Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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ZAP 21/2016, Grundbuchberichtigung: Konkurrenz zweier Testamente

(OLG München, Beschl. v. 4.8.2016 – 34 Wx 139/16) • Beruht die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament und hat der Erblasser zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges (hier: seiner äußeren Form nach gültiges) Testament errichtet, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung des frühere...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 7. Legitimation gegenüber Banken/Sparkassen

Schließlich kann sich die Frage stellen, ob ein im Ausland beurkundetes Testament auch zu Legitimationszwecken gegenüber Banken/Sparkassen in gleicher Weise benutzt werden kann wie ein inländisches Testament. Oftmals verwenden Banken und Sparkassen eine dem Muster von § 5 AGB-Banken bzw. § 5 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel. Diese sieht vor, dass die Bank/Sparkasse grund...mehr

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Gesetzgebungsreport / 12. Weitere Gesetzesänderungen im Überblick

Ergänzend sei auf folgende weitere, hier aus Platzgründen nicht näher vorgestellte Gesetzesänderungen hingewiesen, und zwar: auf das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 (BGBl I 2015, 2018), deren Regelungen mit Wirkung vom 26.11.2015 und 1.1.201...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / b) Örtliche Zuständigkeiten, § 2 IntErbRVG

Da die EU-ErbVO lediglich die internationalen Zuständigkeiten regelt, trifft das IntErbRVG eigene Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit. Für streitige Verfahren gilt § 2 IntErbRVG. Nach § 2 Abs. 1 IntErbRVG ist das Gericht, das die Verfahrensparteien in einer Gerichtsstandvereinbarung bezeichnet haben, örtlich ausschließlich dann zuständig, wenn sich die internatio...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 6. Registrierung beim Zentralen Testamentsregister

Mit dem Gesetz vom 22.12.2010[27] wurde das Zentrale Testamentsregister eingerichtet. Amtsgerichte und Notare sollen dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister elektronisch übermitteln, dass ein Testament oder ein Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Tritt ein Sterbefall ein, benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes da...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 2

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / I. Allgemeines

Nach der Vorschrift des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der Erbe tritt mit dem Erbfall in sämtliche Rechtspositionen, die die verstorbene Person innehatte, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) ein. Diejenige Person um deren Erbschaft (Nachlas...mehr

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ZAP 24/2015, Testament: Beweis der Wirksamkeit

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 11 Wx 78/14) • Bei einem nicht mehr im Original auffindbaren Testament erfordert die Amtsermittlungspflicht eine besonders gründliche Aufklärung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem verschwundenen Original. Dies erfordert regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme ("Strengbeweis") durch Vernehmung dazu benannter Zeugen. Hinweis: Die Er...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 4. Auslegung

Der Charakter als Rechtsakt der EU hat für die Auslegung der Regeln Bedeutung. Die Erbrechtsverordnung muss stets autonom ausgelegt werden, d.h. nicht unter Rückgriff als nationales Recht, sondern unter Berücksichtigung des Wortlauts der jeweiligen Norm, ihrer Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik des jeweiligen Rechtsaktes sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätz...mehr

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ZAP 7/2017, Erbscheinsverfahren: Unauffindbarkeit eines Testaments

(OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/16) • Allein wegen seiner Unauffindbarkeit ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht ungültig. Auch besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13). Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Te...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 4. Anerkennung im grundbuchrechtlichen Verfahren

Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügt es im grundbuchrechtlichen Verfahren für den Nachweis der Erbfolge, die auf einer Verfügung von Todes wegen, welche in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, beruht, wenn anstelle eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden...mehr

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ZAP 8/2017, Öffentliche Verfügung von Todes wegen: Nachweis der Erbfolge

(OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 – 34 Wx 363/16) • Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klä...mehr

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ZAP 11/2016, Das Bankgeschä... / 1. Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB)

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das gilt auch dann, wenn Bestimmungen nicht klar und eindeutig sind (§ 307 Abs. 2 BGB). Insofern bildet die Norm des § 307 BGB die gesetzliche Basis zur inhaltlichen Kontrolle der AGB-Klauseln durch die Gerichte. Die Flut von Klage...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 1.770 EUR zu. Die Beklagte habe gegen die ihr aus den Kontoverträgen obliegende Leistungstreuepflicht verst...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Keine Gebü... / 3 Der Praxistipp

