Rz. 107

Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat.[210] Dies gilt sowohl für die örtliche, die internationale als auch die funktionelle Zuständigkeit. Insoweit ist der Richter, der einen Erbschein erteilt hat auch für das Einziehungsverfahren zur Entscheidung berufen, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG. Hat ein örtlich unzuständiges Gericht einen Erbschein erteilt, so ist es für das Einziehungsverfahren gleichwohl zuständig. Würde die Einziehung beim tatsächlich zuständigen Gericht "beantragt" (angeregt) werden, so wäre dieses verpflichtet den Vorgang an das Gericht, das den Erbschein erteilt hat, weiterzuleiten.[211] Eine diesbezügliche Verweisung analog § 17a Abs. 2 GVG ist gegebenenfalls anzuregen.

Die Einziehung durch das Beschwerdegericht ist nicht möglich, da § 2361 BGB vom Nachlassgericht spricht. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht muss vielmehr das Nachlassgericht anweisen, den Erbschein einzuziehen.[212]

[210] BayObLGZ 1977, 59; 1981, 147.
[211] Vgl. Kroiß, Ausgewählte Zuständigkeitsprobleme der freiwilligen Gerichtsbarkeit, S. 123.
[212] BayObLGZ 1994, 167, 177.

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