M… S… Zum Todeszeitpunkt war er geschieden. Der Erblasser hatte vier Kinder, zu denen die Beteiligten zu 1. und 2. gehören. Von den b...mehr

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zerb 6/2015, Gebührenrecht ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Bei der von dem Beteiligten zu 1) angestrebten Bestimmung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 15112 GNotKG würde sich diese in Höhe von 1.231,00 EUR ergeben und damit 3.695,00 EUR niedriger als die bisher in Ansatz gebrachte Gebühr liegen. In der Sache ist die Beschwerde begründet. Da ...mehr

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zerb 6/2015, Form und Frist... / Sachverhalt

Der zwischen dem 9.6.2014 und dem 16.6.2014 verstorbene österreichische Staatsangehörige F. K. (im Folgenden: Erblasser) war ledig. Er hinterließ einen nichtehelichen Sohn, den Beteiligten 1). Der Erblasser hatte am 12.7.2011 vor einem österreichischen Notar (Dr. T. in Rosegg-Velden/Kärnten) ein vom Nachlassgericht in Köln am 12.8.2014 eröffnetes Dreizeugentestament errichte...mehr

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zerb 6/2015, Hemmung und Wi... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2. führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zur Recht ist das Amtsgericht in der angefochtenen sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung davon ausgegangen, dass der von einem Betreuer des Ausschlagenden gegenüber dem Nachlassgericht zu erbringende Nachweis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung – sofern sie nic...mehr

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AGS 5/2015, Geschäftswert e... / 1 Aus den Gründen

Der Antrag der Beteiligten zu 3) wird als Gegenvorstellung ausgelegt. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss des Senats ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG nicht zulässig. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gem. §§ 61 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 GNotKG zu Recht in Höhe von 1.375.000,00 EUR festgesetzt worden. Im...mehr

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AGS 5/2015, Geschäftswert e... / Leitsatz

Zur Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen, wobei Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse nicht abgezogen werden können und – mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalles – nicht maßgeblich ist, wel...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / aa) Erbschein nach dem Erstverstorbenen

Soweit es um den Erbschein des längerlebenden Ehegatten als Voll- oder als Vorerbe des Erstverstorbenen geht, stellt sich die Lage wie folgt dar: Wenn man die Gleichzeitigkeitsformulierung als aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbfolge auslegt (siehe oben C. II. 2. a ), ist im Erbschein nach § 2263 Abs. 1 BGB die Anordnung einer Nacherbfolge anzugeben, wobei dies auch für ei...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / bb) Erbschein nach dem Zweitverstorbenen

Im Hinblick auf den Erbschein bezüglich des zweiten Erbfalls bestehen keine Besonderheiten. Liegen die Voraussetzungen der Gleichzeitigkeitsformulierung vor – und dies steht nach dem Tod des Längerlebenden objektiv fest, s. o. – kann der in der Klausel Bedachte einen Erbschein für sich beantragen, ansonsten steht dieses Recht den gesetzlichen bzw. durch eine zwischenzeitlich...mehr

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zerb 4/2015, Bindungswirkun... / Sachverhalt

Aus der Ehe E mit dem vorverstorbenen M sind drei Kinder hervorgegangen: der Beteiligte A und seine Schwestern B und C. Die Beteiligte Y ist eine Tochter von C. Die Eheleute errichteten am 4.1.1980 ein formwirksames Ehegattentestament, in dem sie unter Ziffer 1 die folgende Verfügung getroffen haben: Zitat "Wir, die Eheleute M und E setzen uns gegenseitig zum Erben ein. " Als Na...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / b) Erbscheinsverfahren

Für die Frage nach der Behandlung im Erbscheinsverfahren ist zwischen dem Erbschein nach dem Erstverstorbenen und dem nach dem Zweitverstorbenen zu unterscheiden. aa) Erbschein nach dem Erstverstorbenen Soweit es um den Erbschein des längerlebenden Ehegatten als Voll- oder als Vorerbe des Erstverstorbenen geht, stellt sich die Lage wie folgt dar: Wenn man die Gleichzeitigkeitsf...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / D. Der Beschluss des OLG Nürnberg, ZErb 2015, 130

Das OLG legt in seinem Beschluss nicht dar, dass es von dem eben aufgezeigten anderen Verständnis des Gleichzeitigkeitsbegriffs ausgeht, sondern gibt vor, sich in dem dargelegten (siehe oben C. II.) regelmäßigen Auslegungsrahmen zu bewegen. Dann verfängt es jedoch nicht, wenn es argumentiert, der Gleichzeitigkeitsbegriff sei erfüllt, weil der Erblasser nur 15 Wochen und vier...mehr

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zerb 4/2015, Der Begriff de... / Sachverhalt

Der kinderlose, verwitwete Erblasser ist am 6.5.2013 verstorben; seine Ehefrau, mit der er seit 23.12.1960 verheiratet war, ist am 17.1. 2013 vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Geschwister des Erblassers; die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder der vorverstorbenen Ehefrau. Es liegt ein von den Ehegatten privatschriftlich errichtetes gemeinschaftliches ...mehr

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zerb 4/2015, Benachrichtigu... / Sachverhalt

I. Die Beteiligte zu 1) war aufgrund Erbfolge (Erbschein des AG Marl vom 10.5.2012) am 23.5.2012 als Eigentümerin in dem eingangs genannten Grundbuch eingetragen worden. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nummer 4 vermerkt, dass die Beteiligte zu 1) befreite Vorerbin ist und die Nacherbfolge bei Wiederheirat der Vorerbin eintritt. Nacherben seien a) M, geboren am #...mehr

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zerb 3/2015, Ersatzerbenste... / Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die gemeinsame Tochter des Erblassers und seiner im März 2008 vorverstorbenen Ehefrau. Mit gemeinschaftlichen Testament vom 16. Dezember 2002, auf das Bezug genommen wird (Beiakte [...]), haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder, die Antragstellerin und deren am 2. August 2008 verstorbenen Bruder, als Schlusserben...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 10.1. Zuständigkeit für die Erteilung

Nach Art. 64 EU-ErbVO hatten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 78 bis zum 16.1.2014 der Kommission mitzuteilen, welches Gericht oder welche andere Behörde für die Erteilung des ENZ zuständig ist. Auch wenn dies von Frankreich, wie von vielen anderen Mitgliedstaaten, bisher versäumt worden ist, besteht kein ernsthafter Zweifel, dass diese Zuständigkeit in Frankreich im Ergebnis b...mehr