Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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zerb 3/2017, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

Das vorliegende Verfahren unterfällt den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, denn nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 2 FGG-RG kommt es nicht auf das Erbscheinsverfahren nach dem Erblasser oder auf das Datum des Erbscheins an, sondern allein auf die Einleitung des hier in Rede stehenden Ei...mehr

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zerb 3/2017, Zur Motivation... / Sachverhalt

Der am 24.10.2000 verstorbene Erblasser war kinderlos und nicht verheiratet. Dessen Eltern waren bereits vorverstorben. Der Erblasser hatte drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder war zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls unter Hinterlassung von zwei Abkömmlingen bereits 1986 vorverstorben. Der Erblasser verfasste am 16.4.1979 ein eigenhändig geschriebenes und untersch...mehr

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zerb 3/2017, Zur Motivation... / Aus den Gründen

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 5) haben im Ergebnis Erfolg mit der Folge, dass der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23.5.2016 aufzuheben war. Denn zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 30.1.2001 vorliegen. Entgegen seiner Auffassung greift nämlich die von der Beteiligt...mehr

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zerb 3/2017, Zur Bestimmthe... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Erbschein nach der Erblasserin vom 17.3.2016, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist, zu Recht gem. § 2361 S. 1 BGB eingezogen, weil dieser Erbschein unrichtig ist. Dem Testament vom 23.10.2011 ist keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) zu entnehmen. Die Formulierung ...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrensgebüh... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte den Antrag des Antragstellers als unbegründet verworfen, den gemeinschaftlichen Erbschein des AG als unrichtig einzuziehen, hilfsweise für kraftlos zu erklären. Gegen diesen Beschluss hatte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde unter Ankündigung einer Begründung gewandt. Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen Empf...mehr

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zerb 3/2017, Voraussetzunge... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten verfolgt das Ziel, gegen die Richtigkeit der aktuellen Eigentümereintragung im bezeichneten Grundbuch einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen. Tatsächlich wäre das Grundbuch unrichtig, wenn – wie die Beteiligte behauptet – die nach dem Erbfall von J. B. als Eigentümerin (ohne Nacherbenvermerk; vgl. § 51 GBO) eingetragene B. B. nur Vorerbin...mehr

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zerb 2/2017, Erneute Einhol... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen. 1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 9.1.2014 tes...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Gemeinschaftlicher Erbschein, § 352a FamFG (bislang § 2357 BGB)

Rz. 84 Bei mehreren Erben kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein von einem, mehreren oder sämtlichen Miterben beantragt werden. Ausgewiesen wird das Erbrecht ohne Rücksicht auf vorhandene Ausgleichungspflichten und -rechte. Wird der Antrag nicht von allen Miterben gestellt, muss dargetan werden, dass alle übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, § 352a Abs. 3 FamFG ....mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / 1. Erbschein

Rz. 205 Wie oben bereits ausgeführt (siehe Rdn 198 ff.) kommt lediglich eine einstweilige Rückgabe des Erbscheins, nicht aber die vorläufige Einziehung des Erbscheins in Frage. Gesichert werden kann der Anspruch durch Erlass: Ein A...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 6. Gegenständlich beschränkter Erbschein, § 352c Abs. 1 FamFG (bislang § 2369 Abs. 1 BGB)

Rz. 88 Insoweit darf auf die Ausführungen zum internationalen Erbrecht (siehe § 14) verwiesen werden.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 9. Erbschein für den Gläubiger nach § 792 ZPO

Rz. 91 Beispielsfall Gläubiger A hat einen vollstreckbaren Titel gegen Schuldner B erwirkt. B stirbt. A will die Zwangsvollstreckung gegen C, den Erben des B betreiben. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners ist eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO (eine sog. Rechtsnachfolgeklausel). Eine derartige Vollstreckungsklausel kann auch gegen alle...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 5. Erbschein über mehrere Erbfälle (Sammelerbschein)

Rz. 87 Verstirbt der Erbe B des Erblassers A nach Erbschaftsannahme seinerseits, so muss dessen Erbe C für beide Erbfälle einen Erbschein beantragen, wenn er ein amtliches Zeugnis will, dass ihn als Berechtigten hinsichtlich beider Vermögensmassen ausweist. Diese beiden Erbscheine können äußerlich in einer Urkunde zusammengefasst werden (sog. Sammelerbschein).[191] Teilweise...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Warum benötigt man einen Erbschein?

