Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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zerb 9/2016, Auskunfts- und... / Anmerkung

Professionelle Erbenermittlung findet in Deutschland bereits seit über 100 Jahren statt. Ihre rechtlichen Grundlagen sind noch immer nicht abschließend geklärt. Die Praxis orientiert sich an den Vorgaben des III. Zivilsenats des BGH. Dieser war, soweit ersichtlich, im Jahre 1990 erstmals mit der professionellen Erbenermittlung befasst (BGH, Beschl. v. 26.4.1990 – III ZR 294/...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 1. Erbschein, §§ 2353 ff. BGB

Muss sich ein Erbe im Rechtsverkehr als solcher legitimieren, stellt das Gesetz hierfür als einen zuverlässigen Nachweis, den Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) zur Verfügung. Gemäß § 2353 BGB ist der Erbschein ein Zeugnis über das aus einem Erbfall stammende Erbrecht eines oder mehrerer Erben unter Angabe der damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen. Wesentlich für den Erbschein...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / III. Alternativen zum Erbschein und zum Europäischen Nachlasszeugnis

1. Allgemeines a) Rechtsprechung des BGH Da die Erteilung eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) in der Praxis zumeist längere Zeit in Anspruch nimmt und dazu noch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, hat sich die Rechtsprechung schon zu Zeiten des Reichsgerichts (RG) mit der Problematik von alternativen Legitimationsmitteln befasst. Der BGH hat...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / a) Erbschein, Testament, Eröffnungsniederschrift

aa) Problemstellung Die Frage, wer nach dem Tode des Kontoinhabers verfügungsberechtigt ist, kann zu erbitterten Streitigkeiten zwischen testamentarischen und gesetzlichen Erben, Vermächtnisnehmern und trans- oder postmortal Bevollmächtigten führen. Die Abwicklung von Konten nach dem Tod des Inhabers gehört zum alltäglichen Massegeschäft der Banken. Allerdings sind den Instit...mehr

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ZAP 1/2017, Erbschein: Erforderlichkeit zur Grundbuchberichtigung

(OLG München, Beschl. v. 21.10.2016 – 34 Wx 331/16) • Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus. Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen. Der Vorlag...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 2. Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Einführung eines Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG – Art. 1 des Gesetzes). Dieses regelt die Durchführung der EU-ErbVO, indem es die örtlichen Zuständigkeiten der Gerichte, die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen erbrechtlichen Titeln und die Anerkennungsfeststellung, die Entgegennahme von Erklärungen...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 2. Europäisches Nachlasszeugnis

Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Europäischen Union setzt voraus, dass die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sind, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nac...mehr

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ZAP 17/2016, Nachweis der Erbfolge gegenüber der Bank: Eröffnetes eigenhändiges Testament

(BGH, Urt. v. 5.4.2016 – XI ZR 440/15) • Außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Sonderregelungen von § 35 Abs. 1 GBO, § 41 Abs. 1 S. 1 Schifffahrtsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann den Nachweis auch in anderer Form erbringen, wozu ...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / d) Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften werden auch Regelungen des FamFG angepasst. Das gilt für § 343 FamFG. Die Änderungen dienen dem Ziel, eine möglichst einheitliche örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins und für die Ausstellung eines Europäischen Nachlassze...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / a) Rechtsprechung des BGH

Da die Erteilung eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) in der Praxis zumeist längere Zeit in Anspruch nimmt und dazu noch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, hat sich die Rechtsprechung schon zu Zeiten des Reichsgerichts (RG) mit der Problematik von alternativen Legitimationsmitteln befasst. Der BGH hat die Rechtsprechung des RG übernommen u...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 2. Öffentliches Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll

Nach der o.a. Rechtsprechung des BGH ist ein eröffnetes öffentliches Testament i.d.R. als ausreichender Nachweis für das Erbrecht des Erben anzusehen (BGH FamRZ 2005, 1548). Das bedeutet, dass nur in Ausnahmefällen ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen ist. Für die Banken gilt deshalb, dass die Vorlage eines öffentlichen Testaments (beglaubigte Absch...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 3. Privatschriftliches Testament (§§ 2247 ff., 2267 BGB) mit Eröffnungsprotokoll

Mit der Entscheidung vom 5.4.2016 hat der BGH auch die Vorlage eines privatschriftlichen Testaments mit Eröffnungsniederschrift zum Nachweis der Erbfolge ausreichen lassen (BGH NJW 16, 2409). Während die Vorlage eines öffentlichen Testaments i.d.R. ausreichend ist und eine widerlegbare Vermutung für den Nachweis der Erbfolge darstellt, hat der BGH beim privatschriftlichen Te...mehr

