Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Zerb 11/2014, Zur Fassung d... / Aus den Gründen

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, wie der Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge zu fassen ist. Der nach dem Tod des Erblassers erteilte Erbschein vom 10.12.2003 lautet: "J. A. (= Erblasser) ... ist beerbt worden von Ma. A. (= Ehefrau) allein. Nacherbfolge ist angeordnet bezüglich 7/10 des Nachlasses. Das Recht der Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen H. D...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Fassung des Erbscheins nach Eintritt der Nacherbfolge

Leitsatz Hat der Vorerbe ein Vorausvermächtnis erhalten, das sich auf den beweglichen Nachlass sowie einen Teil des Immobilienbesitzes bezieht, so hat auch der nach Eintritt der Nacherbfolge zu erteilende Erbschein die Beschränkung des Erbrechts des Nacherben anzugeben. Hierbei ist gleichgültig, ob die Abgrenzung des Erbrechts in positiver oder negativer Hinsicht erfolgt. Sow...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Fassung d... / Leitsatz

Hat der Vorerbe ein Vorausvermächtnis erhalten, das sich auf den beweglichen Nachlass sowie einen Teil des Immobilienbesitzes bezieht, so hat auch der nach Eintritt der Nacherbfolge zu erteilende Erbschein die Beschränkung des Erbrechts des Nacherben anzugeben. Hierbei ist gleichgültig, ob die Abgrenzung des Erbrechts in positiver oder negativer Hinsicht erfolgt. Sowohl im E...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Sachverhalt

Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner erste...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.4.2014, durch den die Einziehung des Erbscheins vom 12.2.2014 angeordnet worden ist, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 ausgewiesen hat, ist gem. § 353 Abs. 2 FamFG mit der Maßgabe statthaft, dass die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird...mehr

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Zerb 11/2014, Die Auslegung... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe der Eheleute L und G hervorgegangenen Kinder. Die Eheleute waren zu je ½ Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks (Grundbuch von C Blatt ###). Dieses Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war (Grundbuch von C Blatt ###1). Am 16.2.1991 verstarb zunächst der Ehemann L, ohne eine l...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / IV. Der verstorbene Schuldner

Die Frage, wie und gegen wen Ansprüche durchzusetzen sind wenn der Schuldner verstirbt und die Erben ganz oder teilweise unbekannt sind, beantwortete Thomas Lauk [7]. Hierbei komme es zunächst darauf an, in welcher "Phase" sich die Forderung befindet, nämlich ob die Forderung gegen den Erblasser noch nicht tituliert oder bereits tituliert und vollstreckungsreif ist oder ob di...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / VIII. Bankprobleme im Erbfall

Ausgehend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB[11] erläuterte Andreas Otto Kühne [12] die mögliche Legitimation ohne Erbschein. Der Hinweis auf die Tatsache, dass die üblichen Bankvollmachten in der Regel nicht zur Auflösung oder Umschreibung von Konten und Depots berechtigen,[13] wurde dankend aufgenommen. Anschli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Informations- und Auskunftspflichten (Nr. 3)

Rn 49 Aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 ergeben sich für den Schuldner eine Reihe von gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder, damit diese ohne großen Untersuchungsaufwand das Verhalten des Schuldners überwachen und dessen Beachtung der Obliegenheiten überprüfen können.[77] Der Begriff "Auskunft" wird vom BGH[78] weit ausgeleg...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebührenermäßigung für die Erteilung eines Erbscheins zu Grundbuchzwecken

Leitsatz Der mit der Reform des Kostenrechts im Jahr 2013 eingeführte § 40 GNotKG sieht für die Erteilung eines Erbscheins allein zu Grundbuchzwecken keine Gebührenermäßigung vor. Die Regelung des § 40 Abs. 3 GnotKG ist nicht mit § 170 Abs. 3 KostO identisch. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2014 – I-15 W 208/14 Aus den Gründen (...) In der angegriffenen Entscheidung des Senats ...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebühre... / Aus den Gründen

(...) In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.6.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ 107 Abs. 3, 107a KostO keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs. 3 ...mehr