Rz. 2 Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein wird zum Beweis des Erbrechts benötigt,[2] da im Rechtsverkehr nicht bekannt ist, ob Verfügungen von Todes wegen, die auch nahe Verwandte von der Erbfolge ausschließen können, vorliegen. Auch Aussch...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Erbschein für den beschränkten Gebrauch

Rz. 95 Eine weitere Kostenprivilegierung enthält § 40 Abs. 3 GNotKG. Erstrecken sich die Wirkungen nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben nach § 40 Abs. 3 GNotKG diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht.mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / 3. Fremdrechtserbschein = gegenständlich beschränkter Erbschein

Rz. 145 Kommt z.B. bei einem deutschen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland eine fremde Erbrechtsordnung zur Anwendung, kann die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins in Betracht kommen, Art. 21 EU-ErbVO. Inhalt des Fremdrechtserbscheins:[182]mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / b) Einstweilige Rückgabe des Erbscheins

Rz. 199 Zu unterscheiden ist somit zwischen der zulässigen einstweiligen Rückgabe des Erbscheins und der eigentlichen Einziehung des Erbscheins, die nicht einstweilig angeordnet werden kann.[220] Erst mit der tatsächlichen Einziehung wird der Erbschein kraftlos, § 2361 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedoch kann mit diesen Entscheidungen gegebenenfalls verhindert werden, dass ein Rechtserw...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / 4. Gemischter Erbschein

Rz. 146 Wird der Erblasser teilweise nach deutschem und teilweise nach ausländischem Recht beerbt (z.B. ein Franzose mit beweglichem und unbeweglichem Vermögen in Deutschland) ist sowohl ein Eigenrechtserbschein nach § 2353 BGB als auch ein Fremdrechtserbschein nach § 352c FamFG zu erteilen. Diese können in einer Urkunde verbunden werden.[186]mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / 3. Testamentsvollstreckung und Erbschein

Rz. 150 Gemäß § 2205 S. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.[192] § 352b FamFG dient der Kenntlichmachung dieser Verfügungsbeschränkung gegenüber Dritten. a) Anordnung der Testamentsvollstreckung Rz. 151 Im Eigenrechtserbschein sind die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und der Umfang der Testamentsvo...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Rz. 7 Der Erbschein schützt den rechtsgeschäftlichen Erwerb.[14] Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft.[15] Zwar besteht nach Erteilung eines Erbscheins keine materielle Rechtskraft für den Bestand des ausgewiesenen Erbrechts. Zugunsten des Rechtsverkehrs wird ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Rechtsnatur des Erbscheins

Rz. 3 Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung folgende Punkte: Über den Umfang des Nachlasses, speziell zu der Frage, welche Gegenstände zur Erbmasse gehören, trifft der Erbschein k...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 6. Erbenfeststellungsklage und Klage auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins

Rz. 194 Das Erbrecht nach dem Erblasser begründet ein Rechtsverhältnis, das in streitigen Fällen durch die Erbenfeststellungsklage, § 256 Abs. 1 ZPO, einer gerichtlichen Entscheidung zugängig gemacht werden kann. Das Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis liegen auch dann vor, wenn ein Erbscheinsverfahren parallel betrieben werden könnte, betrieben wird oder schon ...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / a) Ausfertigung des erteilten Erbscheins

Rz. 12 Der Gläubiger kann sich mit Hilfe der Vorlage einer Ausfertigung des vollstreckbaren Titels nach § 357 Abs. 2 FamFG von einem bereits erteilten Erbschein beim Nachlassgericht (des letzten Wohnsitzes des Erblassers) eine Ausfertigung erteilen lassen.[12] Das Recht auf Akteneinsicht und auf Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen ist in §§ 13, 357 Abs. 2 FamFG gereg...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / c) Widersprechende Erbscheine

Rz. 111 Eine Einziehung wird auch ausgesprochen, wenn mehrere widersprechende Erbscheine in Umlauf sind.mehr

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§ 3 Der Miterbe / e) Sind die Kosten des Erbscheins erstattungsfähig?

Rz. 230 Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erbscheins (§ 40 GNotKG i.V.m. Nr. 12210 KV GNotKG bzw. Nr. 23300 KV GNotKG), für die er nach §§ 22 Abs. 1 GNotKG haftet, von den anderen Erben erstattet bekommt. Zur Frage, ob die Kosten für die Erbscheinserteilung zumindest auch als Nachlassverbind...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / III. Arten des Erbscheins

Rz. 82 Inhaltlich und bezüglich ihres Geltungsbereichs lassen sich Erbscheine wie folgt differenzieren: 1. Alleinerbschein, § 2353 Alt. 1 BGB Rz. 83 Der gesetzliche Grundfall sieht einen einzigen zur Rechtsnachfolge berufenen Erben vor. Ein entsprechender Erbschein könnte wie folgt lauten. Muster 12.4: Alleinerbschein Muster 12.4: Alleinerbschein Hiermit wird bezeugt, dass der a...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis eines Erbscheins bei (mehrdeutiger) Verwirkungsklausel im notariellen Testament