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ZAP 9/2016, Nacherbschaft: Berücksichtigung unbekannter Nacherben

(OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015 – 15 W 514/15) • Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder m...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / bb) Materiell-rechtliche Grundlagen

Die Sparkassen verzichten in AGB-Nr. 5 Abs. 1 auf die zwingende Vorlage eines Erbscheins und stellen auf den "Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung" ab (s. hierzu BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12). Sie dürfen gem. Nr. 5 Abs. 2 AGB-Sparkassen mit befreiender Wirkung leisten, bei der Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testamentes od...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / cc) Beratungshinweise

In der Praxis darf deshalb nur unter Vorlage eines Originalerbscheins – ggf. einer notariell beglaubigten Abschrift oder notariellen Ausfertigung – gehandelt werden. Bis dieser erteilt ist, kann einige Zeit ins Land gehen, abgesehen von der Möglichkeit, dass auch bzgl. des Erbscheins ein Anfechtungsverfahren anhängig sein kann. Hinweis: Die Bank handelt nur dann rechtssicher,...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 1. Allgemeines

a) Rechtsprechung des BGH Da die Erteilung eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) in der Praxis zumeist längere Zeit in Anspruch nimmt und dazu noch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, hat sich die Rechtsprechung schon zu Zeiten des Reichsgerichts (RG) mit der Problematik von alternativen Legitimationsmitteln befasst. Der BGH hat die Rechtspre...mehr

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ZAP 8/2015, Anwaltsmagazin / Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung

Mit einem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz will die Bundesregierung die Umsetzung einer EU-Verordnung regeln. Der entsprechende Gesetzentwurf enthält vor allem Durchführungsvorschriften für die ab 17.8.2015 anzuwendende Verordnung Nr. 650/2012, die das internationale Erbrecht betrifft (BT-Drucks. 18/4201). In dem neuen Gesetz sollen Zuständigkeiten, Zulassung von Zwa...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / IV. Fazit

Die sichersten Mittel des Nachweises der Erbfolge sind Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis. Ihre Erteilung setzt ein zeitaufwändiges und kostenintensives Verfahren voraus. Bei der Vorlage von beglaubigten Kopien oder Ausfertigungen von Testamenten ist diejenige eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags von höherem Beweiswert als diejenige eines privatschriftliche...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / aa) Problemstellung

Die Frage, wer nach dem Tode des Kontoinhabers verfügungsberechtigt ist, kann zu erbitterten Streitigkeiten zwischen testamentarischen und gesetzlichen Erben, Vermächtnisnehmern und trans- oder postmortal Bevollmächtigten führen. Die Abwicklung von Konten nach dem Tod des Inhabers gehört zum alltäglichen Massegeschäft der Banken. Allerdings sind den Instituten die damit verb...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 3. Umsetzung

Die EU-ErbVO ist in Deutschland geltendes Recht und bedarf deshalb keinerlei Umsetzung in nationales Recht. Durch sie soll die Abwicklung eines Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug im europäischen Rechtsraum vereinfacht und beschleunigt werden. Um dieses zu erreichen, legt die EU-ErbVO einheitliche Regeln darüber fest, welches nationale Erbrecht auf einen internationalen...mehr

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zerb 8/2016, Anwendbarkeit ... / Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach ihrer verstorbenen Mutter. Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Töchter des Ehepaares M. Die Eltern der Parteien errichteten am 7.4.1977 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Sie bestimmten die Klägerin zur Erbin des zuletzt ...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / d) Europäisches Nachlasszeugnis, Art. 62 ff. EU-ErbVO

Durch Art. 62 EU-ErbVO wird das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nach dem Vorbild des deutschen Erbscheins eingeführt. Dabei handelt es sich um ein Zeugnis, das der Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat dient. Die Erteilung des ENZ kommt nur bei internationalem Bezug, nicht bei nationalen Sachverhalten in Betracht. Zeigt ein Erbfall keinen internationalen Bezug, kommt d...mehr

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ZAP 21/2016, "Digitaler Nac... / 2. Erbstatut und Nachweis der Erbenstellung

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt aus deutscher Sicht dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei Eintritt des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, dass offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat bestand (Art. 21 VO (EU) 650/2012 – EUErbVO). Damit ist die früher auch in Deutschland maßgebende Anknüpfung an das Heimatr...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 4. Post- oder transmortale Vollmacht