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zerb 9/2014, Voraussetzunge... / Aus den Gründen

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligten zu 2 entsprechend ihrem Antrag vom 14.11.2011 ein Erbschein zu erteilen ist, der den Beschwerdeführer als Alleinerben der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die...mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Sachverhalt

I. Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Kinder aus erster Ehe, die geschieden worden ist. Am 28.8.2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das folgenden Wortlaut hat: Zitat "Mein Testament " Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner T...mehr

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zerb 10/2014, Die Bestimmth... / Sachverhalt

I. Am 25.2.2013 ist Frau I. Q. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann W. Q ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einziges Kind, Herr D. Q., ist am 9.3.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau N. Q. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist...mehr

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zerb 9/2014, Schutz vor Erb... / 2.7 Strafrechtlicher Schutz

Regelmäßig wird im Zusammenhang mit der Erbschleicherei die Möglichkeit des Betruges im Sinne des § 263 StGB in der Literatur behandelt.[51] Dabei wird bereits die Frage der Vermögensminderung unterschiedlich beantwortet, zumal durch die letztwillige Verfügung des Erblassers bekanntlich nicht das Vermögen des Verfügenden beeinträchtigt wird.[52] Allerdings werden dann die Er...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / V. Schlusserbe nur bei gleichzeitigem Versterben?

Es wurde schon darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten bei der Testamentsauslegung ergeben können, wenn ein Ehegatte ein oder mehrere Kinder hat, die nicht aus der Ehe mit dem mittestierenden Ehegatten stammen.[11] Im entschiedenen Fall[12] hatten sich die Ehegatten wechselseitig zum "alleinigen und ausschließlichen Erben" eingesetzt und für den Fall des gleichzeitigen...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / VII. Wer ist Ersatzerbe des "Kümmerers"?

Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Erblasser die ihn pflegende Vertrauensperson als Erben einsetzt. In den Fällen, in denen diese Person vor dem Erblasser verstirbt, stellt sich dann die Frage, ob der mitpflegende Ehegatte oder das oder die Kind(er) zu Erben berufen ist/sind. Im entschiedenen Fall[14] hatte die Erblasserin die vor ihr verstorbene Frau S. als Alleinerbi...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebühre... / Leitsatz

Der mit der Reform des Kostenrechts im Jahr 2013 eingeführte § 40 GNotKG sieht für die Erteilung eines Erbscheins allein zu Grundbuchzwecken keine Gebührenermäßigung vor. Die Regelung des § 40 Abs. 3 GnotKG ist nicht mit § 170 Abs. 3 KostO identisch. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2014 – I-15 W 208/14mehr

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zerb 9/2014, Voraussetzunge... / Leitsatz

1. Für den Nachweis der Legitimation zur Beantragung eines Erbscheins gemäß § 792 ZPO genügt die Vorlage eines Vollstreckungstitels gemäß § 794 ZPO. Das Nachlassgericht prüft im Erbscheinsverfahren nicht, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. 2. Soweit der Erbe sich auf das Vorhandensein weiterer Erben beruft, hat er dieses glaubhaft zu machen. 3. Die Vorschrift de...mehr

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zerb 9/2014, Einzelfragen d... / III. Ausschluss des nichtehelichen Kindes? Ehegattentestament ohne Regelung der Schlusserbfolge

Probleme ergeben sich immer wieder, wenn verstorbene Eltern nicht nur gemeinsame Kinder hinterlassen. Im entschiedenen Fall[6] war der Ehemann im Mai 2011 verstorben und hinterließ neben seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter einen 1946 außerehelich geborenen Sohn. Die Tochter berief sich gegenüber dem Erbscheinsantrag des Sohnes auf Erteilung eines gesetzlichen Erbschei...mehr

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zerb 9/2014, Umdeutung eine... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auch wenn die Beteiligte zu 1 bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 9.3.2009 testierunfähig gewesen ist, wie vom Beteiligten zu 2 behauptet, ist jedenfalls nicht gesetzliche Erbfolge eingetreten. Vielmehr ist dann das gemeins...mehr