Leitsatz Ist in einem notariellen Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthalten oder kann die Verhaltensanforderung einer speziellen Verwirkungsklausel nicht eindeutig festgestellt werden, so ist für den Nachweis der eingetretenen Erbfolge regelmäßig ein Erbschein erforderlich. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 3/14 Sachverhalt I. Die Eltern der Beteiligten errich...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / I. Funktion des Erbscheins

1. Warum benötigt man einen Erbschein? Rz. 2 Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein wird zum Beweis des Erbrechts benötigt,[2] da im Rechtsverkehr nicht bekannt ist, ob Verfügungen von Todes wegen, die auch nahe Verwandte von der Erbfolge aussc...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / II. Wirkung des Erbscheins

1. Vermutungswirkung Rz. 6 Entsprechend einer Grundbucheintragung kommt auch dem erteilten Erbschein eine Vermutungswirkung nach § 2365 BGB zu:[11] Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Als Beschränkungen ko...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 2. Beschaffung eines Erbscheins

a) Ausfertigung des erteilten Erbscheins Rz. 12 Der Gläubiger kann sich mit Hilfe der Vorlage einer Ausfertigung des vollstreckbaren Titels nach § 357 Abs. 2 FamFG von einem bereits erteilten Erbschein beim Nachlassgericht (des letzten Wohnsitzes des Erblassers) eine Ausfertigung erteilen lassen.[12] Das Recht auf Akteneinsicht und auf Erteilung von Abschriften und Ausfertigun...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 3. Erteilung nach Einziehung eines Erbscheins

Rz. 96 In diesen Amtsverfahren hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden (§ 353 Abs. 1 FamFG). Besondere Vorschriften für die vorzeitige Beendigung des Einziehungsverfahrens sieht das GNotKG nicht vor.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / E. Einziehung des Erbscheins, § 2361 BGB

Rz. 106 Unrichtige Erbscheine "hat" das Nachlassgericht von Amts wegen einzuziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Gericht seine Kenntnis erlangt. Regelmäßig werden Beteiligte die Einziehung anregen. Ein "Antrag" eines Beteiligten ist als Anregung zu werten. Das Gericht ist nach § 26 FamFG verpflichtet Ermittlungen über die Richtigkeit eines Erbscheins anzustrengen,...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Leitsatz

Ist in einem notariellen Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthalten oder kann die Verhaltensanforderung einer speziellen Verwirkungsklausel nicht eindeutig festgestellt werden, so ist für den Nachweis der eingetretenen Erbfolge regelmäßig ein Erbschein erforderlich. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 3/14mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / B. Grundsätzliches zur Funktion und Wirkung des Erbscheins

I. Funktion des Erbscheins 1. Warum benötigt man einen Erbschein? Rz. 2 Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein wird zum Beweis des Erbrechts benötigt,[2] da im Rechtsverkehr nicht bekannt ist, ob Verfügungen von Todes wegen, die auch nahe Verwan...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / C. Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins

Rz. 8 Verfahrensvoraussetzung ist ein Antrag beim zuständigen Gericht, § 2353 BGB. I. Zuständiges Gericht 1. Sachliche Zuständigkeit Rz. 9 Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 2353 BGB, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. Daneben sind landesrechtliche Besonderheiten zu beachten.[19] So obliegen die Verrichtungen des Nachlassgerichts in Württemberg dem Bezirksnotar, ...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2014, 257 veröffentlicht worden ist, meint, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs lägen nicht vor. Die vorgenommene Eintragung sei inhaltlich zulässig. Es könne dahinstehen, ob das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt habe. Eine etwaige Verletzung solcher Vorschriften habe j...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Formelle Fehlerhaftigkeit

Rz. 109 Bei schweren Verfahrensfehlern, insbesondere beim Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, ist auch ein materiell richtiger Erbschein einzuziehen (h.M., die über den Wortlaut des § 2361 BGB hinausgeht).[215] Beispiele aus der Rechtsprechung:mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Beschluss

Rz. 118 Auch die Kraftloserklärung erfolgt durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss, § 38 FamFG, der nicht mehr gemäß § 48 FamFG abgeändert werden kann.[239] Dieser kann von den Beteiligten wie folgt angeregt werden. Muster 12.9: Anregung der Kraftloserklärung eines Erbscheins Muster 12.9: Anregung der Kraftloserklärung eines Erbscheins Das Nachlassgericht Traunstein h...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / IV. Kosten des Erbscheins

