Rz. 150

Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss – sogenannter Beharrungsbeschluss[271] – das Rechtsmittel der Beschwerde zu, § 58 Abs. 1 FamFG, und zwar unabhängig davon ob der Richter oder der Rechtspfleger entschieden hat.[272] Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist". Im FamFG-Verfahren ist dies hier die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG. In der Praxis wird es nur selten zu einer Entscheidung des Rechtspflegers über die Einziehung des Erbscheins kommen, da hierfür gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG der Richter zuständig ist, wenn der Erbschein vom Richter erteilt oder er wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist.

Oft ergibt sich folgende Konstellation:

A beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben des E ausweist. Das Nachlassgericht erteilt jedoch B einen Erbschein, wonach er E allein beerbt hat. Dagegen wendet sich A mit der Beschwerde. Diese enthält zwei Begehren: A greift zum einen die konkludente Ablehnung seines Erbscheinsantrages an; zum anderen will er die Einziehung des Erbscheins, der dem B erteilt wurde. Auch hinsichtlich des zweiten Begehrens ist die Beschwerde statthaft. Zwar hat das Nachlassgericht noch nicht über das Einziehungsbegehren entschieden, jedoch kann in der Ablehnung des Antrags des A und der Erteilung des Erbscheins an B bereits die Ablehnung einer (künftigen!) Anregung auf Einziehung gesehen werden.[273]

[271] Roth, § 11 IV 2 a).
[272] OLG Frankfurt ZEV 1997, 454.
[273] RGZ 61, 278; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 566; Roth, § 11 IV 2 a).

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