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zerb 10/2014, Die Bestimmth... / Aus den Gründen

II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 3) vom 16.1.2014 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, zu Recht zurückgewiesen. Aus dem Schreiben der Erblasserin vom 1.9.2009 ergibt sich keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3) gem. § 1937 BGB. Die Fo...mehr

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zerb 8/2014, Nachlasspflege... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn 10 ff). Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / 5. Europäisches Nachlasszeugnis und nationale Erbnachweise

Die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses spiegelt die Entscheidung des europäischen Gesetzgebers gegen die Option wider, die Zirkulationsfähigkeit von nationalen Erbnachweisen durch eine Verpflichtung zur Anerkennung zu fördern. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die jeweiligen Verfahren zur Erteilung von nationalen Erbnachweisen derart unterschiedlich ausgest...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / b) Gutglaubenswirkung und divergierende Erbnachweise

Eine unechte Divergenz mag für den Rechtsverkehr irritierend sein. Die Ursache für die Divergenz liegt in der unterschiedlichen Konzeption des nationalen Erbnachweises und des Europäischen Nachlasszeugnisses. Eine materiell-rechtlich unterschiedliche Bewertung liegt demgegenüber nicht vor. Daher scheint es nicht geboten, bestimmte Rechtsfolgen an die unechte Divergenz der Erb...mehr

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zerb 8/2014, Nachlasspflege... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, ihren Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zurückzuweisen. Die 1937 geborene Erblasserin ist am ... 2012 in A. unverheiratet und kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 1. teilte dem Amtsgericht am 15. November 2012 telefonisch mit, es sei unbekannt, ob ein Testament vorh...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / a) Divergenz zwischen Europäischem Nachlasszeugnis und nationalem Erbnachweis

Fraglich ist, welche Folgen es haben soll, wenn divergierende Erbnachweise zirkulieren. Dabei ist zwischen echter Divergenz und unechter Divergenz zu unterscheiden. Echte Divergenz liegt vor, wenn die Angaben im Europäischen Nachlasszeugnis und im nationalen Erbnachweis voneinander abweichen, d. h. die materielle Erbsituation unterschiedlich wiedergegeben wird. Unterschiede b...mehr

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zerb 8/2014, Der unnichtige... / 3. Änderungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung

Der Kommissionsvorschlag zur Erbrechtsverordnung vom November 2009[13] enthielt keine Vorschrift zu dem auf die Formwirksamkeit der Verfügungen anwendbaren Recht. Beweggrund für diese Zurückhaltung war offenbar der Umstand, dass eine Mehrheit der Mitgliedstaaten das Haager Testamentsformübereinkommen bereits ratifiziert hatte und man eine Kollision der Regeln der VO mit dem ...mehr

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zerb 8/2014, Die Abschlussf... / Sachverhalt

Der am 11.11. oder 12.11.2012 verstorbene J. S. (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet und hinterließ ein Kind, den Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 1) war seine Pflegetochter. (...) Am 12.9.2012 verfasste der Erblasser handschriftlich ein Schriftstück, das er mit "Mein Testament" überschrieb und in dem er die Antragstellerin als Alleinerbin einsetzte und u. a. zugunsten...mehr

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zerb 8/2014, Nachlasspflege... / Leitsatz

1. Der Erbe ist nicht bereits dann unbekannt im Sinne des § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, wenn noch nicht sämtliche Unterlagen vorliegen, die zum Nachweis der Erteilung eines Erbscheins förmliche Voraussetzung gem. §§ 2354 Abs. 1 Nr. 2, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB sind. Hinzutreten muss im konkreten Einzelfall, dass das Fehlen dieser Unterlagen begründete Zweifel an der Berufung zum...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / 6. Grenzen der Reichweite des Europäischen Nachlasszeugnisses