Rz. 92 Die Kosten im Erbscheinsverfahren bestimmen sich nach dem GNotKG. Da sich die Kostenschuld unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist eine Kostenentscheidung des Gerichts nicht veranlasst. Kostenschuldner ist nach § 22 GNotKG der Antragsteller, sogenannter Antragsschuldner. Hinsichtlich der einzelnen Gebühren ist zu unterscheiden: 1. Erbscheinserteilung, Nr. 12210 KV GNotKG a...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / II. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 112 Erlangt das Nachlassgericht, gleich auf welchem Wege, Kenntnis von der möglichen Unrichtigkeit eines Erbscheins, hat es von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen durchzuführen, § 26 FamFG .[227] Beachte Die Einziehung erfolgt von Amts wegen. Ein in der Praxis üblicher "Antrag" eines Beteiligten ist als Anregung zu werten. Umstritten sind die Reichweite der Ermittlungs...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Vermutungswirkung

Rz. 6 Entsprechend einer Grundbucheintragung kommt auch dem erteilten Erbschein eine Vermutungswirkung nach § 2365 BGB zu:[11] Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Als Beschränkungen kommen in Betracht die...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / dd) Erbscheinserteilung (Feststellungsbeschluss)

Rz. 80 Wird dem Antrag stattgegeben, ergeht Feststellungsbeschluss, § 352e FamFG. Der Erbschein muss mit dem Antrag übereinstimmen.[170] Die Bindungswirkung geht weiter als bei § 308 ZPO, da auch "ein weniger" als beantragt nicht zugesprochen werden darf. So kann z.B. nicht ein Erbschein mit der Quote ½ erteilt werden, wenn Alleinerbschaft behauptet wird. Auch eine Abweichun...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / c) Länderüberblick

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Einziehungsanordnung

Rz. 115 Ist der Erbschein unrichtig, so ergeht die Einziehungsanordnung (mit Fristsetzung), dass der Erbschein abzuliefern ist. Ein Vorbescheid, der die Einziehung nur ankündigt, ist unzulässig; vielmehr muss das Nachlassgericht, wenn der Erbschein nach seiner Überzeugung unrichtig ist, diesen einziehen.[234] Ein zeitliches Limit für eine Einziehungsanordnung besteht nicht; ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Zuständigkeit

Rz. 107 Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat.[210] Dies gilt sowohl für die örtliche, die internationale als auch die funktionelle Zuständigkeit. Insoweit ist der Richter, der einen Erbschein erteilt hat auch für das Einziehungsverfahren zur Entscheidung berufen, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG . Hat ein örtlich unzustän...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Inhalt

Rz. 20 Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen: Hinweis Der Antrag ist sorgfältig zu formulieren, da das Gericht an den Antrag gebunden ist! Es kann dem Antrag nur voll entsprechen oder ihn zurückweisen. Ein Erbschein kann inhaltlich nur das wiedergeben, was beantragt wurde. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, einen Erbschein abweichend vom Antrag oder ohne ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Bindungswirkung

Rz. 5 Der Erbschein ist für das Prozessgericht nicht bindend.[8] Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass der Erbschein ja auch jederzeit eingezogen werden kann, § 2361 BGB. Der Erbschein stellt auch keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO dar, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bedeutsam wäre. Anders als der Erbschein erwächst die zivilprozessuale Entscheidung...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 3. Antragsberechtigung

Rz. 23 Antragsbefugt[44] ist Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung steht dem Antragsrecht nicht entgegen.[47] Der Vorerbe ist...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Einstweilige Verfügung

Rz. 125 Dieser Herausgabeanspruch kann nach h.M.[243] mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden. Auch hier gilt, dass die Wirkungen des Erbscheins erst analog § 2361 S. 2 BGB entfallen, wenn nach einer Hauptsacheentscheidung, die auf einem Anspruch nach § 2362 BGB beruht der Erbschein tatsächlich zurückgegeben wird.[244] Daneben kann der wahre Erbe gegen den Besitzer ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Materielle Unrichtigkeit

Rz. 110 Ein Erbschein ist einzuziehen, wenn er hinsichtlich der Angaben, die am öffentlichen Glauben teilnehmen, nicht der materiellen Rechtslage entspricht oder wenn er unvollständig ist, da er eine Beschränkung nicht enthält.[224] In der Praxis kann sich die materielle Unrichtigkeit vor allem ergeben, wenn ein Testament vom Gericht falsch ausgelegt, nachträglich ein jünger...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Statthaftigkeit

Rz. 150 Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss – sogenannter Beharrungsbeschluss[271] – das Rechtsmittel der Beschwerde zu, § 58 Abs. 1 FamFG, und zwar unabhängig davon ob der Richter oder der Rechtspfleger entschieden hat.[272] Nach § 11 Abs. 1 RP...mehr