Die Erteilung von post- und transmortalen Vollmachten an den bzw. die künftigen Erben erleichtert die Nachlassabwicklung im Bankenverkehr. Zu unterscheiden ist nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Vollmachten zwischen der transmortalen Vollmacht, die bereits mit der Erteilung durch den Vollmachtgeber wirksam wird und über dessen Tod hinaus wirksam bleibt, und der postmortal...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / a) Anwendungsbereich, § 1 IntErbRVG

Nach § 1 IntErbRVG findet das Gesetz nur dann Anwendung, wenn die EU-ErbVO anwendbar ist. Allein deren Durchführung dienen die Bestimmungen des Gesetzes. Damit findet es keine Anwendung auf Erbfälle die vor dem 17.8.2015 stattgefunden haben. Im Übrigen ist Art. 75 EU-ErbVO zu beachten, nach dem die Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrer...mehr

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ZAP 17/2016, GbR-Gesellschaft: Grundbuchberichtigung nach Tod eines Gesellschafters

(KG, Beschl. v. 29.3.2016 – 1 W 907/15) • Für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters einer GbR bedarf es keiner Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn die Erbfolge in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist und sowohl die Erben als auch die weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Berichtigung des Grundbuchs nach...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / bb) Materiell-rechtliche Grundlagen

Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Bank verpflichtet, Verfügungen des Bevollmächtigten zuzulassen und seine Weisungen unverzüglich und bedingungslos auszuführen (s. BGH, Urt. v. 25.10.1994 – XI ZR 239/93). Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht ist nicht erforderlich (s. Glenk ZfgK 5/2016, 209; ders. Bank intern 14/2016). Hinweis: Die Anweisun...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 1. Einleitung

Für die Praktiker des Erbrechts ist der 17.8.2015 ein einschneidender Tag. An diesem Tag kommt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) auf alle Erbfälle in der Europäischen Union (EU) zur Anwendung und gleichzeitig tritt das Deutsche Verfahrensrecht zur Durchführung der Verordnung in Kraft. Mit der Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und n...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / c) Verfahren betreffend das Europäische Nachlasszeugnis, §§ 33 ff. IntErbRVG

Das Verfahren betreffend das neu eingeführte Europäische Nachlasszeugnis ist in den §§ 33 ff. IntErbRVG geregelt. Diese Verfahrensregelungen finden nach § 33 IntErbRVG Anwendung auf: die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlänger...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / e) Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

Die Regelung des § 2353 BGB wird im BGB belassen. Die Bestimmungen zum Erbscheinsverfahren (§§ 2354–2359 BGB) werden aufgehoben und in das FamFG übertragen (s.o.). Die Neufassung der §§ 2270 Abs. 3 und 2278 Abs. 2 BGB legt fest, dass auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts (Art. 22 EU-ErbVO) als wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen bzw...mehr

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ZAP 21/2016, Grundbuchberichtigung: Konkurrenz zweier Testamente

(OLG München, Beschl. v. 4.8.2016 – 34 Wx 139/16) • Beruht die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament und hat der Erblasser zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges (hier: seiner äußeren Form nach gültiges) Testament errichtet, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung des frühere...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / b) AGB der Banken und Sparkassen

Nachdem der BGH mit Urteil vom 8.10.2013 entschieden hatte, dass die Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, haben die Banken mit neuen AGB reagiert und den Nachweis des Erbrechts damit allgemein erleichtert. Die Nr. 5 der AGB-Banken und -Sparkassen lautet nunmehr: Zitat 5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod d...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 2. Historie

Das Europäische Parlament sowie der Rat haben die Notwendigkeit einheitlicher Abwicklungen gesehen und mit dem Erlass der Europäischen Erbrechtsverordnung verbindliche Regelungen getroffen. Diese Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung vo...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 7. Legitimation gegenüber Banken/Sparkassen

Schließlich kann sich die Frage stellen, ob ein im Ausland beurkundetes Testament auch zu Legitimationszwecken gegenüber Banken/Sparkassen in gleicher Weise benutzt werden kann wie ein inländisches Testament. Oftmals verwenden Banken und Sparkassen eine dem Muster von § 5 AGB-Banken bzw. § 5 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel. Diese sieht vor, dass die Bank/Sparkasse grund...mehr

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Gesetzgebungsreport / 12. Weitere Gesetzesänderungen im Überblick

Ergänzend sei auf folgende weitere, hier aus Platzgründen nicht näher vorgestellte Gesetzesänderungen hingewiesen, und zwar: auf das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 (BGBl I 2015, 2018), deren Regelungen mit Wirkung vom 26.11.2015 und 1.1.201...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / b) Örtliche Zuständigkeiten, § 2 IntErbRVG