Erbanteilsübertragung. Der Blick auf die in Art. 63 Abs. 2 formulierten zulässigen, eng definierten Zwecke des Nachlasszeugnisses legt nahe, dass eine erfolgte Erbanteilsübertragung nicht Inhalt des Zeugnisses sein kann. Diese resultiert nicht aus dem Erbfall, sondern ist ihm nachgelagert und tritt nicht von Gesetzes wegen ein, sondern basiert auf einem Rechtsgeschäft. Der E...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / II. Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Nicht nur bei den Fragen des "Ob" und der Höhe der Beteiligung am Nachlass, sondern auch bei der Frage des Nachweises des (gesetzlichen) Erbrechts werden unter Geltung der EuErbRVO Änderungen eintreten, insbesondere durch die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ, Artt. 62 ff EuErbRVO). Besonders wichtig wäre es aber, wenn der nationale Erbnachweis (Erbschein...mehr

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zerb 7/2014, Die Entwicklun... / 3. Nachlasszeugnis

Die Beratungen zum Nachlasszeugnis gestalteten sich aus in der Materie liegenden Gründen besonders schwierig. In vielen Mitgliedstaaten war bisher ein solches Nachlasszeugnis unbekannt.[6] Es wurde als eine mit Rechtskraft ausgestattete Entscheidung missverstanden, eine auch in Deutschland häufig anzutreffende Fehleinschätzung. Seine Qualifikation als mit Gutglaubensschutz ve...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / 1

Der Beitrag befasst sich mit der Frage der Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung im Zusammenhang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dabei wird neben der Frage der Bestimmung und des Einflusses des maßgeblichen Sachrechts auch die Problematik der Vorfragenanknüpfung behandelt (I.). Außerdem geht der Beitrag auf die Frage des Nachweises des Erbrechts durch Erbschein und/o...mehr

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zerb 7/2014, Zur Auslegung ... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwester, die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages iHv 30.000 EUR. Die Parteien sind die beiden einzigen Kinder der Eheleute S H, der am 2.8.1994 verstarb, und D H, die am 14.2.2012 verstarb. Ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute H ist nicht meh...mehr

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zerb 7/2014, Eingetragene L... / 5

Auf einen Blick Die EuErbRVO bringt – wie im Beitrag aufgezeigt – nicht automatisch Verbesserungen für (gleichgeschlechtliche) eingetragene Lebenspartnerschaften mit sich, sondern fordert von den testierenden Lebenspartnern rechtliche Vor- und Umsicht. Gleichzeitig stellt sie aber auch den nationalen Gesetzgeber angesichts der in Art. 23 II lit. b EuErbVO vorgegebenen Gleich...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 2. Der beschränkte deutsche Erbschein

Neben dem Umstand, dass in Deutschland die erbliche Gesamtrechtsnachfolge gänzlich ohne die fürsorgliche Mithilfe eines Gerichtskommissärs und ohne förmlichen Einantwortungsbeschluss durch das Verlassenschaftsgericht gemäß § 1922 BGB [12] ex lege bereits mit dem Tod einer Person eintritt, gehört für den österreichischen Juristen das deutsche Rechtsinstitut des Erbscheins zu j...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis

Zugleich eine Anmerkung zu BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12, ZErb 2014, 25 1 Mit seiner Entscheidung vom 8.10.2013 hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs[1] klargestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern, wonach eine Bank beim Tode eines Kunden wählen kann, ob zur Klärung der Rechtsnachfolge ein Erbschein bzw. Testamentsv...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 4. Der beschränkte deutsche Erbschein als Grundlage für das österreichische Ausfolgungsverfahren

Aufgrund des Deutsch-Österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages sowie des Umstands, dass der deutsche Erbschein als nachlassgerichtliches Zeugnis das Erbrecht ausweist und öffentlichen Glauben genießt, ist er als Grundlage für einen österreichischen Ausfolgungsbeschluss jedenfalls tauglich.[28] Fraglich erscheint allerdings, ob auch ein im Sinne des § 2369 BGB...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 2. Folgerungen für die Praxis

Aus Sicht der Bank stellt sich nunmehr die Frage, wann sie denn nun von einem Erben oder einem Testamentsvollstrecker einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Begründung insbesondere auf § 35 GBO hingewiesen. Aus dieser Argumentation ließe sich dann der Grundsatz ableiten, wonach eine Bank dann nicht die...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 1. Begründung des Bundesgerichtshofs

