Das AG hatte den Antrag des Antragstellers als unbegründet verworfen, den gemeinschaftlichen Erbschein des AG als unrichtig einzuziehen, hilfsweise für kraftlos zu erklären. Gegen diesen Beschluss hatte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde unter Ankündigung einer Begründung gewandt. Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Mit mehreren Schriftsätzen hat der Antragsteller jeweils um Fristnachlass für eine Begründung des Rechtsmittels gebeten. Schließlich hat das Nachlassgericht die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt. Daraufhin hat der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen. Der Beschwerdesenat hat dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Hierauf haben die Antragsgegner beantragt, für das Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV, erhöht um 1,5 auf 2,0 gem. Nr. 1008 VV, § 7 RVG, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer gegen den Antragsteller festzusetzen. Zur Glaubhaftmachung der entstandenen Gebühr hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner den Entwurf einer Beschwerdeentgegnung vorgelegt, der den Beschwerdegegnern bereits zugeleitet worden war.

Mit Beschluss des AG wurden die vom Antragsteller an die Antragsgegner zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß festgesetzt. Die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz falle bereits mit der Entgegennahme der Information über die eingelegte Beschwerde sowie mit der Prüfung der Erfolgsaussichten gegen das Rechtsmittel an, auch wenn eine Prüfung nur unterstellt werden könne. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wenn das Beschwerdegericht aufgrund der zurückgenommenen Beschwerde nicht mehr tätig geworden sei, sei die Gebühr entstanden.

Gegen diesen zugestellten Beschluss hat der Antragsteller hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, es reiche nicht aus, die Zustellungsurkunde für die Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen und das Schriftstück an die Mandantschaft weiterzuleiten. Einen Automatismus, dass ein Tätigwerden des Bevollmächtigten der ersten Instanz schlicht unterstellt werden könne, gebe es nicht. Ein Tätigwerden sei hier nicht dargetan und werde mit Nichtwissen bestritten. Es gebe auch nichts, was inhaltlich habe geprüft werden können, da die Beschwerde von ihm gar nicht begründet worden sei.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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