Vollstreckung kann Erbenermittlung notwendig machen Eine titulierte Forderung verjährt – von der Fällen der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsen u.a. abgesehen (hierzu § 197 Abs. 2 BGB) – nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens nach 30 Jahren. Das bringt es mit sich, dass immer wieder Fälle zu bearbeiten sind, in denen der Schuldner bereits verstorben ist, ohne die...mehr

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zerb 7/2016, Nießbrauchsver... / Aus den Gründen

II. (...) III. (...) 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Nießbrauchsbestellung zu. Gemäß § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Damit wird zunächst deutlich, dass der Nießbrauch nicht etwa – wie der Beklagte zu meinen scheint – automatisch beim Ver...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Gerichtliche Anträge nach dem Erbfall des Schuldners

Ist der Schuldner verstorben, kommt nicht nur die fortgesetzte Vollstreckung in den Nachlass, sondern auch die Inanspruchnahme des nach §§ 1922, 1967 BGB haftenden Erben in Betracht (Goebel, FoVo 2016, 121 – in diesem Heft). Dabei gilt es zunächst zu klären, ob ein Nachlassvorgang existiert. Fehlt es daran, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ansonsten ergibt sich hieraus, ob sch...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Sachverhalt

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch. Die Erblasserin, die im August 2013 verstorbene Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch Sparkonten. Am 22.8.1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, ein h...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Zwangsvoll... / 3 Der Praxistipp

Rechtsnachfolge zwingt zum Handeln Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur für und gegen die im Titel genannten Personen beginnen und – über den Wortlaut hinaus – fortgesetzt werden. Liegt ein Fall der Rechtsnachfolge vor, etwa weil eine der Vollstreckungsparteien verstorben ist oder die titulierte Forderung abgetreten wurde, so muss der Vollstreckungstitel umgeschrie...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis einer... / Aus den Gründen

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie überwiegend unbegründet. Sie führt lediglich zur Ergänzung der Zwischenverfügung, mit der der Beteiligten ein weiteres Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses aufgezeigt wird. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24.3.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass der von der Beteiligten beantragten Beri...mehr

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zerb 7/2016, Nießbrauchsver... / Sachverhalt

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung erweist sich im Ergebnis als vollen Umfangs unbegründet. Die Neufassung des angefochtenen Urteils erfolgt lediglich klarstellend. I. Die Klägerin macht einen Anspruch aus Vermächtnis gegen den Beklagten als Alleinerben nach I. H. geltend. Sie hat erstinstanzlich beantragt: den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin an dem E...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / IV. Die angenommene Erbschaft

Keine hohen Anforderungen an die Annahme Wurde die Erbschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Vollstreckung bereits angenommen, so stehen auch die Erben fest. Der Titel muss jetzt auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners nach § 727 ZPO umgeschrieben werden. Der Erbe hat die Erbschaft angenommen, wenn er die Annahme erklärt hat oder die Ausschlagungsfris...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / Vergütungsfestsetzung, Erinnerung [Rdn 505]

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ZErb 06/2016, Mögliche Ausl... / Sachverhalt

Die ledige Erblasserin ist am 16.12.2002 im Alter von 77 Jahren verstorben. Das Nachlassgericht erteilte am 25.1.2006 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligten zu 1 – 3 als Miterben ausweist. Mit Schreiben vom 18.8.2015 legte der Beteiligte zu 4 ein Schreiben der Erblasserin (Brief) vom 20.10.1975 vor, das er nach seinem Vorbringen erst jetzt bei Du...mehr

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ZErb 06/2016, Mögliche Ausl... / Aus den Gründen

Die zulässigen Beschwerden (bzgl. der Beteiligten zu 2 iSd § 353 Abs. 2 FamFG) haben in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins liegen nicht vor. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin mit dem Brief vom 20.10.1975 ein Testament iSd § 2247 BGB errichtet hat und darin den Beteiligten zu 4 zu ihrem Erben ...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 2. Innerstaatliches Schriftstück Lettlands

