Rz. 660

Ob und inwieweit der Nachlasspfleger zur Anmeldung in das Handelsregister befugt ist, wird in der Rechtsprechung und Literatur – wenn überhaupt – nur ganz selten thematisiert.

In dem hierzu immer wieder zitierten Beschluss des LG Frankenthal/Pfalz[460] hält das Gericht im Ergebnis fest, dass der für unbekannte Erben bestellte Nachlasspfleger für die Erben anmelden kann, dass der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf Vermächtnisnehmer übergegangen ist. Es bedarf hierzu keines Erbscheins und keiner vorherigen Eintragung der Erben.

[460] LG Frankenthal/Pfalz, vom 29.6.1994 – 1 HK T 5/94 in MittBayNot 1994, 459.

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