Bereits in seinen ersten Zeilen der Begründung macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr könne er diesen Nachweis auch in anderer Form erbringen, denn eine solche Pflicht sei vom Gesetzgeber überhaupt nicht gewollt und führe nicht nur zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, so...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung des beschränkten deutschen Erbscheins durch das österreichische Ausfolgungsverfahren

1 Die berühmte Antinomie von Karl Kraus (1874–1936), wonach das Einzige die Österreicher von den Deutschen Trennende die gemeinsame Sprache sei, findet ihr juristisches Spiegelbild in den grundlegenden Unterschieden zwischen dem deutschen Nachlassverfahren und dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren. Durch die historischen, wirtschaftlichen und nachbarschaftlichen Ve...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 1

Mit seiner Entscheidung vom 8.10.2013 hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs[1] klargestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern, wonach eine Bank beim Tode eines Kunden wählen kann, ob zur Klärung der Rechtsnachfolge ein Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eröffnungsverhandlung nebst einer beglaubigten Abschrift des Tes...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 5. Folgewirkungen

Mit dieser Schlussfolgerung sind allerdings nicht nur geografische Hürden bezwungen, sondern durchaus relevante Folgewirkungen verbunden. Hier ist zunächst neuerlich in Erinnerung zu rufen, dass der deutsche Erbschein, mag er nun beschränkt oder unbeschränkt sein, nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Sehr wohl ist dies jedoch beim österreichischen Ausfolgungsbeschluss der Fal...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 1. Der Deutsch-Österreichische Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959

Dieser Staatsvertrag wurde zwar durch die EuGVVO[3] weitestgehend obsolet, behält jedoch für all jene Rechtsgebiete seine Wirksamkeit, auf die die EuGVVO nicht anwendbar ist,[4] also auch im Gegenstand, weil die EuGVVO aufgrund des Ausschlusstatbestandes nach Art. 1 Abs. 2 lit a) EuGVVO (keine sachliche Anwendung "auf dem Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrec...mehr

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zerb 6/2014, Die Erhöhung d... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin, beide türkische Staatsangehörige, hatten am 28.7.1970 in der Türkei die Ehe geschlossen. Bei den Beteiligten zu 2) bis 4) handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Eheleute; der weitere Sohn (...) ist am 30.7.1986 kinderlos und unverheiratet verstorben. In den Nachlass der Erblasserin fiel Grundbesitz in Deutschland, nämlich je ½...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 7

Auf einen Blick Der vorstehende Beitrag zeigt, zu welch absonderlichen Ergebnissen nationalstaatlich geprägte Verfahrensnormen selbst innerhalb der Europäischen Union und in Anwendung an sich eng verwandter Rechtsordnungen wie jener von Deutschland und Österreich führen können. Anhand zweier in der laufenden Praxis eher selten (kombiniert) vorkommender Rechtsinstitute, nämli...mehr

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zerb 6/2014, Funktionelle Z... / Aus den Gründen

Das entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. (...) Die damit zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung...mehr

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zerb 6/2014, Funktionelle Z... / Sachverhalt

Das letzte Testament des Erblassers datiert vom 2.9.1969. Darin hat der Erblasser unter Aufhebung aller vorangegangenen letztwilligen Verfügungen zu seinen Erben zu gleichen Teilen Frau Sch. und seinen Sohn S. eingesetzt. Weiterhin heißt es in dem Testament: "Ersatzerbe für Frau Sch. soll mein Sohn S., Ersatzerbin für meinen Sohn S. soll Frau Ruth Sch. sein". Laut einer vom N...mehr

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zerb 6/2014, Auslegung eine... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die aus der ersten Ehe des Erblassers hervorgegangene Tochter. Der Beteiligte zu 2) ist ein Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers, der Frau C. Als maßgebliche letztwillige Verfügung hat der Erblasser ein gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau errichtetes eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 30.3.2005 hinterlassen, in dem die ...mehr