Da die EU-ErbVO lediglich die internationalen Zuständigkeiten regelt, trifft das IntErbRVG eigene Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit. Für streitige Verfahren gilt § 2 IntErbRVG. Nach § 2 Abs. 1 IntErbRVG ist das Gericht, das die Verfahrensparteien in einer Gerichtsstandvereinbarung bezeichnet haben, örtlich ausschließlich dann zuständig, wenn sich die internatio...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 6. Registrierung beim Zentralen Testamentsregister

Mit dem Gesetz vom 22.12.2010[27] wurde das Zentrale Testamentsregister eingerichtet. Amtsgerichte und Notare sollen dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister elektronisch übermitteln, dass ein Testament oder ein Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Tritt ein Sterbefall ein, benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes da...mehr

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ZAP 24/2015, Testament: Beweis der Wirksamkeit

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 11 Wx 78/14) • Bei einem nicht mehr im Original auffindbaren Testament erfordert die Amtsermittlungspflicht eine besonders gründliche Aufklärung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem verschwundenen Original. Dies erfordert regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme ("Strengbeweis") durch Vernehmung dazu benannter Zeugen. Hinweis: Die Er...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 2

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / I. Allgemeines

Nach der Vorschrift des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der Erbe tritt mit dem Erbfall in sämtliche Rechtspositionen, die die verstorbene Person innehatte, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) ein. Diejenige Person um deren Erbschaft (Nachlas...mehr

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ZAP 7/2017, Erbscheinsverfahren: Unauffindbarkeit eines Testaments

(OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/16) • Allein wegen seiner Unauffindbarkeit ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht ungültig. Auch besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13). Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Te...mehr

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ZAP 11/2016, Das Bankgeschä... / 1. Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB)

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das gilt auch dann, wenn Bestimmungen nicht klar und eindeutig sind (§ 307 Abs. 2 BGB). Insofern bildet die Norm des § 307 BGB die gesetzliche Basis zur inhaltlichen Kontrolle der AGB-Klauseln durch die Gerichte. Die Flut von Klage...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 4. Auslegung

Der Charakter als Rechtsakt der EU hat für die Auslegung der Regeln Bedeutung. Die Erbrechtsverordnung muss stets autonom ausgelegt werden, d.h. nicht unter Rückgriff als nationales Recht, sondern unter Berücksichtigung des Wortlauts der jeweiligen Norm, ihrer Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik des jeweiligen Rechtsaktes sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätz...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 4. Anerkennung im grundbuchrechtlichen Verfahren

Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügt es im grundbuchrechtlichen Verfahren für den Nachweis der Erbfolge, die auf einer Verfügung von Todes wegen, welche in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, beruht, wenn anstelle eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden...mehr

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ZAP 8/2017, Öffentliche Verfügung von Todes wegen: Nachweis der Erbfolge

(OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 – 34 Wx 363/16) • Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klä...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 1.770 EUR zu. Die Beklagte habe gegen die ihr aus den Kontoverträgen obliegende Leistungstreuepflicht verst...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Keine Gebü... / 3 Der Praxistipp

Vollstreckung kann Erbenermittlung notwendig machen Eine titulierte Forderung verjährt – von der Fällen der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsen u.a. abgesehen (hierzu § 197 Abs. 2 BGB) – nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens nach 30 Jahren. Das bringt es mit sich, dass immer wieder Fälle zu bearbeiten sind, in denen der Schuldner bereits verstorben ist, ohne die...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Gerichtliche Anträge nach dem Erbfall des Schuldners

Ist der Schuldner verstorben, kommt nicht nur die fortgesetzte Vollstreckung in den Nachlass, sondern auch die Inanspruchnahme des nach §§ 1922, 1967 BGB haftenden Erben in Betracht (Goebel, FoVo 2016, 121 – in diesem Heft). Dabei gilt es zunächst zu klären, ob ein Nachlassvorgang existiert. Fehlt es daran, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ansonsten ergibt sich hieraus, ob sch...mehr

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zerb 7/2016, Nießbrauchsver... / Aus den Gründen

II. (...) III. (...) 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Nießbrauchsbestellung zu. Gemäß § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Damit wird zunächst deutlich, dass der Nießbrauch nicht etwa – wie der Beklagte zu meinen scheint – automatisch beim Ver...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Sachverhalt

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch. Die Erblasserin, die im August 2013 verstorbene Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch Sparkonten. Am 22.8.1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, ein h...mehr