Rz. 663

Anmeldungen zum Handelsregister durch Bevollmächtigte sind grundsätzlich zulässig.

Die Anmeldung kann auch aufgrund einer postmortalen Vollmacht erfolgen. Reicht demnach die Vollmacht über den Tod hinaus, kann der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, ohne einen Erbschein vorlegen zu müssen. Dies dürfte die Arbeit des Nachlasspflegers erleichtern, wenn ein Erbschein noch nicht vorliegt. Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben, die ihrerseits die Vollmacht jederzeit widerrufen können. Widerrufen nur einzelne von mehreren Erben, behält die Vollmacht bezüglich der anderen Miterben ihre Wirkung. Lediglich auf der Vollmachtsurkunde ist ein entsprechender Vermerk anzubringen; ein Anspruch auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde besteht nicht.

 

Rz. 664

Aus dem Wortlaut der Vollmacht muss sich eindeutig, aber keineswegs ausdrücklich ergeben, dass sie auch Handelsregisteranmeldungen der getätigten Art umfasst.[461] Dabei ist nicht erforderlich, dass in der Vollmacht, die häufig in der Praxis auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht ist, die Befugnis zu Handelsregisteranmeldungen in der Vollmacht ausdrücklich angegeben ist. Es ist grade der legitime Zweck der Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht, die betroffenen Geschäfte nicht allgemein umschreiben zu müssen.[462]

Idealerweise liegt eine notariell beurkundete oder zumindest beglaubigte General (Vorsorge-)Vollmacht vor, die dann automatisch jede Rechtshandlung des Bevollmächtigten umfasst.

 

Rz. 665

Durch den Tod des Vollmachtgebers wird das der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis regelmäßig nicht beendet, §§ 672, 675 BGB, so dass auch die erteilte Vollmacht grundsätzlich nicht erlischt. Jedoch kann diese Vollmacht durch die Erben widerrufen werden. Zum Teil werden in der Literatur inzwischen Bedenken gegen die dauerhafte Akzeptanz der Vollmacht zur Wahrnehmung der organisatorischen Mitgliedschaftsrechte im Zusammenhang mit dem Abspaltungsverbot geäußert.[463]

[461] OLG Karlsruhe v. 13.8.2013, 11 Wx 64/13 in ZEV 2014, 671 mit lesenswerten Anmerkungen von Schaub.
[462] OLG Frankfurt v. 16.4.2013, 20 W 494/11 in ZIP 2013, 2058.
[463] So Prof. Dr. Frauke Wedemann in Münster auf einer Fortbildungsveranstaltung der Notarrechtlichen Vereinigung in Jena im April 2014. Diese hält eine Abspaltung vom Inhaber des Geschäftsanteils und der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte für nicht vereinbar und verlangt, dass alle Mitgesellschafter die Vollmacht akzeptieren. Bisher wird diese Auffassung erkennbar in der Rechtsprechung nicht vertreten.

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