Im lettischen Recht ist der Erbschein die maßgebliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft öffentlich firmiert. Der Notar stellt diesen auf schriftlichen Antrag aus, und zwar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben. Der Erbschein wird aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Es muss ein Antrag gestellt werden, die Sterbeurkunde, die...mehr

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ZErb 06/2016, Auswirkungen ... / 9

Auf einen Blick Der Aufsatz zeigt die Auswirkungen der EuErbVO auf die Regelungen des lettischen Erbrechts auf. Die Zuständigkeit für die Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten liegt weiterhin bei den Notaren. Das auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Recht wird nun gemäss der Verordnung durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt, nachdem bisher gem...mehr

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ZErb 06/2016, Zur Sittenwid... / Sachverhalt

Der Kläger ist als Träger der Sozialhilfe gegenüber Herrn L, dem Sohn der am ... in T verstorbenen Frau L1 (im Folgenden: Erblasserin), zur Gewährung von Eingliederungshilfe – stationär – verpflichtet. Bei dem Beklagten zu 1. handelt es sich um den Ehemann der Erblasserin, bei den Beklagten zu 2. und 3. um die Geschwister des Leistungsberechtigten L. Bei diesem liegt eine ge...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG. 1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei nicht zu beanstanden. De...mehr

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zerb 5/2016, Bindung des Na... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet, denn zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des LG München II vom 2.8.2013 fest, dass der Beteiligte zu 2 Erbe ist. An diese Entscheidung ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 gebunden. Dies folgt aus der Vorgreiflichkeit der Entscheidun...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder der am 2.7.2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 5 ist der Sohn des Beteiligten zu 4. Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Hofs im Sinne der Höfeordnung. Sie errichteten mehrere letztwillige Verfügungen und übertrugen noch zu Lebzeiten den Hof an den Beteiligten zu 4...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Leitsatz

Das Beschwerdegericht ist im Erbscheinsverfahren dazu verpflichtet, die Richtigkeit des durch das Nachlassgericht angekündigten Erbscheins in vollem Umfang zu prüfen, auch dann, wenn eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die Unrichtigkeit des Erbscheins ausgeschlossen ist. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – IV ZB 13/15mehr

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Zerb 4/2016, Kein Absehen v... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§ 71 GBO), in der Sache aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Schriftsatzes vom 7.10.2015 zu Recht so ausgelegt, dass die Beteiligte ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur unter der Bedingung beantragt, dass die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenver...mehr

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Zerb 4/2016, Kein Absehen v... / Sachverhalt

Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt ## verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am ##.##.1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter. Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N): Zitat "Die Erschienene zu 1) – Frau T – setzt ihre Tochter, die Erschienene zu ...mehr

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Zerb 4/2016, Die Kostenents... / Sachverhalt

I. Die Parteien stritten um die Erbfolge nach der am 4.3.2014 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 ist deren Tochter, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des am 20.2.2008 vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Mit notariellem Testament vom 3.11.2010 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 2 bis 5 zu ihren Universalerben ein. Die Beteiligte zu 1 hielt dieses T...mehr

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Zerb 4/2016, Ausschlagung e... / 2. Teleologische Reduktion der Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB?

Fraglich ist aber, ob bei bestehender Prokura die für die Bevollmächtigung zur Ausschlagung an sich zu beachtende Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben kann. Hierzu findet sich in Rechtsprechung und Literatur wiederum keine Aussage. Fest steht, dass die Prokuraerteilung gem. § 53 HGB zur (deklaratorischen) Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist...mehr

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zerb 3/2016, Erbschein/Erbscheinsverfahren/Europäisches Nachlasszeugnis

Herausgeber: Prof. Dr. Walter Zimmermann Erich Schmidt Verlag, 3. Auflage 2016, 491 Seiten, 58,– EUR ISBN 978-3-503-16550-6 Wer sich mit Nachlassverfahren beschäftig, der kennt Prof. Dr. Zimmermann und wird zugeben müssen, dass es aktuell wohl kaum eine Persönlichkeit gibt, die sich eingehender mit den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bzw. insbesondere dem Nachlassve...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Sachverhalt

Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.9.19## geborene Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts vom 5.4.2013 Testamentsvollstrecker über den Nachlass...mehr

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AGS 3/2016, Grundsätze für ... / Leitsatz

Bei der Bemessung des Geschäftswerts für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins kann nach aktueller Gesetzeslage nicht (mehr) darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis anstrebt. Diese Bewertungsvorgabe (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug anderer als vom Erblasser herrührender...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4.1 In der GmbH

Rn 40 (Ersatz-)Adressat der Antragspflicht im Falle der Führungslosigkeit ist hier "jeder Gesellschafter". Die Gesellschafterstellung bestimmt sich in erster Linie nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Letztlich kommt es aber nicht auf den Eintrag in die Gesellschafterliste an. Vielmehr sind alle Gesellschafter vom Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschafterstellung bis zu deren Beendigung v...mehr

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zerb 3/2016, Die Zuweisung ... / Sachverhalt

Die Beteiligten sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 14.2.2008 verstorbenen J ... H ... verbunden, dem Ehemann der Beteiligten zu 2, geb. am ... 6.1949, und Vater der Beteiligten zu 1, geb. am ... 8.1970, einer ausgebildeten Landwirtin, und der S ... G ..., geb. am ... 8.1971 (Erbschein Anlage A 13 GA). Zum Nachlass gehört ein land...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstrecker beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rn 151). Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Testamentsvollstreckung nicht deshalb beendet, weil der erkennbare Erblasserwille, die Vermächtnisnehmerin zu schützen, infolge des Rechtsstreits dersel...mehr

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zerb 3/2016, Umdeutung der ... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.6.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wu...mehr

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AGS 3/2016, Grundsätze für ... / 1 Aus den Gründen

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG. Danach ist maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach heutiger Rechtslage allein noch vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten zu 4) – die die übrigen Beteiligten sogar für untersetz...mehr

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zerb 3/2016, Der deutsch-si... / 3. Electronic filing checklist

Nachdem die Antragsschrift elektronisch eingereicht wurde, wird der Erbsache ein vorläufiges Aktenzeichen zugeteilt und eine Liste mit weiteren einzureichenden Dokumenten (supporting documents) generiert (sog. electronic filing checklist). Bei diesen Dokumenten handelt es sich in der Regel um folgende:mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / I. Einstimmung

§ 2353 BGB sagt lapidar: "Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen (Erbschein)." Das eigentlich zu Legitimationszwecken gedachte Zeugnis[2] wird oft auch beantragt, um iRd Erbscheinsverfahrens zu klären, wer Erbe geworden ist. Zu diesem Zweck wird einer der Erbprätendenten die Initiative ergreifen und einen Erbschein zu eigenen ...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) hat am 24.3.2011 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neumünster einen Erbscheinsantrag nach der Erblasserin gestellt, dem mit dem Erbschein vom 21.9.2011 entsprochen wurde. Hinsichtlich des Erbscheinsantrags wird verwiesen auf das Protokoll der Rechtspflegerin (Bl 18 ff Bd. VIII d.A.). Vorausgegangen waren jahrelange Ermittlungen betreffend...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16.7.2015 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintr...mehr

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Zerb 2/2016, Anforderungen ... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Erbschein darf nach § 2361 Abs. 1 BGB nur dann eingezogen werden, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Die Beteiligte zu 1) macht geltend, der Erbschein vom 21.9.2011 sei unrichtig, soweit darin die Beteiligte zu 2) als Miterbin ausgewiesen sei, denn diese habe wirksam die Erbschaft ausge...mehr

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Zerb 2/2016, Die Erbausschl... / I. Der Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 hatte zu Protokoll der Rechtspflegerin beim AG Neumünster einen Erbscheinsantrag gestellt, dem mit Erteilung eines Erbscheins entsprochen wurde. Im Vorfeld hatten nach jahrelang andauernder Suche zahlreiche Erben erster, zweiter und dritter Ordnung die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, oder sie waren bereits vorverstorben. Im Rahmen der umfa...mehr